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Wir sind eine bun­des­weit täti­ge Kanz­lei für Arbeits­recht, Gesell­schafts­recht, Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht mit Sitz in Ber­lin. Wir sind auf unse­ren The­men spe­zia­li­siert und freu­en uns, Sie zu unterstützen.

Kün­di­gungs­schutz­kla­ge Berlin

Die Pro­zess­ver­tre­tung vor dem Arbeits­ge­richt ist in allen Ebe­nen stark geprägt durch Ver­hand­lungs­tak­tik. Dies gilt ganz beson­ders für die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge. Wir sind äußerst erfah­ren und ver­tre­ten unse­re Man­dan­ten aus unse­rer Kanz­lei in Ber­lin in allen Rechts­zü­gen der Arbeits­ge­richts­bar­keit. Wir ver­han­deln regel­mä­ßig vor den Arbeits­ge­rich­ten als Ein­gangs­in­stanz, den Lan­des­ar­beits­ge­rich­ten als Beru­fungs­in­stanz und dem Bun­des­ar­beits­ge­richt als Revisionsinstanz.

 

Die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge ist im Arbeits­recht das häu­fig­ste gericht­li­che Ver­fah­ren. Sie wird häu­fig durch Arbeit­neh­mer im Nach­gang einer Kün­di­gung erho­ben. Hier­zu gilt für Arbeit­neh­mer eine Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kün­di­gung. Hin­ter­grund der mei­sten Kün­di­gungs­schutz­kla­gen ist einer­seits der Streit über die Wirk­sam­keit der Kün­di­gung, ande­rer­seits ist die Erhe­bung einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge auch Anknüp­fungs­punkt für die Ver­hand­lung einer Abfin­dung. Gera­de im Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren wir­ken das Gericht, bzw. die ent­schei­den­den Rich­ter auch in beson­de­rem Maße auf einen Ver­gleich hin. Die Erfolgs­aus­sich­ten für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer hän­gen zugleich von pro­zes­sua­len Beson­der­hei­ten und tak­ti­schen Erwä­gun­gen ab.

Was pas­siert bei einer Kündigungsschutzklage?

Die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge unter­schei­det sich im Ablauf von vie­len ande­ren Ver­fah­ren außer­halb des Arbeits­rechts ins­be­son­de­re durch einen vor­ge­la­ger­ten Güte­ter­min. Das Gericht lädt Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer bin­nen weni­ger Wochen zu einem gericht­li­chen Ter­min und stellt mit der Ladung dem Arbeit­ge­ber die Kla­ge zu. Die­ser Güte­ter­min dient aus­schließ­lich dem Fin­den einer güt­li­chen Eini­gung. Als Arbeit­ge­ber ist es bis zu die­sem Ter­min auch nicht not­wen­dig, auf die Kla­ge des Arbeit­neh­mers zu erwi­dern. Der Güte­ter­min ist häu­fig auch eine erste Gele­gen­heit um vor Gericht über eine mög­li­che Abfin­dung zu ver­han­deln – sofern dies für die Par­tei­en in Betracht kommt. Bringt der Güte­ter­min kein Ergeb­nis, wird das Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren wie ande­re zivil­pro­zes­sua­le Ver­fah­ren fortgesetzt.

Arbeitsrecht Anwalt Berlin Vertrag prüfen

In aller Regel ist nun der Arbeit­ge­ber am Zug. Als Arbeit­ge­ber müs­sen Sie schrift­sätz­lich zur Recht­mä­ßig­keit der Kün­di­gung vor­tra­gen und sind hier­zu dar­le­gungs- und beweis­be­la­stet. Als Arbeit­neh­mer kön­nen Sie hier­auf wie­der­um erwi­dern. Wir ver­tre­ten Sie als Rechts­an­walt im Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren und tra­gen für sie sach­ge­recht und recht­lich fun­diert als Fach­an­walt für Arbeits­recht auf höch­stem Niveau vor.

Im wei­te­ren Ver­lauf der Kün­di­gungs­schutz­kla­ge steht die münd­li­che Ver­hand­lung, gege­be­nen­falls eine Beweis­auf­nah­me, die Stel­lung der Anträ­ge und schließ­lich das ent­schei­den­de Urteil des Arbeits­ge­richts. Die­ser Weg ist gesäumt von zahl­rei­chen tak­ti­schen Über­le­gun­gen, pro­zes­sua­len Fall­stricken und recht­lich kom­ple­xen Fra­ge­stel­lun­gen. Zugleich kön­nen auch außer­ge­richt­lich par­al­lel Ver­hand­lun­gen zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer zu einem mög­li­chen Ver­gleich statt­fin­den. Ein gericht­li­cher Ver­gleich ist in jeder Lage des Ver­fah­rens mög­lich. Wir behal­ten für sie den Über­blick, ent­wickeln mit ihnen eine Pro­zess­stra­te­gie und ver­tre­ten sie außer­ge­richt­lich und gericht­lich indi­vi­du­ell, inter­es­sen­ge­recht und innovativ.

Die Kla­ge im Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren ist zunächst auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung gerich­tet. An die­ser Wei­ter­be­schäf­ti­gung hat der Arbeit­ge­ber, wel­cher die Kün­di­gung aus­sprach, natur­ge­mäß zunächst kein ori­gi­nä­res Inter­es­se. Doch auch als Arbeit­neh­mer kann die­ses Inter­es­se vor dem Hin­ter­grund der Kün­di­gung und des Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­rens ver­blas­sen. Dies führt dazu, dass die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge häu­fig mit einem Ver­gleich endet. Die Kon­di­tio­nen die­ses Ver­gleichs hän­gen wie­der­um von den Erfolgs­aus­sich­ten der Kla­ge und dem Stand des Ver­fah­rens ab. Auch wenn die Ver­tre­tung in 1. Instanz durch einen Anwalt vor dem Arbeits­ge­richt nicht zwin­gend vor­ge­schrie­ben ist, emp­fiehlt es sich daher den­noch aus unse­rer Sicht, die Wei­chen früh­zei­tig durch eine Ver­tre­tung durch spe­zia­li­sier­te Rechts­an­wäl­te rich­tig zu stellen.

Frist, Kün­di­gungs­schutz­kla­ge und Wirk­sam­wer­den nach Fristablauf

Das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) schreibt in §§ 4 ff. KSchG eine Beson­der­heit im Arbeits­recht vor: Will ein Arbeit­neh­mer gel­tend machen, dass eine Kün­di­gung sozi­al unge­recht­fer­tigt oder aus ande­ren Grün­den rechts­un­wirk­sam ist, so muss er inner­halb von drei Wochen nach Zugang der schrift­li­chen Kün­di­gung Kla­ge beim Arbeits­ge­richt auf Fest­stel­lung erhe­ben, dass das Arbeits­ver­hält­nis durch die Kün­di­gung nicht auf­ge­löst ist. Ver­spä­te­te Kla­gen sind nur im Aus­nah­me­fall mög­lich. Wird die Rechts­un­wirk­sam­keit einer Kün­di­gung nicht recht­zei­tig gel­tend gemacht, so gilt die Kün­di­gung als von Anfang an rechtswirksam.

Dies bedeu­tet für Arbeit­ge­ber, dass drei Wochen nach Zustel­lung einer Kün­di­gung in aller Regel Rechts­si­cher­heit dar­über besteht, dass kei­ne Kün­di­gungs­schutz­kla­ge mehr erho­ben wird und die Kün­di­gung als wirk­sam anzu­se­hen ist. Für Arbeit­neh­mer bedeu­tet dies, dass die 3‑Wo­chen-Frist des § 4 KSchG zwin­gend zu beach­ten ist um sich nicht sämt­li­che Rech­te und mög­li­che Abfin­dun­gen abzuschneiden.

Das bie­ten wir unse­ren Kunden

Wir bie­ten umfas­sen­de und spe­zia­li­sier­te anwalt­li­che Bera­tung zu allen Fra­gen des Gesell­schafts­rechts aus einer Hand. Mel­den Sie sich ger­ne unver­bind­lich in unse­rer Kanz­lei in Berlin.

Wir bie­ten bun­des­weit eine moder­ne und kom­pe­ten­te Rechts­be­ra­tung. Pro­fi­tie­ren Sie von unse­rer Erfah­rung und Spezialisierung.

Wir erar­bei­ten jedes Anlie­gen und jeden Fall indi­vi­du­ell und per­sön­lich abge­stimmt. Wir ken­nen kein Sche­ma F und suchen stets nach der opti­ma­len Lösung.

Wir sind stets fle­xi­bel für Sie da. Per­sön­lich oder papier­los und voll­stän­dig digi­ta­li­siert aus unse­ren Kanz­lei­räu­men in Berlin.

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FAQ zur Kündigungsschutzklage 

Die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge lässt sich bei einer Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer oft­mals nicht ver­mei­den. Wir bie­ten Ihnen nach­fol­gend erste Infor­ma­tio­nen zu häu­fig gestell­ten Fra­gen und ver­tre­ten und unter­stüt­zen Sie oder Ihr Unter­neh­men fach­kom­pe­tent und enga­giert vor dem Arbeits­ge­richt Ber­lin – und bundesweit.

In erster Instanz einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge tra­gen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer Ihre Kosten jeweils selbst. Gemäß § 12a ArbGG gilt, dass kein Anspruch der obsie­gen­den Par­tei auf Ent­schä­di­gung wegen Zeit­ver­säum­nis und auf Erstat­tung der Kosten für die Zuzie­hung eines Pro­zeß­be­voll­mäch­tig­ten oder Bei­stands besteht. Dies gilt in zwei­ter Instanz vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt jedoch nicht mehr. Hier trägt die unter­lie­gen­de Par­tei die Kosten.

Wir ver­tre­ten Sie, bzw. Ihr Unter­neh­men, als Anwalt vor Gericht. Unter Umstän­den lädt das Gericht Geschäfts­füh­rer der Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer jedoch auch aus­drück­lich per­sön­lich. In die­sem Fall müs­sen Sie grund­sätz­lich selbst zusätz­lich vor Gericht auf­tre­ten. Es ist in die­sem Fall jedoch auch mög­lich, zur münd­li­chen Ver­hand­lung einen beson­de­ren Ver­tre­ter zu ent­sen­den, der zur Auf­klä­rung des Tat­be­stan­des in der Lage und zur Abga­be der gebo­te­nen Erklä­run­gen, ins­be­son­de­re zu einem Ver­gleichs­ab­schluss, ermäch­tigt ist. Sind die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, über­neh­men wir als Rechts­an­walt auch zusätz­lich die­se geson­der­te Ver­tre­tung vor Gericht und ver­tre­ten Ihre Interessen.

Die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge wird beim ört­lich zustän­di­gen Arbeits­ge­richt ein­ge­reicht. Dies ist nach dem Arbeits­ge­richts­ge­setz (ArbGG) das Arbeits­ge­richt des Arbeits­or­tes, von dem der Arbeit­neh­mer gewöhn­lich sei­ne Arbeit ver­rich­tet oder zuletzt gewöhn­lich ver­rich­tet hat (§ 48 ArbGG). Dane­ben besteht auch die Mög­lich­keit, die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge nach den all­ge­mei­nen Regeln der Zivil­pro­zess­ord­nung (ZPO) am Arbeits­ge­richt des (Haupt-) Sit­zes des Arbeit­ge­bers zu erhe­ben (§§ 12, 17 ZPO). Dies kann bei­spiels­wei­se bei über­re­gio­na­len Unter­neh­men ein ande­rer Ort mit ande­rem Arbeits­ge­richt sein. Der Arbeit­neh­mer hat hier die Wahl, wel­che der bei­den Mög­lich­kei­ten er wählt (§ 35 ZPO). Wenn kei­ne beson­de­ren Grün­de vor­lie­gen, wird in aller Regel das Arbeits­ge­richt des tat­säch­li­chen Arbeits­or­tes gewählt.

Eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge muss bin­nen drei Wochen ab Zugang der schrift­li­chen Kün­di­gung erho­ben werden.Verspätete Kla­gen sind nur im abso­lu­ten Aus­nah­me­fall mög­lich. Die Ein­hal­tung der Frist ist daher von ele­men­ta­rer Bedeu­tung. Denn wird die Rechts­un­wirk­sam­keit einer Kün­di­gung nicht recht­zei­tig gel­tend gemacht, gilt die Kün­di­gung als von Anfang an rechts­wirk­sam; selbst wenn sie eigent­lich rechts­wid­rig war. Die­se 3‑Wo­chen-Frist ergibt sich aus § 4 KSchG.

Ja, auch die Ände­rungs­kün­di­gung ist eine Kün­di­gung im Sin­ne des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes. Das heißt, sie kann eben­falls mit einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge ange­grif­fen wer­den. Und wich­tig zu wis­sen: Auch für die Ände­rungs­kün­di­gung gilt die 3‑Wo­chen-Frist des § 4 KSchG. Das heißt, wird bin­nen 3 Wochen ab Zugang kei­ne Kün­di­gungs­schutz­kla­ge gegen eine Ände­rungs­kün­di­gung erho­ben, gilt die Ände­rungs­kün­di­gung eben­falls als wirk­sam und eine Kla­ge ist nicht mehr möglich. 

Bei einer Ände­rungs­kün­di­gung besteht zudem eine wei­te­re wich­ti­ge Beson­der­heit. Sie kann unter Vor­be­halt einer gericht­li­chen Prü­fung ange­nom­men wer­den. Dann muss den­noch Kün­di­gungs­schutz­kla­ge erho­ben wer­den. Wenn sich dabei aber her­aus­stellt, die Ände­rungs­kün­di­gung war wirk­sam, ver­liert der Arbeit­neh­mer nicht ins­ge­samt sei­nen Job, son­dern bleibt zu den Bedin­gun­gen der Ände­rungs­kün­di­gung beschäftigt.

Für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer stellt sich immer wie­der die Fra­ge, soll eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge in Kauf genom­men wer­den oder doch lie­ber einen Auf­he­bungs­ver­trag schlie­ßen. Die­se Fra­ge lässt sich nicht all­ge­mein­gül­tig beant­wor­ten. Hier spie­len vie­le Aspek­te im Ein­zel­fall eine Rol­le. Hier­zu gehö­ren vor­he­ri­ge Abmah­nun­gen, die Mög­lich­keit einer Sperr­frist beim Arbeits­lo­sen­geld, die Erfolgs­aus­sich­ten einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge, Dring­lich­keit, finan­zi­el­le Aspek­te, Pro­zess­ko­sten­ri­si­ken, Außen­dar­stel­lung, per­sön­li­che Kom­po­nen­ten und vie­les mehr.

Wir unter­stüt­zen und bera­ten Sie mit unse­rer lang­jäh­ri­gen Erfah­rung als moder­ne Fach­an­walts­kanz­lei für Arbeits­recht zum rich­ti­gen Vor­ge­hen in Ihrem Fall.