Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei für Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Steuerstrafrecht mit Sitz in Berlin. Wir sind auf unseren Themen spezialisiert und freuen uns, Sie zu unterstützen.
Sie haben eine Verfahrenseinleitung für ein steuerstrafrechtliches Verfahren erhalten oder es steht eine Außenprüfung bevor? Dann sollten wir gemeinsam mit Ihnen und Ihren Beratern prüfen, welche Schritte zu veranlassen sind. Wir sind eine im Steuerstrafrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aus Berlin. Wir bieten umfassende strategische und individuelle Beratung und Verteidigung in Verfahren im Steuerstrafrecht. Denn, nur wer die richtigen Fragen stellt und die richtige Strategie wählt, kann in Verfahren im Steuerstrafrecht erfolgreich sein. Das Verfahren ist von vielen äußeren Faktoren abhängig, die es vorab als Rechtsanwalt zu klären gilt. Zum Beispiel stellt sich stets die Frage, ob die Steuerhinterziehung als Delikt aus dem Steuerstrafrecht noch verfolgbar ist. Dies wiederum ist abhängig von der Frage der Verfolgungsverjährung im Strafrecht, die im Steuerstrafverfahren und Strafrecht unterschiedliche Aspekte aufweist. Überdies gilt es zu klären, welche steuerlichen Folgen sich für Sie als Betroffene ergeben, da mit der Aufdeckung einer Steuerstraftat auch mitunter erhebliche finanzielle Folgen verbunden sind. Gemeinsam beraten wir mit Ihnen als Rechtsanwalt, ob die Abgabe einer Selbstanzeige zu erwägen ist und welche Konsequenzen im Steuerstrafrecht und Strafrecht zu erwarten sind, wenn eine Selbstanzeige nicht abgegeben wird. Wir unterstützen Sie als unsere Mandanten gerne aus unserer Kanzlei in Berlin.
Der Ausgangspunkt für Ermittlungen im Steuerstrafrecht und Strafrecht ist so vielfältig, wie das Delikt und Ihre Begehungsformen selbst. Nach § 90 AO besteht für den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht im Steuerverfahren. Jeder, der zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss die die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die Ihnen bekannten Beweismittel und Informationen angeben. Diese Mitwirkungspflicht bestimmt auch das Steuerstrafverfahren. Denn die im Verfahren des Steuerstrafrechts geahndete Handlung ist die Verletzung der Mitwirkungspflicht beziehungsweise die Verletzung der Wahrheitspflicht im Besteuerungsverfahren. Selbst wenn ein Steuerpflichtiger diese Verpflichtung verletzt hat, führt dies jedoch nicht zwangsläufig zu einer strafbaren Steuerhinterziehung.
Eine Steuerhinterziehung setzt voraus, dass Steuern verkürzt oder unrechtmäßig Steuervorteile erlangt worden sind. Hierzu bedarf es der Anwendung der besonderen Steuergesetze. Zu nennen sind in diesem Bereich zum Beispiel das Einkommensteuerrecht, das Umsatzsteuerrecht oder die Körperschaftsteuer. Verkürzt sind Steuern erst dann, wenn sie nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Steuervorteile sind erst dann unrechtmäßig erlangt, wenn sie zu Unrecht gewährt worden sind. Nur anhand der besonderen Steuergesetze lässt sich daher feststellen, ob ein Steuerpflichtiger gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder diese über steuerliche erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Denn aus den besonderen Steuergesetzen ergibt sich erst, in welchem Umfang der Steuerpflichtige Angaben machen muss. Daher erfüllt beispielsweise die Nichtzahlung der festgesetzten Steuer den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht. Denn strafbar ist der Erfolg der verkürzten Steuer oder des Steuervorteils mittels falscher Erklärung oder durch ein Unterlassen. In der ersten Variante der strafbaren Steuerhinterziehung wird bestraft, wer über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (§ 370 Absatz Ziffer 1 AO). Dies wird üblicherweise in der Erklärung sein, kann aber auch in anderen die Steuererklärung begleitenden Schreiben geschehen. Ein Unterlassen in der zweiten Variante liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger es unterlässt, steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber dem Finanzamt zu erklären.
Der Strafrahmen der Steuerhinterziehung beträgt nach § 370 Absatz 1 AO bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In der Praxis überwiegen Geldstrafen, auch wenn einzelne Verfahren wie das des Uli Hoeneß natürlich die Presselandschaft prägen. Jedes Strafmaß ist individuell abzuwägen, wobei sich die Höhe einer zumeist zu verhängenden Geldstrafe nach zwei Faktoren bemisst: der Tagessatzanzahl und der Tageshöhe. Auch wenn Verteidiger und Berater stets darauf hinwirken werden, das Steuerstrafverfahren zur Einstellung zu bringen oder eine möglichst niedrige Geldstrafe zu bewirken, kommt es im Einzelfall doch zu Verurteilungen durch Urteil oder Strafbefehl. In der Regel ist die Höhe der verkürzten Steuer oder der zu Unrecht erlangte Steuervorteil maßgebend für die Schuld und somit für zu verhängende Tagessatzanzahl. Um bundesweit eine Einheitlichkeit bei der Strafzumessung zu erreichen, verwenden die Finanzbehörden unterschiedliche Formeln und Tabellen, wobei vereinfachend dargestellt in diesem Bereich zunächst pro 500 € hinterzogener Steuern zwischen 5 und 10 Tagessätze erwartet werden können. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie hierzu gerne als Ihr Fachanwalt für Steuerrecht und Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht aus unserer Kanzlei in Berlin.
Wir bieten umfassende und spezialisierte anwaltliche Beratung zu allen Fragen des Gesellschaftsrechts aus einer Hand. Melden Sie sich gerne unverbindlich in unserer Kanzlei in Berlin.
Wir bieten bundesweit eine moderne und kompetente Rechtsberatung. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und Spezialisierung.
Wir erarbeiten jedes Anliegen und jeden Fall individuell und persönlich abgestimmt. Wir kennen kein Schema F und suchen stets nach der optimalen Lösung.
Wir sind stets flexibel für Sie da. Persönlich oder papierlos und vollständig digitalisiert aus unseren Kanzleiräumen in Berlin.
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Wer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und dadurch Steuern hinterzogen hat, hat in der Sache üblicherweise eine strafbare Steuerstraftat nach den §§ 369 ff AO begangen. Dennoch ist es ihm möglich, eine strafbefreiende Selbstanzeige bei den Finanzbehörden einzureichen, um so ein Strafverfahren zu vermeiden. Gerne beraten wir Sie kompetent in Ihrem individuellen Fall und bieten Ihnen die passenden Informationen über Ihre Rechte.
Die strafbefreiende Selbstanzeige ist in § 371 AO geregelt und ermöglicht dem Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart unrichtige Angaben zu berichtigen, unterlassene Angaben nachzuholen oder unvollständige Angaben zu ergänzen. Die Voraussetzungen einer Selbstanzeige in Deutschland ist insbesondere ihre Vollständigkeit und es dürfen keine Ausschlussgründe nach § 371 AO Absatz 2 AO gegeben sein. Gerne beraten wir Sie in diesem Bereich als Fachanwalt für Steuerrecht und Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht kompetent zur Selbstanzeige.
Eine Selbstanzeige verursacht für sich genommen keine Kosten, allenfalls Kosten der Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht. Die Selbstanzeige führt jedoch dazu, dass die zuvor nicht gezahlten Steuern sowie Zinsen und Hinterziehungszinsen zu zahlen sind. Soweit Kosten für eine Selbstanzeige anfallen, stehen diese nicht im Zusammenhang mit der Steuererklärung, so dass die Kosten einer Selbstanzeige und Steuerberatung aufzuteilen sind. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie hierzu gerne als Ihr Rechtsanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafrecht aus unserer Kanzlei in Berlin.
Eine Selbstanzeige ist bei den Finanzbehörden zu erstatten. Die Selbstanzeige muss jedoch nicht als solche bezeichnet werden, so dass eine Selbstanzeige auch in Form einer Steuererklärung, oder auch einer berichtigenden Erklärung beim sogenannten Besteuerungsfinanzamt abgegeben werden kann. Sprechen Sie uns an, gerne unterstützen wir Sie als Ihr Rechtsanwalt bei der Erstellung Ihrer Selbstanzeige.
Nach der Abgabe einer Selbstanzeige wird das zuständige Besteuerungsfinanzamt tätig und ermittelt die fälligen Steuern, Zinsen und zu zahlenden Hinterziehungszinsen. Gleichzeitig wird ein Strafverfahren durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung gegenüber dem Steuerpflichtigen eröffnet. Dieses wird nach Beendigung des Verfahrens üblicherweise wieder eingestellt. Als Fachanwalt für Steuerrecht beraten wir Sie hierzu sehr gerne und übernehmen Ihre Vertretung. Rufen Sie uns an.
Eine Selbstanzeige erfordert keine bestimmte Form: sie kann mündlich, schriftlich, per Elster oder auch in Form einer Steuererklärung erfolgen. Sie muss auch nicht als Selbstanzeige bezeichnet werden. Wichtig ist aber, dass eine Selbstanzeige vollständig ist und keine Ausschlussgründe vorliegen. Aber auch wenn Ausschlussgründe vorliegen, kann eine Selbstanzeige vorteilhaft sein. Als Anwälte für Steuerrecht und für Steuerstrafrecht beraten wir Sie gerne hierzu und übernehmen Ihre Vertretung.
Die Verjährungsregelungen im Steuerrecht und Strafrecht sind unterschiedlich. Eine spezielle steuerstrafrechtliche Regelung der Verjährung besteht nicht. Die strafrechtliche Verjährung beträgt gemäß § 78 StGB fünf Jahre. Gemäß § 376 Absatz 1 AO beträgt die Verjährungsfrist für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung zehn Jahre. Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie hierzu gerne als Ihr Rechtsanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafrecht und übernehmen Ihre Vertretung und Verteidigung aus unserer Kanzlei in Berlin.