Kryptowährung und Steuer – BFH: Gewinne innerhalb Jahresfrist steuerpflichtig

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Kryptowährung und Steuer: Gewinne nach BFH-Urteil innerhalb Jahresfrist steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22 entschieden: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen müssen versteuert werden. Es gilt allerdings eine Haltefrist von nur einem Jahr. Was im Grundsatz bereits weitgehend anerkannt war, hat der BFH nun nochmals bestätigt. Dennoch sollte genau hingeschaut werden. Nicht jeder Trade der landläufig als „Handel mit Kryprowährung“ beschrieben wird, ist auch aus Sicht der Finanzbehörden und Finanzgerichte ein solcher. Wir zeigen Ihnen, worauf nach dem neuesten Urteil zu achten ist. Kommen Sie auch gerne jederzeit unverbindlich auf uns zu und lassen Sie sich steuerlich zu Kryptowährungen beraten.

Der Leitsatz des Bundesfinanzhofes

„Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token. Diese werden i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert im Sinne der Vorschrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden.“

Was bedeutet das für die Versteuerung von Kryptowährungen?

Vereinfacht dargestellt gilt Folgendes: Nur dann, wenn das Einkommensteuergesetz (EStG) vorschreibt, dass etwas versteuert werden muss, muss es auch tatsächlich versteuert werden. Hierzu gibt es unzählige Vorschriften und Kataloge im EStG. Bislang hatte der Bundesfinanzhof nicht entschieden, ob Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen überhaupt vom EStG umfasst sind. Nun herrscht nach dem BFH Klarheit: Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein “anderes Wirtschaftsgut” i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar.
Aus der Anwendung dieser gesetzlichen Vorschrift ergibt sich, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen versteuert werden müssen – allerdings nur, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Das Urteil des BFH zu Krypto zusammengefasst:

Der BFH bringt seine Entscheidung in einer Pressemitteilung auf den Punkt: Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.

Das heißt auch, werden die Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten, unterfallen die Gewinne aus deren Veräußerung nicht ohne Weiteres dieser steuerpflicht. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, insbesondere bei größeren Portfolios mit hoher Fluktuation und der Nutzung von Tradingplattformen. Manch ein vermeintlicher Handel mit Kryptowährungen kann auch rechtlich anders zu beurteilen sein.

Wir beraten Sie gerne als Ihre Fachanwaltskanzlei für Steuerrecht hierzu – kontaktieren Sie uns unverbindlich.

Weitere Infos rund um das Steuerstrafrecht sowie FAQ finden Sie auf meiner Seite Anwalt Steuerstrafrecht.