Kryp­to­wäh­rung und Steu­er – BFH: Gewin­ne inner­halb Jah­res­frist steuerpflichtig

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Kryp­to­wäh­rung und Steu­er: Gewin­ne nach BFH-Urteil inner­halb Jah­res­frist steuerpflichtig

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Febru­ar 2023, IX R 3/22 ent­schie­den: Gewin­ne aus der Ver­äu­ße­rung von Kryp­to­wäh­run­gen müs­sen ver­steu­ert wer­den. Es gilt aller­dings eine Hal­te­frist von nur einem Jahr. Was im Grund­satz bereits weit­ge­hend aner­kannt war, hat der BFH nun noch­mals bestä­tigt. Den­noch soll­te genau hin­ge­schaut wer­den. Nicht jeder Trade der land­läu­fig als „Han­del mit Kry­pro­wäh­rung“ beschrie­ben wird, ist auch aus Sicht der Finanz­be­hör­den und Finanz­ge­rich­te ein sol­cher. Wir zei­gen Ihnen, wor­auf nach dem neue­sten Urteil zu ach­ten ist. Kom­men Sie auch ger­ne jeder­zeit unver­bind­lich auf uns zu und las­sen Sie sich steu­er­lich zu Kryp­to­wäh­run­gen beraten.

Der Leit­satz des Bundesfinanzhofes

„Zu den (ande­ren) Wirt­schafts­gü­tern, die Gegen­stand eines pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein kön­nen, gehö­ren auch vir­tu­el­le Wäh­run­gen in der Gestalt von Cur­ren­cy Token. Die­se wer­den i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ange­schafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremd­wäh­rung oder gegen ande­re vir­tu­el­le Wäh­run­gen erwor­ben wer­den; sie wer­den ver­äu­ßert im Sin­ne der Vor­schrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremd­wäh­rung zurück­ge­tauscht oder in ande­re Cur­ren­cy Token umge­tauscht werden.“

Was bedeu­tet das für die Ver­steue­rung von Kryptowährungen?

Ver­ein­facht dar­ge­stellt gilt Fol­gen­des: Nur dann, wenn das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) vor­schreibt, dass etwas ver­steu­ert wer­den muss, muss es auch tat­säch­lich ver­steu­ert wer­den. Hier­zu gibt es unzäh­li­ge Vor­schrif­ten und Kata­lo­ge im EStG. Bis­lang hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof nicht ent­schie­den, ob Gewin­ne aus der Ver­äu­ße­rung von Kryp­to­wäh­run­gen über­haupt vom EStG umfasst sind. Nun herrscht nach dem BFH Klar­heit: Vir­tu­el­le Wäh­run­gen (Cur­ren­cy Token, Payment Token) stel­len nach Auf­fas­sung des BFH ein „ande­res Wirt­schafts­gut“ i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar.
Aus der Anwen­dung die­ser gesetz­li­chen Vor­schrift ergibt sich, dass Gewin­ne aus der Ver­äu­ße­rung von Kryp­to­wäh­run­gen ver­steu­ert wer­den müs­sen – aller­dings nur, wenn der Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Das Urteil des BFH zu Kryp­to zusammengefasst:

Der BFH bringt sei­ne Ent­schei­dung in einer Pres­se­mit­tei­lung auf den Punkt: Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne, die ein Steu­er­pflich­ti­ger inner­halb eines Jah­res aus dem Ver­kauf oder dem Tausch von Kryp­to­wäh­run­gen wie Bit­co­in, Ethe­re­um und Mone­ro erzielt, unter­fal­len der Besteue­rung als pri­va­tes Veräußerungsgeschäft.

Das heißt auch, wer­den die Kryp­to­wäh­run­gen län­ger als ein Jahr gehal­ten, unter­fal­len die Gewin­ne aus deren Ver­äu­ße­rung nicht ohne Wei­te­res die­ser steu­er­pflicht. Hier ist jedoch Vor­sicht gebo­ten, ins­be­son­de­re bei grö­ße­ren Port­fo­li­os mit hoher Fluk­tua­ti­on und der Nut­zung von Tra­ding­platt­for­men. Manch ein ver­meint­li­cher Han­del mit Kryp­to­wäh­run­gen kann auch recht­lich anders zu beur­tei­len sein.

Wir bera­ten Sie ger­ne als Ihre Fach­an­walts­kanz­lei für Steu­er­recht hier­zu – kon­tak­tie­ren Sie uns unver­bind­lich.