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Cont­act us

Wir sind eine bun­des­weit täti­ge Kanz­lei für Arbeits­recht, Gesell­schafts­recht, Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht mit Sitz in Ber­lin. Wir sind auf unse­ren The­men spe­zia­li­siert und freu­en uns, Sie zu unterstützen.

Arbeits­ver­trag erstellen

Der Arbeits­ver­trag ist die Grund­la­ge jedes Arbeits­ver­hält­nis­ses und dem­entspre­chend das wohl wich­tig­ste Ver­trags­werk für Arbeit­ge­ber, Arbeit­neh­mer und Per­so­nal­ab­tei­lun­gen. Wir ent­wer­fen Arbeits­ver­trä­ge, erstel­len Ver­trags­mu­ster für Per­so­nal­ab­tei­lun­gen, prü­fen Arbeits­ver­trä­ge für lei­ten­de Ange­stell­te oder Geschäfts­füh­rer und infor­mie­ren Sie über Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten und recht­li­che Risiken.

Das Recht der Arbeits­ver­trä­ge befin­det sich in stän­di­gem Wan­del. Dies liegt an einer gro­ßen und immer wei­ter­wach­sen­den Zahl an arbeits­ge­richt­li­chen Ent­schei­dun­gen der zustän­di­gen Gerich­te. Eine beson­de­re Rol­le spie­len hier Urtei­le des Bun­des­ar­beits­ge­richts aus meh­re­ren Jahr­zehn­ten. Ein Bei­spiel: Ein ein­zi­ger feh­len­der Satz­bau­stein in einer arbeits­ver­trag­li­chen Aus­schluss­klau­sel kann dar­über ent­schei­den, ob ein Rechts­streit sämt­li­che Ver­gü­tungs­an­sprü­che seit mehr als drei Jah­ren umfas­sen kann, oder nur der ver­gan­ge­nen drei Mona­te. Ein Arbeits­ver­trag lässt sich daher kaum rechts­si­cher selbst erstel­len oder durch unge­prüf­te Ver­trags­mu­ster erset­zen. Wir raten hier­von auch drin­gend ab. Des­halb unter­stüt­zen wir Sie in der Erstel­lung und/oder Prü­fung eines aktu­el­len und hoch­wer­ti­gen Arbeits­ver­tra­ges ent­spre­chend Ihrer indi­vi­du­el­len Interessen.

Arbeits­ver­trag prü­fen las­sen – es han­delt sich um AGB.

In aller Regel han­delt es sich bei Arbeits­ver­trä­gen, erfol­gen sie schrift­lich, um AGB. Dies hat vie­le Fol­gen für die Gestal­tung und Wirk­sam­keit von Klau­seln in Arbeits­ver­trä­gen. Zwar denkt man bei AGB zuerst meist an sei­ten­lan­ge All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen bei Bestel­lun­gen im Inter­net oder beim Han­dy­ver­trag. Die gesetz­li­che Defi­ni­ti­on trifft aber auch auf die aller­mei­sten Arbeits­ver­trä­ge zu. Denn gemäß § 305 des BGB sind All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen „alle für eine Viel­zahl von Ver­trä­gen vor­for­mu­lier­ten Ver­trags­be­din­gun­gen, die eine Ver­trags­par­tei [miest der Arbeit­ge­ber] der ande­ren Ver­trags­par­tei [meist der Arbeit­neh­mer] bei Abschluss eines Ver­trags stellt“. Tat­säch­lich sind also recht­lich gese­hen vie­le Ver­trä­ge des täg­li­chen (Geschäfts-)Lebens AGB, obwohl die Ver­trags­par­tei­en sich hier­über nicht bewusst sind und dies nicht über dem Ver­trag steht.

Arbeitsrecht Anwalt Berlin Vertrag prüfen

Dass Arbeits­ver­trä­ge AGB sind, bringt stets recht­li­che Risi­ken mit sich. Es ist auch ein wich­ti­ger Grund, wes­halb Arbeits­ver­trä­ge stets anwalt­lich geprüft wer­den soll­ten. Hin­ter­grund ist das Bür­ger­li­che Gesetz­buch (BGB). Hier fin­det sich fol­gen­der Grund­satz in § 307 des BGB: „Bestim­mun­gen in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sind unwirk­sam, wenn sie den Ver­trags­part­ner des Ver­wen­ders ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen.“ Das Gesetz kennt hier­zu auch noch wei­te­re Rege­lun­gen. Ent­schei­dend ist jedoch: Urteilt ein Arbeits­ge­richt, dass eine Klau­sel, bspw. zur Kün­di­gungs­frist, eine „unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung“ dar­stellt, ist de fac­to die gesam­te Klau­sel unwirk­sam. Die Arbeits­ge­rich­te ori­en­tie­ren sich hier­bei wie­der­um an der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts. Des­sen Leit­li­ni­en und Urtei­le soll­ten also ins­be­son­de­re als Arbeit­ge­ber zwin­gend beim Erstel­len eines Arbeits­ver­tra­ges beach­tet wer­den. Dies über­neh­men wir als Ihr Anwalt.

Sind die Fall­stricke aber bekannt, las­sen sich rechts­si­che­re Klau­seln auch zu sen­si­blen Berei­chen gestal­ten: Arbeits­zeit, Home­of­fice, Kün­di­gung, Abgel­tung von Über­stun­den, Gehalt, Pro­vi­sio­nen und Boni, das Ent­ste­hen von Urlaub, Aus­schluss­klau­seln, Befri­stung, Pro­be­zeit, Arbeits­un­fä­hig­keit, Geheim­hal­tung, Daten­schutz, Urhe­ber­rech­te, Arbeits­er­geb­nis­se an Soft­ware oder bei­spiels­wei­se Wett­be­werbs­ver­bo­te. Die gegen­sei­ti­gen Rech­te und Pflich­ten von Arbeit­ge­ber und Mit­ar­bei­ter kön­nen so im Rah­men der gesetz­li­chen Vor­ga­ben inter­es­sen­ge­recht und umfas­send gestal­tet wer­den. Arbeits­ver­trä­ge sind folg­lich emi­nent wich­ti­ge Doku­men­te. Die Gestal­tung die­ser Ver­ein­ba­rung und deren Rege­lun­gen genießt im Per­so­nal­ma­nage­ment daher höch­ste Priorität.

Geschäfts­füh­rer­ver­trag Muster und Prüfung

Als Arbeit­ge­ber bzw. Unter­neh­men erstel­len wir Ihnen ein erstes Muster für einen Geschäfts­füh­rer­ver­trag oder prü­fen Ihren Ent­wurf. Als Geschäftsführer*in prü­fen wir Ihren Geschäfts­füh­rer­ver­trag bereits vor Ihrer Berufung.

Im Anschluss beglei­ten wir mit Ihnen die Ver­hand­lung des Geschäfts­füh­rer­ver­tra­ges und pas­sen den Ver­trag ent­spre­chen Ihren Inter­es­sen an. Das Ergeb­nis ist jeweils ein hoch­wer­ti­ger, indi­vi­du­ell ange­pass­ter Geschäfts­füh­rer­ver­trag, der den Ansprü­chen Ihres (künf­ti­gen) Unter­neh­mens gerecht wird. 

Der Geschäfts­füh­rer­ver­trag ist recht­lich im Übri­gen kein Arbeits­ver­trag. Er ist jedoch wie der Arbeits­ver­trag ein Unter­fall des Dienst­ver­trags. Daher ist häu­fig auch von einem Geschäfts­füh­rer­dienst­ver­trag die Rede. Er regelt auch ähn­li­che Gegen­stän­de wie ein Arbeits­ver­trag, bspw. Arbeits­zeit oder Ort. Auch hier gilt es folg­lich, Fall­stricke zu ver­mei­den und umfas­sen­de Rege­lun­gen für die wech­sel­sei­ti­gen Rech­te und Pflich­ten zu tref­fen. Von Klau­seln zur Ver­gü­tung / Gehalt und den Befug­nis­sen als Geschäfts­füh­rer ange­fan­gen, über Lei­stun­gen bei Krank­heit, Urlaub, Kün­di­gung, Ver­gü­tung bis hin zu Dienst­wa­gen­re­ge­lun­gen und Geheim­hal­tungs­pflich­ten. Wir bera­ten Sie ger­ne umfassend.

Das bie­ten wir unse­ren Kunden

Wir bie­ten umfas­sen­de und spe­zia­li­sier­te anwalt­li­che Bera­tung zu allen Fra­gen des Gesell­schafts­rechts aus einer Hand. Mel­den Sie sich ger­ne unver­bind­lich in unse­rer Kanz­lei in Berlin.

Wir bie­ten bun­des­weit eine moder­ne und kom­pe­ten­te Rechts­be­ra­tung. Pro­fi­tie­ren Sie von unse­rer Erfah­rung und Spezialisierung.

Wir erar­bei­ten jedes Anlie­gen und jeden Fall indi­vi­du­ell und per­sön­lich abge­stimmt. Wir ken­nen kein Sche­ma F und suchen stets nach der opti­ma­len Lösung.

Wir sind stets fle­xi­bel für Sie da. Per­sön­lich oder papier­los und voll­stän­dig digi­ta­li­siert aus unse­ren Kanz­lei­räu­men in Berlin.

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Wir sind eine bun­des­weit täti­ge Kanz­lei für Arbeits­recht, Gesell­schafts­recht, Steuerrecht 

Arbeits­ver­trag erstel­len: häu­fi­ge spe­zi­el­le Vertragstypen 

In Unter­neh­men wer­den Mit­ar­bei­ter zuneh­mend auf ver­schie­den­ste Wei­se ein­ge­setzt. Fle­xi­ble Arbeits­mo­del­le wer­den eben­falls immer häu­fi­ger nach­ge­fragt. Dem­entspre­chend besit­zen nicht alle Arbeit­neh­mer die glei­chen Arbeits­ver­trä­ge. Auch die betrieb­li­chen Bedürf­nis­se vari­ie­ren. Eine Dif­fe­ren­zie­rung und Anpas­sung ist hier nicht nur vor­teil­haft, son­dern auch gesetz­lich gebo­ten. Hier­bei haben sich auch spe­zi­fi­sche Fall­grup­pen herausgebildet. 

Ein teil­zeit­be­schäf­tig­ter Arbeit­neh­mer darf wegen der Teil­zeit­ar­beit nicht schlech­ter behan­delt wer­den als ein ver­gleich­ba­rer voll­zeit­be­schäf­tig­ter Arbeit­neh­mer sei­nes Arbeit­ge­bers, es sei denn, dass sach­li­che Grün­de eine unter­schied­li­che Behand­lung recht­fer­ti­gen. Dies ergibt sich aus der Rege­lung des § 4 des Teil­zeit- und Befri­stungs­ge­set­zes (TzBfG).

Den­noch muss sich der Arbeits­ver­trag bei Teil­zeit­be­schäf­ti­gung natür­lich von einem Voll­zeit-Arbeits­ver­trag unter­schei­den. Die Kün­di­gungs­frist wird also bei­spiels­wei­se gleich blei­ben müs­sen – die Anga­ben zu Arbeits­zeit und Urlaubs­ta­gen (bei gleich­blei­ben­dem Urlaubs­an­spruch) müs­sen aber etwa ange­passt wer­den. Eine kon­kre­te und auf die Teil­zeit­be­schäf­ti­gung abge­stimm­te Ver­trags­ge­stal­tung ist hier wich­tig. Dort wo sich die Teil­zeit­be­schäf­ti­gung sach­lich von der Voll­zeit­be­schäf­ti­gung unter­schei­det, müs­sen ent­spre­chen­de Rege­lun­gen getrof­fen wer­den. Wir bera­ten Sie als und erstel­len ent­spre­chen­de Ver­trä­ge und Muster.

Befri­ste­te Arbeits­ver­trä­ge sind von vor­ne­her­ein auf eine bestimm­te Dau­er ange­legt. Für befri­ste­te Arbeits­ver­hält­nis­se gilt jedoch das glei­che wie für Teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nis­se: Gemäß § 4 des TzBfG ist eine Schlech­ter­stel­lung auf Grund der Befri­stung nur im Aus­nah­me­fall bei sach­li­chen Grün­den denk­bar. Eine vor­zei­ti­ge Kün­di­gung bzw. Kün­di­gungs­fri­sten oder Pro­be­zeit kön­nen ver­ein­bart wer­den. Die Gestal­tung befri­ste­ter Arbeits­ver­trä­ge erfor­dert auch dar­über hin­aus noch­mals eine erhöh­te Sorg­falt. Unacht­sam­kei­ten bei der Ver­trags­ge­stal­tung kön­nen zur Unwirk­sam­keit der Befri­stung füh­ren. Dann kann aus dem befri­ste­ten Arbeits­ver­hält­nis schnell ein unbe­fri­ste­tes werden.

Wir emp­feh­len hier gera­de als Arbeit­ge­ber stets drin­gend eine fach­kun­di­ge Bera­tung in Anspruch zu neh­men. Hier­zu ste­hen wir Ihnen als Fach­an­walt für Arbeits­recht ger­ne zur Sei­te. Wir erstel­len Arbeits­ver­trä­ge und unter­stüt­zen Sie dabei, die gesetz­li­chen Vor­ga­ben umzusetzen.

Mini­jobs und der soge­nann­te Midi-Job sind zunächst Unter­fäl­le eines Teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nis­ses. Als spe­zi­el­les Arbeits­ver­hält­nis pro­fi­tie­ren sie jedoch von Son­der­re­ge­lun­gen, die ins­be­son­de­re sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Vor­tei­le mit sich brin­gen. Neben den Beson­der­hei­ten der Ver­trags­ge­stal­tung für Teil­zeit­be­schäf­tig­te sind hier zusätz­li­che Fall­stricke in der Erstel­lung von Arbeits­ver­trä­gen zu beachten.

Die Ver­trags­ge­stal­tung soll­te die beson­de­ren Vor­aus­set­zun­gen des Mini­jobs beach­ten. Hier­zu zählt bei­spiels­wei­se, dass immer nur ein Mini­job gleich­zei­tig aus­ge­führt wer­den darf. Zudem ist bei­spiels­wei­se der­zeit noch zu beach­ten, dass die Ver­trags­ge­stal­tung berück­sich­ti­gen muss, dass die Bezah­lung des „450-Euro-Jobs“ bei der ver­trag­lich zuge­si­cher­ten Stun­den­zahl für die Arbeits­zeit nicht den Min­dest­lohn unter­schrei­tet. Denn dies führt dazu, dass eine Behand­lung als Mini­job nicht mög­lich ist. Über­stun­den sind hier eben­falls problematisch.

Wir erstel­len Ihnen ent­spre­chen­de Ver­trä­ge und bera­ten Sie hin­sicht­lich der kon­kre­ten Umset­zung, der not­wen­di­gen For­mu­la­re für Arbeit­neh­mer und der Bean­tra­gung bei den Behörden.

Wir erstel­len in unse­re Fach­an­walts­kanz­lei für Arbeits­recht lang­jäh­rig Arbeits­ver­trä­ge für lei­ten­de Ange­stell­te und prü­fen Arbeits­ver­trä­ge für lei­ten­der Angestellte.

Die Ver­trags­ge­stal­tung für lei­ten­de Ange­stell­te ist häu­fig aus­führ­li­cher und zugleich fle­xi­bler als für ande­re Ange­stell­te. Die beruf­li­chen Anfor­de­run­gen an lei­ten­de Ange­stell­te sind nicht nur betref­fend die Arbeits­zeit oft höher. Lei­ten­de Ange­stell­te sind auch oft näher an sen­si­blen Unter­neh­mens­be­rei­chen ange­sie­delt. Dies soll­te in der Ver­trags­ge­stal­tung berück­sich­tigt wer­den. Zugleich erhal­ten Lei­ten­de Ange­stell­te im Gegen­zug typi­scher­wei­se mehr Zusatz­lei­stun­gen, Son­der­zah­lun­gen oder varia­ble Ver­gü­tungs­an­tei­le und Boni. Deren Aus­ge­stal­tung ist nicht sel­ten kom­plex und muss zugleich sorg­fäl­tig und prä­zi­se gestal­tet wer­den. Unstim­mig­kei­ten füh­ren gera­de in die­sem Bereich immer wie­der zu gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen. Wir unter­stüt­zen Sie auch dann außer­ge­richt­lich und gerichtlich.

Wir erstel­len Leih­ar­beits­ver­trä­ge und Ver­trä­ge zu Ent­lei­hern und unter­stüt­zen Sie umfas­send bei der recht­li­chen Umset­zung sowie der ver­pflich­ten­den Antrag­stel­lung bei den zustän­di­gen Behörden.

Leih­ar­beits­ver­trä­ge und Leih­ar­beit unter­lie­gen umfas­sen­den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen. Die recht­li­chen Risi­ken lie­gen dabei nicht nur im Umgang mit den zustän­di­gen Behör­den. Auch arbeits­recht­lich kön­nen bei­spiels­wei­se unge­wollt Arbeits­ver­trä­ge mit dem Ent­leih­un­ter­neh­men entstehen.

Die Gestal­tung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses als Leih­ar­beits­ver­tra­ges unter­schei­det sich erheb­lich von einem son­sti­gen Arbeits­ver­trag. Schließ­lich muss der Tätig­keit in einem Ent­leih­be­trieb Rech­nung getra­gen wer­den und die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen müs­sen erfüllt wer­den. Es bestehen im Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz u.a. eine Erlaub­nis­pflicht des Arbeit­ge­bers, eine Über­las­sungs­höchst­dau­er, Trans­pa­renz­pflich­ten und ein Equal Pay Grundsatz.

Die Arbeit­neh­mer­über­las­sung im Kon­zern ist dage­gen ein gesetz­lich pri­vi­le­gier­ter Son­der­fall. Auch hier besteht jedoch ein Bedürf­nis für arbeits­ver­trag­li­che Berück­sich­ti­gung und Beach­tung gesetz­li­cher Vor­schrif­ten bei der Ver­lei­hung eines Arbeit­neh­mers. Zudem ist hier das Euro­pa­recht in beson­de­rem Maße im Blick zu behal­ten, da das Leih­ar­beits­recht auf der euro­päi­schen Leih­ar­beits­richt­li­nie beruht.

Wir emp­feh­len hier gera­de als Arbeit­ge­ber stets drin­gend eine fach­kun­di­ge Bera­tung in Anspruch zu neh­men. Hier­zu ste­hen wir Ihnen als Fach­an­walt für Arbeits­recht ger­ne zur Sei­te. Wir erstel­len Arbeits­ver­trä­ge und unter­stüt­zen Sie dabei, die gesetz­li­chen Vor­ga­ben umzusetzen.

Freie Mit­ar­bei­ter sind häu­fig eben­falls auf Grund­la­ge eines Dienst­ver­tra­ges für Unter­neh­men tätig. Mög­lich sind auch Werk­ver­trä­ge. Aller­dings han­delt es sich gera­de nicht um Arbeits­ver­trä­ge, da kein Arbeits­ver­hält­nis besteht. Die Abgren­zung ist mit­un­ter schwie­rig und die Fol­gen einer fal­schen Kate­go­ri­sie­rung kön­nen mit­un­ter schwer wie­gen. Schließ­lich erfolgt die Beschäf­ti­gung ohne Berück­sich­ti­gung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht eines Arbeit­neh­mers. Hier besteht das Risi­ko von Nach­for­de­run­gen. Umso mehr ist dem gegen­über auf eine dif­fe­ren­zier­te und genaue Ver­trags­ge­stal­tung zu ach­ten. Wir bera­ten Sie als Ihr Fach­an­walt und Anwalt für Arbeits­recht und erstel­len indi­vi­du­el­le, maß­ge­schnei­der­te Verträge.