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Wir sind eine bun­des­weit täti­ge Kanz­lei für Arbeits­recht, Gesell­schafts­recht, Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht mit Sitz in Ber­lin. Wir sind auf unse­ren The­men spe­zia­li­siert und freu­en uns, Sie zu unterstützen.

Selbst­an­zei­ge beim Finanzamt

Wir sind als Kanz­lei und Fach­an­walt für Steu­er­recht für Sie da und bera­ten und unter­stüt­zen Sie bei der Anfer­ti­gung Ihrer Selbst­an­zei­ge für die Finanz­be­hör­den. Soll­ten Sie eine Anzei­ge bei den Finanz­be­hör­den machen wol­len, raten wir drin­gend, anwalt­li­chen oder steu­er­li­chen Rat zu suchen. Denn eine Selbst­an­zei­ge ist nur dann wirk­sam, wenn sie voll­stän­dig ist und alle inner­halb der letz­ten zehn Kalen­der­jah­re nicht ver­jähr­ten Steu­er­straf­ta­ten beinhal­tet. Voll­stän­dig ist eine Selbst­an­zei­ge damit nur dann, wenn das Besteue­rungs­fi­nanz­amt anhand Ihrer Anga­ben die Steu­er fest­set­zen kann. Im Bereich der Fest­set­zung der Ein­kom­men­steu­er müs­sen alle Ein­kunfts­ar­ten in der Anzei­ge unab­hän­gig von deren Form der Erhe­bung ord­nungs­ge­mäß und voll­stän­dig erklärt wer­den. Eine unvoll­stän­di­ge Erklä­rung ist unwirk­sam. Ledig­lich gering­fü­gi­ge und nicht vor­sätz­lich her­bei­ge­führ­te Abwei­chun­gen sol­len nach der Recht­spre­chung nicht zur Unwirk­sam­keit der Selbst­an­zei­ge füh­ren. Im Bereich der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung sind dies kom­ple­xe Fra­ge­stel­lun­gen, die unter anwalt­li­cher und steu­er­li­cher Bera­tung durch Fach­an­wäl­te für Steu­er­recht geklärt wer­den sollten.

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Eine zusätz­li­che Hür­de, die der Gesetz­ge­ber für die Selbst­an­zei­ge geschaf­fen hat, ist der zehn­jäh­ri­ge Min­dest­er­klä­rungs­zeit­raum, wonach der Steu­er­pflich­ti­ge zu allen Steu­er­straf­ta­ten einer Steu­er­art in vol­lem Umfang die unrich­ti­gen Anga­ben berich­ti­gen, die unvoll­stän­di­gen Anga­ben ergän­zen oder die unter­las­se­nen Anga­ben nach­ho­len muss. Die­se Anga­ben müs­sen zu allen unver­jähr­ten Steu­er­straf­ta­ten einer Steu­er­art, min­de­stens aber zu allen Steu­er­straf­ta­ten einer Steu­er­art inner­halb der letz­ten zehn Kalen­der­jah­re erfol­gen. Damit kon­kur­riert die straf­recht­li­che Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung mit der zehn­jäh­ri­gen Min­dest­er­klä­rungs­frist. Selbst wenn bei­spiels­wei­se die fünf­jäh­ri­ge Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung ein­ge­tre­ten ist, besteht für den Anzei­gen­den immer noch die zehn­jäh­ri­ge Min­dest­er­klä­rungs­frist. Die Bestim­mung die­ser Fri­sten ist kom­plex und nicht abschlie­ßend geklärt.

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Ist die Selbst­an­zei­ge nicht voll­stän­dig, ist sie unwirk­sam und kann die began­ge­ne Steu­er­hin­ter­zie­hung nicht hei­len. Der Steu­er­pflich­ti­ge wird trotz Abga­be einer Selbst­an­zei­ge nicht straf­frei. Inso­weit wäre es wün­schens­wert, dass der Gesetz­ge­ber und die Recht­spre­chung kla­re Vor­ga­ben zum Inhalt und zur Min­dest­er­klä­rungs­frist machen. Dies ist den­noch nicht gesche­hen. Es ist in der Pra­xis wei­ter­hin unge­klärt, was unter dem Begriff „inner­halb der letz­ten zehn Kalen­der­jah­re“ zu ver­ste­hen ist. Es ist daher stets zu raten, nicht nur alle unver­jähr­ten Steu­er­straf­ta­ten anzu­zei­gen, son­dern sämt­li­che noch nicht fest­set­zungs­ver­jähr­ten Kalen­der­jah­re anzu­zei­gen. Die Fest­set­zungs­frist beträgt nach § 169 AO zehn Jah­re im Bereich der Steu­er­hin­ter­zie­hung. Bei einer leicht­fer­ti­gen Steu­er­ver­kür­zung beträgt die Frist fünf Jah­re. Dies gilt selbst dann, wenn die Steu­er­hin­ter­zie­hung oder leicht­fer­ti­ge Steu­er­ver­kür­zung nicht durch den Steu­er­schuld­ner began­gen wor­den ist. Dies ist ins­be­son­de­re bei Erben wich­tig. Stellt ein Erbe fest, dass der Ver­stor­be­ne Steu­ern hin­ter­zo­gen hat, so kann er die Steu­er berich­ti­gen. Gege­be­nen­falls muss der Steu­er­pflich­ti­ge jedoch eine Selbst­an­zei­ge im Besteue­rungs­be­reich der Erb­schaft­steu­er machen. Dann kann es sogar sein, dass der Min­dest­er­klä­rungs­zeit­raum län­ger als zehn Jah­re beträgt. Als Kanz­lei für Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht bera­ten wir Sie ger­ne zu die­ser The­ma­tik und unter­stüt­zen Sie bei der Prü­fung ihrer steu­er­li­chen Fragen.

Selbst­an­zei­ge und Steuerhinterziehung

Die Selbst­an­zei­ge ist vom Gesetz­ge­ber ein­ge­führt, um dem Steu­er­pflich­ti­gen die Mög­lich­keit zu geben, eine straf­ba­re Steu­er­hin­ter­zie­hung nach § 370 AO wie­der gut zu machen. Nach § 370 AO wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe bestraft, wer pflicht­wid­rig Steu­ern hin­ter­zieht oder ver­kürzt. In beson­ders schwe­ren Fäl­len ist die Frei­heits­stra­fe von sechs Mona­ten bis zu zehn Jah­ren. Die Selbst­an­zei­ge nach § 371 AO ist aus­schließ­lich für die Fäl­le der Steu­er­hin­ter­zie­hung eröff­net, wobei dies auch die beson­ders schwe­ren Fäl­le der Steu­er­hin­ter­zie­hung mit­ein­schließt. Die Selbst­an­zei­ge in § 371 AO unter­schei­det nicht zwi­schen der Steu­er­hin­ter­zie­hung und der Steu­er­hin­ter­zie­hung in einem beson­ders schwe­ren Fall. Zusätz­lich zur Selbst­an­zei­ge muss der Steu­er­pflich­ti­ge für den Fall, dass die Steu­er­ver­kür­zung bereits ein­ge­tre­ten ist, die hin­ter­zo­ge­nen Steu­ern zah­len und Zin­sen sowie die soge­nann­ten Hin­ter­zie­hungs­zin­sen ent­rich­ten. Fer­ner dür­fen die Aus­schluss­grün­de des § 371 AO nicht vor­lie­gen, da andern­falls die Selbst­an­zei­ge kei­ne Wir­kung ent­fal­tet. Ger­ne bera­ten wir Sie als Kanz­lei für Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht in Ber­lin zu den Vor­aus­set­zun­gen und Rechts­fol­gen einer Selbstanzeige.

Das bie­ten wir unse­ren Kunden

Wir bie­ten umfas­sen­de und spe­zia­li­sier­te anwalt­li­che Bera­tung zu allen Fra­gen des Gesell­schafts­rechts aus einer Hand. Mel­den Sie sich ger­ne unver­bind­lich in unse­rer Kanz­lei in Berlin.

Wir bie­ten bun­des­weit eine moder­ne und kom­pe­ten­te Rechts­be­ra­tung. Pro­fi­tie­ren Sie von unse­rer Erfah­rung und Spezialisierung.

Wir erar­bei­ten jedes Anlie­gen und jeden Fall indi­vi­du­ell und per­sön­lich abge­stimmt. Wir ken­nen kein Sche­ma F und suchen stets nach der opti­ma­len Lösung.

Wir sind stets fle­xi­bel für Sie da. Per­sön­lich oder papier­los und voll­stän­dig digi­ta­li­siert aus unse­ren Kanz­lei­räu­men in Berlin.

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Wir sind eine bun­des­weit täti­ge Kanz­lei für Arbeits­recht, Gesell­schafts­recht, Steuerrecht 

FAQ — Straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge und Berichtigung

Es ist stets abzu­wä­gen, ob aus der Sicht des Man­dan­ten eine Selbst­an­zei­ge zu fer­ti­gen ist oder ob eine Berich­ti­gung der bes­se­re Weg ist. Denn eine Berich­ti­gung der Steu­er­erklä­rung ist im Gegen­satz zur Selbst­an­zei­ge stets mög­lich, eine Selbst­an­zei­ge kann wegen des Aus­schlus­ses der Teil­selbst­an­zei­ge nur ein­mal erklärt werden.

Nach dem Text des § 371 AO ist die Selbst­an­zei­ge gegen­über der Finanz­be­hör­de zu machen. Sie wird damit erst wirk­sam, wenn sie bei dem für die Besteue­rung zustän­di­gen Finanz­amt erfolgt. Alter­na­tiv kommt auch die Anzei­ge gegen­über dem Betriebs­prü­fer in Betracht. Nicht anzu­ra­ten ist eine Abga­be des Ori­gi­nals bei der Staats­an­walt­schaft. Wir unter­stüt­zen und bera­ten Sie hier­zu ver­trau­lich und fach­kom­pe­tent als Ihr Fach­an­walt für Steuerrecht.

Eine Selbst­an­zei­ge steht nicht unter dem Vor­be­halt der Frei­wil­lig­keit. Sie kann daher in jedem Zeit­punkt erfol­gen, selbst unter dem Ein­druck, dass eine Steu­er­straf­tat andern­falls ent­deckt wird. Den­noch ist stets abzu­wä­gen, ob eine Selbst­an­zei­ge noch straf­be­frei­en­de Wir­kung hat und wel­che Fol­gen mit dem Stel­len der Selbst­an­zei­ge ver­bun­den sind. Wir bera­ten Sie hier­zu ger­ne ver­t­au­lich aus unse­rer Kanz­lei für Steu­er­recht in Berlin.

Die Selbst­an­zei­ge muss alle not­wen­di­gen Anga­ben ent­hal­ten, damit es den Finanz­be­hör­den mög­lich ist, den steu­er­li­chen Sach­ver­halt abschlie­ßend fest­zu­stel­len und somit die zutref­fen­de Steu­er zu ermit­teln und fest­zu­set­zen. Es sind die­je­ni­gen Besteue­rungs­grund­la­gen mit­zu­tei­len, die für die zutref­fen­de Besteue­rung erfor­der­lich sind. Damit darf die Selbst­an­zei­ge kei­ne erheb­li­chen neu­en Unrich­tig­kei­ten zugun­sten des Steu­er­pflich­ti­gen ent­hal­ten. Wir unter­stüt­zen Sie hier­bei fach­kun­dig und ver­trau­lich als Ihr Rechts­an­walt für Steuerstrafrecht.

Die Selbst­an­zei­ge soll­te stets beim zustän­di­gen Besteue­rungs­fi­nanz­amt abge­ge­ben wer­den. Sie bedarf kei­ner bestimm­ten Form, da § 371 AO kei­ne Form vor­schreibt. Die Selbst­an­zei­ge kann und soll­te den­noch stets schrift­lich ein­ge­reicht, sie kann aber auch per Tele­fax, elek­tro­nisch, per E‑Mail oder aber münd­lich erklärt werden.

Ver­ant­wort­lich für die Selbst­an­zei­ge ist stets der Steu­er­pflich­ti­ge, der Steu­ern nicht oder nicht zutref­fend erklärt hat. Er kann dies natür­lich einem Steu­er­be­ra­ter oder einen Fach­an­walt für Steu­er­recht über­ge­ben, was wir wegen der Kom­ple­xi­tät des Rechts auch drin­gend emp­feh­len. Bei Ver­hei­ra­te­ten oder Gesell­schaf­ten ist stets über­dies zu prü­fen, ob die Anzei­ge von meh­re­ren Per­so­nen ein­zu­rei­chen ist. Wir bera­ten Sie hier­zu fach­kun­dig und ver­trau­lich als Ihr Rechtsanwalt.

Eine erfolg­rei­che Selbst­an­zei­ge führt zur Straf­frei­heit, wenn der Anzei­ge alle steu­er­li­chen Sach­ver­hal­te so ange­zeigt hat, dass die Finanz­be­hör­den die Steu­er ermit­teln und fest­set­zen kön­nen. Fer­ner kommt hin­zu, dass der Anzei­gen­de die fest­ge­setz­te Steu­er inner­halb der fest­ge­setz­ten Frist ein­schließ­lich der fest­ge­setz­ten Zin­sen und Hin­ter­zie­hungs­zin­sen zahlt. Wir bera­ten und unter­stüt­zen Sie als Ihr Fach­an­walt für Steuerrecht. 

Es besteht kei­ne bestimm­te Frist zur Abga­be der Selbst­an­zei­ge. Vor­aus­set­zung einer voll­stän­di­gen Selbst­an­zei­ge ist aber, dass die Erklä­rung Anga­ben zu allen unver­jähr­ten Steu­er­hin­ter­zie­hun­gen ent­hält. Über­dies bedarf in der Erklä­rung auch einer Anzei­ge der Steu­er­straf­ta­ten inner­halb der letz­ten zehn Jah­re. Wir bera­ten Sie hier­zu fach­kun­dig als Ihr Rechts­an­walt für Steuerstrafrecht.