Cont­act us

Wir sind eine bun­des­weit täti­ge Kanz­lei für Arbeits­recht, Gesell­schafts­recht, Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht mit Sitz in Ber­lin. Wir sind auf unse­ren The­men spe­zia­li­siert und freu­en uns, Sie zu unterstützen.

Anwalt für Steu­er­straf­recht in Berlin

Sie haben eine Ver­fah­rensein­lei­tung für ein steu­er­straf­recht­li­ches Ver­fah­ren erhal­ten, es steht eine Außen­prü­fung bevor oder Sie erwä­gen eine Selbst­an­zei­ge zur Steu­er­hin­ter­zie­hung? Dann soll­ten wir gemein­sam mit Ihnen und Ihren Bera­tern prü­fen, wel­che Schrit­te zu ver­an­las­sen sind. Wir sind eine im Steu­er­straf­recht spe­zia­li­sier­te Rechts­an­walts­kanz­lei aus Ber­lin. Als Anwalt für Steu­er­straf­recht in Ber­lin bie­ten wir Ihnen eine umfas­sen­de, stra­te­gi­sche und indi­vi­du­el­le Bera­tung und Ver­tei­di­gung in Ver­fah­ren im Steu­er­straf­recht. Denn, nur wer die rich­ti­gen Fra­gen stellt und die rich­ti­ge Stra­te­gie wählt, kann in Ver­fah­ren im Steu­er­straf­recht erfolg­reich sein. 

Das Ver­fah­ren ist von vie­len äuße­ren Fak­to­ren abhän­gig, die es vor­ab als Rechts­an­walt zu klä­ren gilt. Zum Bei­spiel stellt sich stets die Fra­ge, ob die Steu­er­hin­ter­zie­hung als Delikt aus dem Steu­er­straf­recht noch ver­folg­bar ist. Dies wie­der­um ist abhän­gig von der Fra­ge der Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung im Straf­recht, die im Steu­er­straf­ver­fah­ren und Straf­recht unter­schied­li­che Aspek­te auf­weist. Über­dies gilt es zu klä­ren, wel­che steu­er­li­chen Fol­gen sich für Sie als Betrof­fe­ne erge­ben, da mit der Auf­deckung einer Steu­er­straf­tat auch mit­un­ter erheb­li­che finan­zi­el­le Fol­gen ver­bun­den sind. 

Gemein­sam bera­ten wir mit Ihnen, ob die Abga­be einer Selbst­an­zei­ge zu erwä­gen ist und wel­che Kon­se­quen­zen im Steu­er­straf­recht und Straf­recht zu erwar­ten sind, wenn eine Selbst­an­zei­ge nicht abge­ge­ben wird. Wir, als Anwalt für Steu­er­straf­recht, unter­stüt­zen Sie als unse­re Man­dan­ten ger­ne aus unse­rer Kanz­lei in Berlin. 

Steu­er­straf­recht in Ber­lin mit entner.legal

Der Aus­gangs­punkt für Ermitt­lun­gen im Steu­er­straf­recht und Straf­recht ist so viel­fäl­tig wie das Delikt und Ihre Bege­hungs­for­men selbst. Nach § 90 AO besteht für den Steu­er­pflich­ti­gen eine Mit­wir­kungs­pflicht im Steuerverfahren. 

Jeder, der zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung ver­pflich­tet ist, muss die für die Besteue­rung erheb­li­chen Tat­sa­chen voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß offen­le­gen und die Ihnen bekann­ten Beweis­mit­tel und Infor­ma­tio­nen ange­ben. Die­se Mit­wir­kungs­pflicht bestimmt auch das Steu­er­straf­ver­fah­ren. Denn die im Ver­fah­ren des Steu­er­straf­rechts geahn­de­te Hand­lung ist die Ver­let­zung der Mit­wir­kungs­pflicht bezie­hungs­wei­se die Ver­let­zung der Wahr­heits­pflicht im Besteue­rungs­ver­fah­ren. Selbst wenn ein Steu­er­pflich­ti­ger die­se Ver­pflich­tung ver­letzt hat, führt dies jedoch nicht zwangs­läu­fig zu einer straf­ba­ren Steuerhinterziehung.

Steuerstrafrecht Anwalt Berlin Prüfung Unterlagen

Eine Steu­er­hin­ter­zie­hung setzt vor­aus, dass Steu­ern ver­kürzt oder unrecht­mä­ßig Steu­er­vor­tei­le erlangt wor­den sind. Hier­zu bedarf es der Anwen­dung der beson­de­ren Steu­er­ge­set­ze. Zu nen­nen sind in die­sem Bereich zum Bei­spiel das Ein­kom­men­steu­er­recht, das Umsatz­steu­er­recht oder die Körperschaftsteuer. 

Ver­kürzt sind Steu­ern erst dann, wenn sie nicht in vol­ler Höhe oder nicht recht­zei­tig fest­ge­setzt wer­den. Steu­er­vor­tei­le sind erst dann unrecht­mä­ßig erlangt, wenn sie zu Unrecht gewährt wor­den sind. Nur anhand der beson­de­ren Steu­er­ge­set­ze lässt sich daher fest­stel­len, ob ein Steu­er­pflich­ti­ger gegen­über den Finanz­be­hör­den unrich­ti­ge oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben macht oder die­se über steu­er­li­che erheb­li­che Tat­sa­chen in Unkennt­nis lässt. Denn aus den beson­de­ren Steu­er­ge­set­zen ergibt sich erst, in wel­chem Umfang der Steu­er­pflich­ti­ge Anga­ben machen muss. Daher erfüllt bei­spiels­wei­se die Nicht­zah­lung der fest­ge­setz­ten Steu­er den Tat­be­stand der Steu­er­hin­ter­zie­hung nicht. 

Denn straf­bar ist der Erfolg der ver­kürz­ten Steu­er oder des Steu­er­vor­teils mit­tels fal­scher Erklä­rung oder durch ein Unter­las­sen. In der ersten Vari­an­te der straf­ba­ren Steu­er­hin­ter­zie­hung wird bestraft, wer über steu­er­lich erheb­li­che Tat­sa­chen unrich­ti­ge oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben macht (§ 370 Absatz Zif­fer 1 AO). Dies wird übli­cher­wei­se in der Erklä­rung sein, kann aber auch in ande­ren die Steu­er­erklä­rung beglei­ten­den Schrei­ben gesche­hen. Ein Unter­las­sen in der zwei­ten Vari­an­te liegt vor, wenn ein Steu­er­pflich­ti­ger es unter­lässt, steu­er­lich erheb­li­che Tat­sa­chen gegen­über dem Finanz­amt zu erklären.

Das Straf­maß bei Steuerhinterziehung 

Der Straf­rah­men der Steu­er­hin­ter­zie­hung beträgt nach § 370 Absatz 1 AO bis zu fünf Jah­ren oder eine Geld­stra­fe. In der Pra­xis über­wie­gen Geld­stra­fen, auch wenn ein­zel­ne Ver­fah­ren wie das des Uli Hoe­neß natür­lich die Pres­se­land­schaft prägen. 

Jedes Straf­maß ist indi­vi­du­ell abzu­wä­gen, wobei sich die Höhe einer zumeist zu ver­hän­gen­den Geld­stra­fe nach zwei Fak­to­ren bemisst: der Tages­satz­an­zahl und der Tages­hö­he. Auch wenn Ver­tei­di­ger und Bera­ter stets dar­auf hin­wir­ken wer­den, das Steu­er­straf­ver­fah­ren zur Ein­stel­lung zu brin­gen oder eine mög­lichst nied­ri­ge Geld­stra­fe zu bewir­ken, kommt es im Ein­zel­fall doch zu Ver­ur­tei­lun­gen durch Urteil oder Strafbefehl. 

In der Regel ist die Höhe der ver­kürz­ten Steu­er oder der zu Unrecht erlang­te Steu­er­vor­teil maß­ge­bend für die Schuld und somit für zu ver­hän­gen­de Tages­satz­an­zahl. Um bun­des­weit eine Ein­heit­lich­keit bei der Straf­zu­mes­sung zu errei­chen, ver­wen­den die Finanz­be­hör­den unter­schied­li­che For­meln und Tabel­len, wobei ver­ein­fa­chend dar­ge­stellt in die­sem Bereich zunächst pro 500 € hin­ter­zo­ge­ner Steu­ern zwi­schen 5 und 10 Tages­sät­ze erwar­tet wer­den kön­nen. Spre­chen Sie uns an, wir bera­ten Sie hier­zu ger­ne als Ihr Fach­an­walt für Steu­er­recht und Rechts­an­walt für Steu­er­straf­recht aus unse­rer Kanz­lei in Berlin.

Das bie­ten wir unse­ren Kun­den als Anwalt für Steuerstrafrecht 

Wir bie­ten umfas­sen­de und spe­zia­li­sier­te anwalt­li­che Bera­tung zu allen Fra­gen des Gesell­schafts­rechts aus einer Hand. Mel­den Sie sich ger­ne unver­bind­lich in unse­rer Kanz­lei in Berlin.

Wir bie­ten bun­des­weit eine moder­ne und kom­pe­ten­te Rechts­be­ra­tung. Pro­fi­tie­ren Sie von unse­rer Erfah­rung und Spezialisierung.

Wir erar­bei­ten jedes Anlie­gen und jeden Fall indi­vi­du­ell und per­sön­lich abge­stimmt. Wir ken­nen kein Sche­ma F und suchen stets nach der opti­ma­len Lösung.

Wir sind stets fle­xi­bel für Sie da. Per­sön­lich oder papier­los und voll­stän­dig digi­ta­li­siert aus unse­ren Kanz­lei­räu­men in Berlin.

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FAQ zur Selbst­an­zei­ge und zum Steu­er­straf­recht — Vom Anwalt für Steu­er­straf­recht in Berlin 

Wer sei­ner Ver­pflich­tung zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung nicht oder nicht ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men ist und dadurch Steu­ern hin­ter­zo­gen hat, hat in der Sache übli­cher­wei­se eine straf­ba­re Steu­er­straf­tat nach den §§ 369 ff AO begangen. 

Den­noch ist es ihm mög­lich, eine straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge bei den Finanz­be­hör­den ein­zu­rei­chen, um so ein Straf­ver­fah­ren zu ver­mei­den. Ger­ne bera­ten wir Sie kom­pe­tent in Ihrem indi­vi­du­el­len Fall und bie­ten Ihnen die pas­sen­den Infor­ma­tio­nen über Ihre Rechte.

Die straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge ist in § 371 AO gere­gelt und ermög­licht dem Steu­er­pflich­ti­gen gegen­über der Finanz­be­hör­de zu allen Steu­er­straf­ta­ten einer Steu­er­art unrich­ti­ge Anga­ben zu berich­ti­gen, unter­las­se­ne Anga­ben nach­zu­ho­len oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben zu ergänzen. 

Die Vor­aus­set­zun­gen einer Selbst­an­zei­ge in Deutsch­land ist ins­be­son­de­re ihre Voll­stän­dig­keit und es dür­fen kei­ne Aus­schluss­grün­de nach § 371 AO Absatz 2 AO gege­ben sein. Ger­ne bera­ten wir Sie in die­sem Bereich als Fach­an­walt für Steu­er­recht und Rechts­an­walt für Steu­er­straf­recht kom­pe­tent zur Selbstanzeige. 

Eine Selbst­an­zei­ge ver­ur­sacht für sich genom­men kei­ne Kosten, allen­falls Kosten der Bera­tung und Ver­tre­tung durch einen Fach­an­walt für Steu­er­recht. Die Selbst­an­zei­ge führt jedoch dazu, dass die zuvor nicht gezahl­ten Steu­ern sowie Zin­sen und Hin­ter­zie­hungs­zin­sen zu zah­len sind. 

Soweit Kosten für eine Selbst­an­zei­ge anfal­len, ste­hen die­se nicht im Zusam­men­hang mit der Steu­er­erklä­rung, so dass die Kosten einer Selbst­an­zei­ge und Steu­er­be­ra­tung auf­zu­tei­len sind. Spre­chen Sie uns an, wir bera­ten Sie hier­zu ger­ne als Ihr Anwalt für Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht aus unse­rer Kanz­lei in Berlin.

Eine Selbst­an­zei­ge ist bei den Finanz­be­hör­den zu erstat­ten. Die Selbst­an­zei­ge muss jedoch nicht als sol­che bezeich­net wer­den, so dass eine Selbst­an­zei­ge auch in Form einer Steu­er­erklä­rung, oder auch einer berich­ti­gen­den Erklä­rung beim soge­nann­ten Besteue­rungs­fi­nanz­amt abge­ge­ben wer­den kann. Spre­chen Sie uns an, ger­ne unter­stüt­zen wir Sie als Ihr Rechts­an­walt bei der Erstel­lung Ihrer Selbstanzeige.

Nach der Abga­be einer Selbst­an­zei­ge wird das zustän­di­ge Besteue­rungs­fi­nanz­amt tätig und ermit­telt die fäl­li­gen Steu­ern, Zin­sen und zu zah­len­den Hin­ter­zie­hungs­zin­sen. Gleich­zei­tig wird ein Straf­ver­fah­ren durch das Finanz­amt für Steu­er­straf­sa­chen und Steu­er­fahn­dung gegen­über dem Steu­er­pflich­ti­gen eröff­net. Die­ses wird nach Been­di­gung des Ver­fah­rens übli­cher­wei­se wie­der ein­ge­stellt. Als Anwalt für Steu­er­recht bera­ten wir Sie hier­zu sehr ger­ne und über­neh­men Ihre Ver­tre­tung. Rufen Sie uns an.

Eine Selbst­an­zei­ge erfor­dert kei­ne bestimm­te Form: Sie kann münd­lich, schrift­lich, per Elster oder auch in Form einer Steu­er­erklä­rung erfol­gen. Sie muss auch nicht als Selbst­an­zei­ge bezeich­net wer­den. Wich­tig ist aber, dass eine Selbst­an­zei­ge voll­stän­dig ist und kei­ne Aus­schluss­grün­de vor­lie­gen. Aber auch wenn Aus­schluss­grün­de vor­lie­gen, kann eine Selbst­an­zei­ge vor­teil­haft sein. Als Anwäl­te für Steu­er­recht und für Steu­er­straf­recht bera­ten wir Sie ger­ne hier­zu und über­neh­men Ihre Vertretung.

Die Ver­jäh­rungs­re­ge­lun­gen im Steu­er­recht und Straf­recht sind unter­schied­lich. Eine spe­zi­el­le steu­er­straf­recht­li­che Rege­lung der Ver­jäh­rung besteht nicht. Die straf­recht­li­che Ver­jäh­rung beträgt gemäß § 78 StGB fünf Jah­re. Gemäß § 376 Absatz 1 AO beträgt die Ver­jäh­rungs­frist für beson­ders schwe­re Fäl­le der Steu­er­hin­ter­zie­hung zehn Jah­re. Spre­chen Sie uns an. Wir bera­ten Sie hier­zu ger­ne als Ihr Rechts­an­walt für Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht und über­neh­men Ihre Ver­tre­tung und Ver­tei­di­gung aus unse­rer Kanz­lei in Berlin.