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Wir sind eine bun­des­weit täti­ge Kanz­lei für Arbeits­recht, Gesell­schafts­recht, Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht mit Sitz in Ber­lin. Wir sind auf unse­ren The­men spe­zia­li­siert und freu­en uns, Sie zu unterstützen.

Berich­ti­gung der Steuererklärung

Der § 153 AO (Berich­ti­gung von Erklä­run­gen) und § 371 AO (Selbst­an­zei­ge bei Steu­er­hin­ter­zie­hung) ermög­li­chen zwei unter­schied­li­che Wege, eine Erklä­rung zu berich­ti­gen, wenn sie auf unrich­ti­gen oder unvoll­stän­di­gen Anga­ben beruht und dies zu einer Steu­er­ver­kür­zung füh­ren kann oder die Ver­kür­zung bereits ein­ge­tre­ten ist. Hier­bei ist die Fra­ge nach einer Berich­ti­gung der Steu­er­erklä­rung oder einer Selbst­an­zei­ge abhän­gig vom steu­er­li­chen Sach­ver­halt. Nur wenn es sich nicht um eine Steu­er­straf­tat han­delt, kommt eine Berich­ti­gung in Betracht. Dies wie­der­um ist davon abhän­gig, wann zum Bei­spiel die Unrich­tig­keit der Steu­er­erklä­rung erkannt wor­den ist. So ist nach der Recht­spre­chung des BGH kein Raum für eine Berich­ti­gung, wenn es sich um eine bedingt vor­sätz­li­che Steu­er­hin­ter­zie­hung han­delt. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Hin­ter­zie­hen­de den Erfolgs­ein­tritt für mög­lich hält und trotz­dem han­delt. Wer hin­ge­gen nach­träg­lich erkennt, dass eine abge­ge­be­ne Steu­er­erklä­rung unrich­tig oder unvoll­stän­dig ist und dadurch eine Steu­er­ver­kür­zung droht, muss ledig­lich eine Berich­ti­gungs­er­klä­rung abgeben.

Berich­ti­gung und Selbstanzeige

Der Steu­er­pflich­ti­ge, der die Unrich­tig­keit oder Unvoll­stän­dig­keit einer Steu­er­erklä­rung bemerkt, muss daher zunächst prü­fen las­sen, ob es wegen unvoll­stän­di­ger oder unrich­ti­ger Anga­ben zu einer Ver­kür­zung von Steu­ern kom­men kann oder bereits gekom­men ist. Dabei sind Steu­ern ver­kürzt, wenn dem Steu­er­pflich­ti­gen ein unge­recht­fer­tig­ter Steu­er­vor­teil ent­steht oder ent­ste­hen wird. Zum Bei­spiel hat die Finanz­be­hör­de auf Grund­la­ge der Anga­ben des Steu­er­pflich­ti­gen eine gerin­ge­re Steu­er fest­ge­setzt als gesetz­lich hät­te fest­ge­setzt wer­den müs­sen. Ist dies der Fall und erkennt der Steu­er­pflich­ti­ge dies, kommt eine Berich­ti­gung der Steu­er­erklä­rung vor­ran­gig in Betracht. Hier­bei besagt das Gesetz, dass der Steu­er­pflich­ti­ge ver­pflich­tet ist, dies unver­züg­lich anzu­zei­gen und die erfor­der­li­che Rich­tig­stel­lung vorzunehmen. 

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Ger­ne bera­ten wir Sie als Fach­an­wäl­te für Steu­er­recht und Rechts­an­wäl­te für Steu­er­straf­recht zu der Fra­ge wann eine Berich­ti­gungs­pflicht besteht oder eine Selbst­an­zei­ge not­wen­dig wird. Die Beant­wor­tung die­ser Fra­ge ist zwin­gend, da eine Selbst­an­zei­ge alle nicht ver­jähr­ten Steu­er­straf­ta­ten einer Steu­er­art in vol­lem Umfang erfas­sen muss, um voll­stän­dig zu sein. Wäh­rend eine Selbst­an­zei­ge nach einer Berich­ti­gung noch mög­lich ist, ver­sperrt die Berich­ti­gung der Selbst­an­zei­ge den Weg. Eine Teil­selbst­an­zei­ge kennt das Gesetz nicht mehr. Auch ist eine Voll­stän­dig­keit, wie sie die Selbst­an­zei­ge ver­langt, bei einer Berich­ti­gungs­er­klä­rung nicht not­wen­dig. Kommt bei­spiels­wei­se ein Steu­er­pflich­ti­ger anhand einer Betriebs­prü­fung zu dem Ergeb­nis, dass sei­ne bedingt vor­sätz­lich gemach­ten Falsch­an­ga­ben tat­säch­lich unrich­tig waren, ent­steht nach Ansicht des BGH eine Pflicht zur Berich­ti­gung der Anga­ben. Glei­ches soll nach Ansicht der Recht­spre­chung gel­ten, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge nicht bedingt vor­sätz­lich, son­dern fahr­läs­sig Steu­ern ver­kürzt hat. Auch dann soll den Steu­er­pflich­ti­gen eine Pflicht zur Berich­ti­gung treffen. 

 

Beson­de­res Augen­merk soll­te auch die Ant­wort der Finanz­ver­wal­tung auf eine Berich­ti­gungs­er­klä­rung erhal­ten. Denn gele­gent­lich wer­den Berich­ti­gungs­er­klä­run­gen als Selbst­an­zei­gen des Steu­er­pflich­ti­gen behan­delt. Dies hat erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Rechts­fol­gen. Es ist daher im Fal­le der feh­ler­haf­ten Qua­li­fi­zie­rung stets im steu­er­li­chen und ggf. auch im steu­er­straf­recht­li­chen Ver­fah­ren dar­auf hin­zu­wir­ken, dass die Berich­ti­gung auch als sol­che behan­delt wird.

Unter­las­sen der Berichtigung 

Neben den bereits beschrie­be­nen Tat­be­stän­den des § 153 AO gibt es einen wei­te­ren Tat­be­stand, der wei­te­re Pflich­ten für den Steu­er­pflich­ti­gen begrün­det. Nach § 153 Abs. 2 AO besteht eine Berich­ti­gungs­pflicht, wenn für den Steu­er­pflich­ti­gen die Vor­aus­set­zun­gen für eine Steu­er­be­frei­ung, Steu­er­ermä­ßi­gung oder son­sti­ge Steu­er­ver­gün­sti­gung nach­träg­lich ganz oder teil­wei­se weg­ge­fal­len ist. Eine Steu­er­be­frei­ung kommt zum Bei­spiel für Steu­er­pflich­ti­ge in Betracht, die schwer­be­hin­dert sind. Sie erhal­ten eine voll­stän­di­ge Befrei­ung von der KfZ-Steu­er. Eben­so steu­er­be­freit ist der Klein­un­ter­neh­mer im Rah­men des § 19 UstG von der Erhe­bung der Umsatz­steu­er. Fal­len die Vor­aus­set­zun­gen einer Steu­er­be­frei­ung weg, besteht die Ver­pflich­tung, dies ent­spre­chend anzu­zei­gen oder zu berich­ti­gen. Glei­ches gilt bei einer Steu­er­ver­gün­sti­gung. Die­se liegt vor, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge Vor­tei­le erlangt, die sich auf die Höhe der Steu­er oder auf den Zeit­punkt der Zah­lung aus­wir­ken. Als Bei­spiel wäre hier die Her­ab­set­zung einer Vor­aus­zah­lung oder die zins­lo­se Stun­dung zu nen­nen. Auch hier ist der Steu­er­pflich­ti­ge in der Berich­ti­gungs­pflicht, wenn die Vor­aus­set­zun­gen der Begün­sti­gung nicht mehr vorliegen.

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Berich­ti­gung oder Selbst­an­zei­ge? FAQ

b eine Berich­ti­gung der Steu­er­erklä­rung oder eine Selbst­an­zei­ge in Betracht zu zie­hen ist, muss für jeden Ein­zel­fall indi­vi­du­ell ent­schie­den wer­den. Denn die Selbst­an­zei­ge ist stets ein steu­er­straf­recht­li­cher Akt, wäh­rend die Berich­ti­gung ein rein steu­er­li­cher Akt ist mit jeweils unter­schied­li­chen Rechts­fol­gen ist. Kommt eine Berich­ti­gung in Betracht, ist die­se stets vorrangig.

Eine Steu­er­erklä­rung ist zu berich­ti­gen, wenn ein Steu­er­pflich­ti­ger nach Abga­be der Erklä­rung fest­stellt, dass eine von ihm oder für ihn abge­ge­be­ne Erklä­rung unrich­tig oder unvoll­stän­dig ist und es dadurch zu einer Ver­kür­zung von Steu­ern kom­men kann oder bereits gekom­men ist oder dass eine durch Ver­wen­dung von Steu­er­zei­chen zu ent­rich­ten­de Steu­er ver­kürzt wor­den ist.

Das Gesetz ver­langt vom Steu­er­pflich­ti­gen sowie

Gesamt­rechts­nach­fol­gern wie Erben die Berich­ti­gung unver­züg­lich anzu­zei­gen und die erfor­der­li­che Rich­tig­stel­lung vor­zu­neh­men. Unver­züg­lich wird in der Recht­spre­chung als ohne schuld­haf­tes Zögern defi­niert. Man soll­te somit nicht zu lan­ge war­ten bis zur Berichtigung.

Die Berich­ti­gung der Steu­er­erklä­rung führt übli­cher­wei­se zur Berich­ti­gung der Steu­er­erklä­rung und zur Fest­set­zung der Steu­er, die nach­zu­en­trich­ten ist. Fer­ner setzt das Finanz­amt Zin­sen auf die nach­zu­en­trich­ten­de Steu­er fest, die eben­falls zu zah­len sind.

Eine feh­ler­haf­te Steu­er­erklä­rung, die zu einer Ver­kür­zung von Steu­ern führt, ist vom Steu­er­pflich­ti­gen zu berich­ti­gen. Bei Ehe­leu­ten und Gemein­schaf­ten von den Steu­er­pflich­ti­gen. Die Pflicht zur Berich­ti­gung trifft aber nicht nur den Steu­er­pflich­ti­gen selbst, son­dern auch sei­ne Erben als Gesamt­rechts­nach­fol­ger, son­sti­ge Nach­fol­ger sowie Ver­mö­gens­ver­wal­ter und son­sti­ge für den Steu­er­pflich­ti­gen Handelnde.

Hat ein Steu­er­pflich­ti­ger fest­ge­stellt, dass er unrich­ti­ge oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben gemacht hat, ist zur Berich­ti­gung ver­pflich­tet. Das Gesetz ver­langt vom Steu­er­pflich­ti­gen, dass er dies beim für die Besteue­rung zustän­di­gen Finanz­amt anzeigt und die erfor­der­li­che Rich­tig­stel­lung vor­nimmt. Wei­te­re Pflich­ten tref­fen den Steu­er­pflich­ti­gen bei der Berich­ti­gung nicht.

Eine Berich­ti­gung der Steu­er­erklä­rung ist nicht mög­lich und daher nicht anzu­ra­ten, wenn eine Selbst­an­zei­ge zu fer­ti­gen ist. Dies ist stets der Fall, wenn es man­gels Abga­be einer Steu­er­erklä­rung eine Berich­ti­gung von vorn­her­ein aus­ge­schlos­sen ist.