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Cont­act us

Wir sind eine bun­des­weit täti­ge Kanz­lei für Arbeits­recht, Gesell­schafts­recht, Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht mit Sitz in Ber­lin. Wir sind auf unse­ren The­men spe­zia­li­siert und freu­en uns, Sie zu unterstützen.

Anwalt Kün­di­gungs­schutz

Wir sind eine im Arbeits­recht spe­zia­li­sier­te Anwalts­kanz­lei für Kün­di­gungs­schutz in Ber­lin. Wir bera­ten und ver­tre­ten unse­re Man­dan­ten in Ber­lin und bun­des­weit in Ver­fah­ren vor den Arbeits­ge­rich­ten, den Lan­des­ar­beits­ge­rich­ten und beim Bun­des­ar­beits­ge­richt in Erfurt in Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren. Als Fach­an­walts­kanz­lei für Arbeits­recht haben wir in den ver­gan­ge­nen 20 Jah­ren mehr als tau­send Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren vor den Arbeits­ge­rich­ten erfolg­reich geführt. Wir bera­ten und ver­tre­ten Arbeit­neh­mer, lei­ten­de Ange­stell­te und Füh­rungs­kräf­te in allen gän­gi­gen Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren; bei betriebs­be­ding­ter, per­so­nen­be­ding­ter oder ver­hal­tens­be­ding­ter Kün­di­gung. Obwohl die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge immer dar­auf gerich­tet ist, den Bestand des Arbeits­ver­hält­nis­ses fest­zu­stel­len, so sind doch die Zie­le der Betrof­fe­nen unter­schied­lich und indi­vi­du­ell. Sie sind abhän­gig von der eige­nen per­sön­li­chen Situa­ti­on. Es ist uns daher wich­tig, vor­ab mit unse­ren Man­dan­ten die per­sön­li­che Situa­ti­on und Zie­le zu erör­tern, damit wir die­se im Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren durch­set­zen kön­nen. Ziel unse­rer Tätig­keit ist stets, die berech­tig­ten Inter­es­sen unse­rer Man­dan­ten best­mög­lich im Ver­fah­ren durch­zu­set­zen. An die­sen Zie­len und Ergeb­nis­sen mes­sen wir uns.

Der gesetz­li­che Kündigungsschutz

Kün­di­gungs­schutz nach dem Kün­di­gungs­schutz genießt jeder Arbeit­neh­mer, der län­ger als sechs Mona­te in einem Arbeits­ver­hält­nis steht und des­sen Arbeit­ge­ber mehr als zehn Arbeit­neh­mer beschäf­tigt. Dies unab­hän­gig davon, ob das Arbeits­ver­hält­nis befri­stet oder unbe­fri­stet ist. Ist das Arbeits­ver­hält­nis vom Arbeit­ge­ber gekün­digt, soll­te man beim Arbeits­ge­richt prü­fen las­sen, ob die Kün­di­gung tat­säch­lich gerecht­fer­tigt ist. Hier­zu muss man inner­halb von drei Wochen nach Zugang der Kün­di­gung beim Arbeits­ge­richt kla­gen. Nach Ein­gang der Kla­ge gibt es inner­halb kur­zer Zeit einen Güte­ter­min. In die­sem Ter­min wird erör­tert, ob der Pro­zess gegen Zah­lung einer Abfin­dung been­det wer­den kann. 

Arbeitsrecht Anwalt Berlin Vertrag prüfen

Wir raten unse­ren Man­dan­ten zur Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses gegen Zah­lung einer Abfin­dung, wenn die Höhe der Abfin­dung in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zur Auf­ga­be des Arbeits­ver­hält­nis­ses steht. Hier­bei nicht nur der Stand und die Erfolgs­aus­sich­ten des Ver­fah­rens, son­dern es sind auch die per­sön­li­chen und indi­vi­du­el­len Ver­hält­nis­se des Betrof­fe­nen maß­ge­bend. Der Ver­lauf arbeits­recht­li­cher Gerichts­ver­fah­ren ist in vie­len Fäl­len nicht nur abhän­gig vom Sach­ver­halt, son­dern auch vom Geschick der Par­tei­en und ihrer Pro­zess­ver­tre­ter. Als lang­jäh­ri­ge und erfah­re­ne Pro­zess­ver­tre­ter in Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren ver­tre­ten wir unse­re Man­dan­ten stets mit dem Ziel, den Pro­zess zu gewin­nen oder eine höchst­mög­li­che Abfin­dung zu erzie­len. Es sind mit­un­ter klei­ne Details, die einen Kün­di­gungs­schutz­pro­zess ent­schei­den. So ist es nicht nur aus­schlag­ge­bend, was man im Pro­zess ein­bringt, son­dern auch der Zeit­punkt ist von Bedeu­tung. Denn im Kün­di­gungs­schutz­pro­zess darf der kla­gen­de Arbeit­neh­mer bis zum Schluss der münd­li­chen Ver­hand­lung vor­tra­gen. Ein Arbeit­ge­ber, der kei­ne wirk­sa­men Abmah­nun­gen im Pro­zess vor­le­gen kann, wird die ver­hal­tens­be­ding­te Kün­di­gung nicht durch­set­zen kön­nen. Die Recht­spre­chung lässt nur weni­ge Fäl­le zu, in denen eine ver­hal­tens­be­ding­te Kün­di­gung gerecht­fer­tigt ist. Glei­ches gilt für ande­re Kün­di­gun­gen, wie zum Bei­spiel die betriebs­be­ding­te Kün­di­gung. Die­se ist nur wirk­sam, wenn der Arbeit­ge­ber voll­um­fäng­lich bewei­sen kann, dass der Arbeits­platz ersatz­los weg­ge­fal­len ist und eine ande­re Ein­satz­mög­lich­keit im Unter­neh­men nicht besteht. Nur sel­ten gelingt die­ser Beweis tatsächlich.

Kün­di­gung Arbeits­ver­trag – Kündigungsschutz

Es ist stets von Vor­teil, sich von erfah­re­nen Spe­zia­li­sten und Fach­an­wäl­ten für Arbeits­recht im Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren ver­tre­ten zu las­sen. So ist es zum Bei­spiel von enor­mer Bedeu­tung, ob bei einer Mas­sen­ent­las­sung auch eine ord­nungs­ge­mä­ße und wirk­sa­me Mas­sen­ent­las­sungs­an­zei­ge vom Arbeit­ge­ber gestellt ist. Ist dies nicht der Fall, sind alle auf der Anzei­ge beru­hen­den Kün­di­gun­gen unwirk­sam. Hat der Arbeit­ge­ber den Betriebs­rat nicht voll­um­fas­send zu den Tat­sa­chen der beab­sich­tig­ten Kün­di­gung ange­hört und ihn umfas­send unter­rich­tet, ist die dar­auf basie­ren­de Kün­di­gung eben­so zumeist unwirk­sam, jeden­falls sind die Mög­lich­kei­ten des Tat­sa­chen­vor­tra­ges begrenzt. Dies gilt ins­be­son­de­re im Bereich der außer­or­dent­li­chen und der Ver­dachts­kün­di­gung. Hier muss der Arbeit­ge­ber nicht nur den Arbeit­neh­mer zum Ver­dacht anhö­ren, er muss auch den Betriebs­rat zur Ver­dachts­kün­di­gung anhö­ren. Macht er dies nicht oder nicht umfas­send, führt dies zur Unwirk­sam­keit der Kün­di­gung. Ist ein Arbeit­neh­mer schwer­be­hin­dert, genießt er beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz. Hier­zu muss er in den mei­sten Fäl­len den Arbeit­ge­ber nicht ein­mal vor­ab infor­miert haben.

Das bie­ten wir unse­ren Kunden

Wir bie­ten umfas­sen­de und spe­zia­li­sier­te anwalt­li­che Bera­tung zu allen Fra­gen des Gesell­schafts­rechts aus einer Hand. Mel­den Sie sich ger­ne unver­bind­lich in unse­rer Kanz­lei in Berlin.

Wir bie­ten bun­des­weit eine moder­ne und kom­pe­ten­te Rechts­be­ra­tung. Pro­fi­tie­ren Sie von unse­rer Erfah­rung und Spezialisierung.

Wir erar­bei­ten jedes Anlie­gen und jeden Fall indi­vi­du­ell und per­sön­lich abge­stimmt. Wir ken­nen kein Sche­ma F und suchen stets nach der opti­ma­len Lösung.

Wir sind stets fle­xi­bel für Sie da. Per­sön­lich oder papier­los und voll­stän­dig digi­ta­li­siert aus unse­ren Kanz­lei­räu­men in Berlin.

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Wir sind eine bun­des­weit täti­ge Kanz­lei für Arbeits­recht, Gesell­schafts­recht, Steuerrecht 

FAQ — Kanz­lei für Kün­di­gungs­schutz Berlin

Als erfah­re­ne Kanz­lei für Kün­di­gun­gen des Arbeits­ver­tra­ges und Anstel­lungs­ver­tra­ges unter­stüt­zen und bera­ten wir gekün­dig­te Arbeit­neh­mer, lei­ten­de Ange­stell­te und Füh­rungs­kräf­te vor dem Arbeits­ge­richt Ber­lin und bun­des­weit. Wir bera­ten Sie außer­ge­richt­lich zur Pro­zess­füh­rung, zum Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges sowie zur Fra­ge der Zah­lung einer Abfin­dung und Sperr­zeit bei der Bun­des­agen­tur für Arbeit. 

Lei­ten­de Ange­stell­te genie­ßen eben­so Kün­di­gungs­schutz, zumal nur weni­ge Arbeit­neh­mer tat­säch­lich lei­ten­de Ange­stell­te im Sin­ne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind. Denn lei­ten­der Ange­stell­ter ist nur, wer nach dem Arbeits­ver­trag und in der Aus­übung des Ver­tra­ges lei­ten­de Funk­tio­nen in dem dort genann­ten Umfang aus­übt. Es ist daher lei­ten­den Ange­stell­ten stets zu raten, sich arbeits­recht­lich bera­ten zu lassen.

Wenn Sie eine Kün­di­gung des Arbeits­ver­tra­ges erhal­ten haben, muss zügig gehan­delt wer­den. Die Frist zur Erhe­bung einer Kla­ge wegen einer Kün­di­gung des Arbeits­ver­tra­ges beim Arbeits­ge­richt beträgt drei Wochen ab Zugang der schrift­li­chen Kün­di­gung. Sie soll­ten sich daher unver­züg­lich zur Kün­di­gung des Arbeits­ver­tra­ges sowie zur Abfin­dung bera­ten lassen. 

Die Kün­di­gung eines Arbeits­ver­tra­ges ist nur unter bestimm­ten im Kün­di­gungs­schutz­ge­setz auf­ge­führ­ten Vor­aus­set­zun­gen zuläs­sig. Der Arbeit­ge­ber darf nur betriebs­be­dingt, per­so­nen­be­dingt oder ver­hal­tens­be­dingt ein Arbeits­ver­hält­nis kün­di­gen. Doch selbst wenn die Kün­di­gung unwirk­sam ist, muss dies durch das Arbeits­ge­richt im Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren fest­ge­stellt wer­den. Als Fach­kanz­lei für Arbeits­recht bera­ten wir sie hier­zu jederzeit.

Die Frist zur Erhe­bung der Kün­di­gungs­schutz­kla­ge beträgt drei Wochen ab Zugang der schrift­li­chen Kün­di­gung. Ist die­se Frist ver­passt, ist die Kün­di­gung wirk­sam. Aus­nahms­wei­se kann bis zu einer Dau­er von sechs Mona­ten den­noch ein Antrag auf ver­spä­te­te Zulas­sung einer Kla­ge gestellt wer­den. Die­ser Antrag kann jedoch nicht jeder­zeit gestellt wer­den, hier gilt eine Frist von zwei Wochen.

Der Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges zur Abwen­dung einer Kün­di­gung ist nicht in jeder Situa­ti­on rat­sam, da er zu einer Sperr­frist beim Arbeits­lo­sen­geld füh­ren kann. Daher muss im Ein­zel­fall stets geprüft wer­den, ob ein sol­ches Risi­ko besteht. Eine aus­führ­li­che sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che und arbeits­recht­li­che Bera­tung durch eine Fach­an­walts­kanz­lei für Arbeits­recht ist stets anzuraten.

Der Abschluss eines Abwick­lungs­ver­tra­ges setzt in der Regel eine zuvor aus­ge­spro­che­ne schrift­li­che Kün­di­gung vor­aus. Mit dem Abwick­lungs­ver­trag wer­den die zuvor ver­han­del­ten Bedin­gun­gen der Abwick­lung des Arbeits­ver­hält­nis­ses schrift­lich fest­ge­hal­ten. So unter ande­rem die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses sowie die Zah­lung des aus­ste­hen­den Ent­gelts und Höhe einer Abfin­dung und der Inhalt eines Zeugnisses. 

 

Kün­di­gung oder Abfin­dung? Die Ant­wort auf die­se Fra­ge ist abhän­gig von den Aus­sich­ten der Kün­di­gung, ob die­se erfolg­reich sein wird oder ob sie im Gerichts­ver­fah­ren für unwirk­sam erklärt wird. Eine Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses gegen Zah­lung einer Abfin­dung birgt zumeist die Ver­hän­gung einer Sperr­frist. Es ist daher stets zu raten, vor Abschluss einer ent­spre­chen­den Auf­he­bungs­ver­tra­ges sich anwalt­lich von Spe­zia­li­sten im Arbeits­recht bera­ten zu lassen.