Cont­act us

Wir sind eine bun­des­weit täti­ge Kanz­lei für Arbeits­recht, Gesell­schafts­recht, Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht mit Sitz in Ber­lin. Wir sind auf unse­ren The­men spe­zia­li­siert und freu­en uns, Sie zu unterstützen.

Anwalt für Steu­er­recht in Berlin

Als Kanz­lei und Anwalt für Steu­er­recht in Ber­lin unter­stüt­zen und bera­ten wir unse­re Man­dan­ten bei Betriebs­prü­fun­gen des Finanz­am­tes, in Ein­spruchs­ver­fah­ren und bei den Finanzgerichten. 

In steu­er­straf­recht­li­chen Ver­fah­ren bera­ten wir unse­re Kli­en­ten wie auch bei der Berich­ti­gung von Steu­er­erklä­run­gen und zur Anfer­ti­gung von Selbst­an­zei­gen. Wir klä­ren Sie außer­dem dazu auf, wie Kryp­to­wäh­run­gen in 

Dienst­lei­stun­gen im Steuerrecht

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Fis­cal Offences 

Wir bera­ten bei Steu­er­hin­ter­zie­hung, zur Fer­ti­gung der Selbst­an­zei­ge und Berich­ti­gung. Wir wis­sen um die Sen­si­bi­li­tät des The­mas und raten, uns früh­zei­tig anzusprechen




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Betriebsprüfung 

Betriebs­prü­fun­gen des Finanz­am­tes bedür­fen steu­er­li­cher Rechts­be­ra­tung. Als Kanz­lei für Wirt­schafts­recht in Ber­lin ste­hen wir unse­ren Kli­en­ten zu Fra­gen des ein­schlä­gi­gen Steu­er­rechts und zu Fra­gen der Abga­ben­ord­nung zur Seite. 

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Einspruchsverfahren 

Ein­spruchs­ver­fah­ren gegen den Steu­er­be­scheid müs­sen nicht anwalt­lich durch­ge­führt wer­den. Den­noch ist es vor­teil­haft, uns als Kanz­lei früh­zei­tig ein­zu­schal­ten, um die Aus­sich­ten des Ein­spruchs und die Aus­set­zung der Voll­zie­hung zu prüfen.

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Defense 

Wir sind Rechts­an­wäl­te und Fach­an­walt für Steu­er­recht in Ber­lin. Wir ver­tei­di­gen wir Sie im Ver­fah­ren der Steu­er­hin­ter­zie­hung, der Steu­er­fahn­dung sowie im straf­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren.

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Kryp­to­wäh­run­gen & Steuern 

Ob Bit­co­in, Ethe­re­um oder Doge Coin. Gewin­ne in Kryp­to­wäh­run­gen zäh­len als pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft und müs­sen ver­steu­ert wer­den. Ger­ne bera­ten wir Sie. 

Fach­an­walt und Rechts­an­walt für Steu­er­recht in Berlin 

Das Steu­er­recht prägt mit sei­nen vie­len Facet­ten ande­re Rechts­ge­bie­te, ins­be­son­de­re das Unter­neh­mens- und Wirt­schafts­recht sowie das Recht der Kapi­tal- und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten. Die Grün­dung und Füh­rung von Gesell­schaf­ten sind abhän­gig vom Steu­er­recht und kom­pe­ten­ter Steuerberatung.

Wir bera­ten Sie als Unter­neh­mer, Geschäfts­füh­rer, lei­ten­der Ange­stell­ter oder auch als Pri­vat­per­son zu Ihren steu­er­li­chen Fra­gen und unter­stüt­zen Sie bei Ihren unter­neh­me­ri­schen Anlie­gen. Als Anwalt für Steu­er­recht kön­nen wir Sie kom­pe­tent und umfas­send beraten.

Spre­chen Sie uns ger­ne an. Als erfah­re­ne Rechts­an­wäl­te und Fach­an­walt für Steu­er­recht in Ber­lin sind wir ihr zuver­läs­si­ger Bei­stand. Dies gilt nicht nur für das Steu­er­straf­recht, son­dern auch für alle ande­ren Belan­ge des Steu­er­rechts. Wir unter­stüt­zen Sie umfas­send in allen Belan­gen im Steu­er­recht, im Steu­er­straf­recht und bei der Steu­er­hin­ter­zie­hung. Wir ver­tre­ten umfas­send Ihre Inter­es­sen vor den Finanz­be­hör­den und Finanz­ge­rich­ten und das bun­des­weit – in ganz Deutsch­land. Spre­chen Sie uns ger­ne an.

Über uns – Ihr Anwalt für Steuerrecht 

Als auf das Wirt­schafts­recht spe­zia­li­sier­te Kanz­lei, bera­ten wir Sie zum Unter­neh­mens­recht und Arbeits­recht sowie in steu­er­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten und das nicht nur in unse­ren Spe­zi­al­ge­bie­ten, son­dern auch über­grei­fend – Inno­va­tiv, inter­es­sen­ge­recht und individuell.

Mit unse­rer lang­jäh­ri­gen Erfah­rung als Rechts­an­wäl­te und Fach­an­wäl­te für Steu­er­recht ver­bin­den wir unse­re Kom­pe­tenz in Ihrem Inter­es­se. Wir grün­den mit Ihnen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und wir bera­ten Sie als Geschäftsführer.

Zusätz­lich zum Unter­neh­mens­recht bera­ten wir unse­re Man­dan­ten im Steu­er­straf­recht. Als Rechts­an­wäl­te und Fach­an­wäl­te für Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht ver­bin­den wir lang­jäh­ri­ge Erfah­rung und Kom­pe­tenz in Ihrem Inter­es­se. Eben­so wis­sen wir um die Sen­si­bi­li­tät der Steu­er­hin­ter­zie­hung und raten stets, uns früh­zei­tig ein­zu­bin­den und anzusprechen.

Das bie­ten wir unse­ren Kunden

Wir bie­ten umfas­sen­de und spe­zia­li­sier­te anwalt­li­che Bera­tung zu allen Fra­gen des Gesell­schafts­rechts aus einer Hand. Mel­den Sie sich ger­ne unver­bind­lich in unse­rer Kanz­lei in Berlin.

Wir bie­ten bun­des­weit eine moder­ne und kom­pe­ten­te Rechts­be­ra­tung. Pro­fi­tie­ren Sie von unse­rer Erfah­rung und Spezialisierung.

Wir erar­bei­ten jedes Anlie­gen und jeden Fall indi­vi­du­ell und per­sön­lich abge­stimmt. Wir ken­nen kein Sche­ma F und suchen stets nach der opti­ma­len Lösung.

Wir sind stets fle­xi­bel für Sie da. Per­sön­lich oder papier­los und voll­stän­dig digi­ta­li­siert aus unse­ren Kanz­lei­räu­men in Berlin.

Cont­act us

Wir sind eine bun­des­weit täti­ge Kanz­lei für Arbeits­recht, Steu­er­recht, Gesell­schafts­recht und Wirtschaftsrecht.

FAQ zum Steu­er­recht – Vom Anwalt für Steu­er­recht in Berlin 

Als Fach­an­walt für Steu­er­recht in Ber­lin unter­stüt­zen und bera­ten wir Sie bei Ihrer Betriebs­prü­fung, im Ein­spruchs­ver­fah­ren und vor dem Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg und ande­ren Finanz­ge­rich­ten. Wir sind erfah­re­ne Rechts­an­wäl­te für Steu­er­recht und arbei­ten mit Steu­er­be­ra­tern und Exper­ten für das Steu­er­recht zusam­men. Wir ver­tre­ten als Anwäl­te Ihre Inter­es­sen gegen­über den Finanz­be­hör­den. Rufen Sie uns an, damit wir Ihre Ange­le­gen­heit erör­tern kön­nen. Fol­gend wer­den bereits häu­fig gestell­te Fra­gen beantwortet.

Kryp­to­wäh­run­gen wer­den anders besteu­ert als Akti­en. Wer eine Kryp­to­wäh­rung mit Gewinn ver­kauft, kann eine Frei­gren­ze von bis zu 600 EUR pro Kalen­der­jahr in Anspruch neh­men. Frei­gren­zen sind jedoch kei­ne Frei­be­trä­ge, daher muss der gesam­te Gewinn ein­schließ­lich der 600 EUR ver­steu­ert wer­den, wenn der Gewinn im Kalen­der­jahr höher als 600 EUR ist. Ger­ne bera­ten wir Sie als Fach­an­walt für Steu­er­recht in Ihrem indi­vi­du­el­len Fall.

Besteht aus einem Steu­er­be­scheid eine Zah­lungs­ver­pflich­tung und legt der Steu­er­pflich­ti­ge Ein­spruch gegen den Bescheid ein, so kann die Voll­zie­hung des Steu­er­be­schei­des auf Antrag und auch von Amts wegen aus­ge­setzt wer­den. Setzt die Finanz­be­hör­de nicht aus, so kann der Antrag gericht­lich durch­ge­setzt wer­den. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass der Bescheid offen­sicht­lich rechts­wid­rig ist. Wir unter­stüt­zen Sie als Rechts­an­walt für Steu­er­recht aus unse­rer Kanz­lei in Ber­lin bei der Erwir­kung einer Aus­set­zung der Vollziehung.

Die Frist für einen Ein­spruch gegen einen Steu­er­be­scheid beträgt einen Monat nach Bekannt­ga­be des Beschei­des. Der Bescheid gilt in der Regel als bekannt gege­ben, drei Tage nach­dem der Bescheid durch das Finanz­amt zur Post auf­ge­ge­ben wor­den ist. Der Ein­spruch kann schrift­lich, elek­tro­nisch — zum Bei­spiel per Elster — ein­ge­legt wer­den. Ger­ne unter­stüt­zen wir Sie als Kanz­lei für Steu­er­recht bei der Ein­le­gung Ihres Einspruches.

Die Schät­zung durch das Finanz­amt befreit den Steu­er­pflich­ti­gen nicht von der Ver­pflich­tung zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung. Es ist daher stets auch bei einer Schät­zung drin­gend zu emp­feh­len, gegen den Schät­zungs­be­scheid Ein­spruch ein­zu­le­gen und eine Steu­er­erklä­rung bei der zustän­di­gen Finanz­be­hör­de ein­zu­rei­chen. Der Ein­spruch kann hier vor­sorg­lich mit der Ankün­di­gung der Erklä­rung begrün­det wer­den. Wir unter­stüt­zen Sie als Fach­an­walt für Steu­er­recht aus Ber­lin hier­bei in Ihrem indi­vi­du­el­len Fall.

Der Ein­spruch gegen einen Steu­er­be­scheid muss von Geset­zes wegen nicht begrün­det wer­den. Den­noch ist eine Begrün­dung in der Regel aus zwei Grün­den not­wen­dig. Das Finanz­amt wird ohne Begrün­dung des Ein­spruchs die­sen ableh­nen. Fer­ner wird es ohne Begrün­dung des Ein­spruchs kei­ne Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Beschei­des erge­hen. Wir unter­stüt­zen und ver­tre­ten Sie als Rechts­an­wäl­te daher enga­giert und mit fach­li­cher Kom­pe­tenz bei der Ein­le­gung Ihres Einspruchs.

Gegen einen Schät­zungs­be­scheid emp­feh­len wir stets Ein­spruch ein­zu­le­gen, damit der Schät­zungs­be­scheid nicht in Rechts­kraft erwächst. Dies gilt selbst dann, wenn die Schät­zung ver­meint­lich zu Gun­sten des Steu­er­pflich­ti­gen ergeht. Denn die Schät­zung befreit den Steu­er­pflich­ti­gen im Übri­gen nicht von der Ver­pflich­tung zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung, sodass hier gege­be­nen­falls ein Steu­er­straf­ver­fah­ren droht. Ger­ne bera­ten wir Sie hier­zu als Kanz­lei für Steu­er­recht in Ihrem indi­vi­du­el­len Fall aus unse­rer Kanz­lei in Berlin.