Cont­act us

Wir sind eine bun­des­weit täti­ge Kanz­lei für Arbeits­recht, Gesell­schafts­recht, Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht mit Sitz in Ber­lin. Wir sind auf unse­ren The­men spe­zia­li­siert und freu­en uns, Sie zu unterstützen.

Geschäfts­füh­rer­ver­trag

Der Geschäfts­füh­rer ist der wich­tig­ste Ange­stell­te des Unter­neh­men GmbH. Der Anstel­lungs­ver­trag, der Geschäfts­füh­rer- Dienst­ver­trag ist eines der wich­tig­sten Doku­men­te. Als spe­zia­li­sier­te Kanz­lei für das Recht der Unter­neh­men, Arbeits­recht und Steu­er­recht bera­ten wir Sie ger­ne zu den Fall­stricken Ver­trags­ge­stal­tung: bei­spiels­wei­se der Ver­trags­dau­er der Geschäfts­füh­rung, dem Gehalt, Arbeits­zeit, gesetz­li­che Haf­tung der Geschäfts­füh­rung, Auf­ga­ben der Geschäfts­füh­rung, dem Aus­schei­den und den Rech­ten und Pflich­ten im gekün­dig­ten Ver­trags­ver­hält­nis. Ins­be­son­de­re muss zwi­schen der Bestel­lung des Geschäfts­füh­rers und der Anstel­lung des Geschäfts­füh­rers durch die Gesell­schaf­ter unter­schie­den wer­den. Mit der Bestel­lung über­nimmt der Geschäfts­füh­rer sämt­li­che Rech­te und Pflich­ten des Geschäfts­füh­rers. Sei­ne ver­trag­li­chen Rech­te und Pflich­ten gegen­über der Gesell­schaft und den Gesell­schaf­tern wer­den jedoch durch den Ver­trag geregelt.

Hier­von unab­hän­gig ist die Bestim­mung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht, die sich danach rich­tet, wel­chen Ein­fluss der Geschäfts­füh­rer auf die Gesell­schaft als Gesell­schaf­ter neh­men kann. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts ist der Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer stets sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäf­tigt. Aus­nah­men lässt die Recht­spre­chung nur zu, wenn eine ech­te Sperr­mi­no­ri­tät besteht. Der Inhalt und die Rege­lun­gen des Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­tra­ges sind abhän­gig von den Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen dem Geschäfts­füh­rer und den Gesell­schaf­tern. Ger­ne unter­stüt­zen und bera­ten wir Sie als Exper­ten für Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trä­ge in Berlin.

Geschäfts­füh­rer­dienst­ver­trag – Ihre Anwäl­te für Gesellschaftsrecht

Der Geschäfts­füh­rer­ver­trag ist kein klas­si­scher Arbeits­ver­trag, son­dern für den Geschäfts­füh­rer und die Gesell­schaf­ter das wich­tig­ste Doku­ment der Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung. Den­noch sind hier­zu nur weni­ge Rege­lun­gen vor­han­den. Es ver­bleibt größ­ten­teils den Ver­trags­par­tei­en, ange­mes­se­ne Bedin­gun­gen zu ver­ein­ba­ren. Aus die­sen Grün­den soll der Anstel­lungs­ver­trag einer­seits nicht zu umfang­reich sein, den­noch soll er alle wesent­li­chen Punk­te rechts­si­cher regeln. Stets soll­te es das Ziel sein, Miss­ver­ständ­nis­se und Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten bei den Kom­pe­ten­zen, der Umset­zung und Ver­trags­durch­füh­rung von Anbe­ginn zu ver­mei­den. Hier­zu gehört auch, ange­mes­se­ne und inter­es­sen­ge­rech­te Bestim­mun­gen für eine mög­li­che Tren­nung und Haf­tung zu tref­fen. Wäh­rend die Abbe­ru­fung stets mög­lich ist, kann gera­de die Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rer­ver­tra­ges für bei­de Sei­ten finan­zi­ell schmerz­lich werden. 

Geschäftsführervertrag Unterschrift

Die Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer sind daher grund­sätz­lich gut bera­ten, die Rege­lun­gen im Geschäfts­füh­rer­ver­trag gut abzu­wä­gen und im Inter­es­se des Unter­neh­mens eine koope­ra­ti­ve Basis zu fin­den. Dies gilt nicht nur für die Ver­gü­tung, son­dern auch für die Rech­te und Pflich­ten des Geschäfts­füh­rers, ein mög­li­ches nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot oder für die Fra­ge, was im Krank­heits­fall gesche­hen soll. Ger­ne ver­ein­ba­ren Gesell­schaf­ter ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot, ohne jedoch die finan­zi­el­len Fol­gen der zu lei­sten­den Karenz­ent­schä­di­gung im Blick zu haben. Aus die­sen Grün­den ist genau zu betrach­ten, wel­che Rege­lun­gen der Gesell­schafts­ver­trag bzw. die Sat­zung ent­hal­ten und ob bereits eine Geschäfts­ord­nung besteht oder eine sol­che gewollt ist. Hier­an schließt sich die Fra­ge der Haf­tung des Geschäfts­füh­rers für pflicht­wid­ri­ges Fehl­ver­hal­ten sowie des Abschlus­ses einer D&O Ver­si­che­rung an. Die Haf­tung des Geschäfts­füh­rers ist jedoch nicht abstrakt, son­dern im Kon­text der Rech­te und Pflich­ten des Geschäfts­füh­rers zu betrach­ten. Glei­ches gilt für die Been­di­gung bzw. die Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges. Der Geschäfts­füh­rer kann jeder­zeit mit­tels Beschluss abbe­ru­fen wer­den. Die Abbe­ru­fung hat jedoch auf sei­nen Anstel­lungs­ver­trag kei­nen Ein­fluss. Die­ser muss geson­dert been­det wer­den und erfor­dert ent­spre­chend auch Ver­ein­ba­run­gen und einen Beschluss. Mög­lich sind hier ver­schie­den Vari­an­ten, bis hin zur Ver­ein­ba­rung einer Kopp­lungs­klau­sel, die an die Abbe­ru­fung anknüpft. Bei Ver­ein­ba­rung einer Kopp­lungs­klau­sel soll das Anstel­lungs­ver­hält­nis mit der Abbe­ru­fung aus der Geschäfts­füh­rer­be­stel­lung enden. Deren Wirk­sam­keit ist jedoch sorg­fäl­tig zu prüfen.

Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht des Geschäftsführers

Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht des Geschäfts­füh­rers ist grund­sätz­lich abhän­gig von sei­ner Stel­lung in der GmbH. Sie rich­tet sich nach § 7 SGB IV. Die Ver­si­che­rungs­pflicht rich­tet sich nach den Kri­te­ri­en der abhän­gi­gen im Gegen­satz zur selb­stän­di­gen Beschäf­ti­gung. Eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Tätig­keit liegt grund­sätz­lich vor, wenn der Geschäfts­füh­rer für sei­ne Tätig­keit ein Arbeits­ent­gelt erhält und er kei­nen maß­geb­li­chen Ein­fluss auf die Geschicke der Gesell­schaft gel­tend machen kann. Hier­bei geht die Recht­spre­chung davon aus, dass dies regel­mä­ßig der Fall ist, wenn der Geschäfts­füh­rer weni­ger als fünf­zig Pro­zent am Stamm­ka­pi­tal hält. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts kann nur der­je­ni­ge Geschäfts­füh­rer nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäf­tigt sein, der kraft sei­ner Gesell­schaf­ter­rech­te die typi­sche Abhän­gig­keit des Arbeits­ver­hält­nis­ses ver­mei­den kann. Wer also dank sei­ner Gesell­schaf­ter­stel­lung kei­nen maß­geb­li­chen Ein­fluss auf die Ent­schei­dun­gen der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung neh­men kann, soll stets abhän­gig beschäf­tigt sein. Etwas ande­res soll nur dann gel­ten, wenn der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer auf­grund einer ech­ten Sperr­mi­no­ri­tät Ent­schei­dun­gen gegen ihn ver­hin­dern kann.

Das bie­ten wir unse­ren Kunden

Wir bie­ten umfas­sen­de und spe­zia­li­sier­te anwalt­li­che Bera­tung zu allen Fra­gen des Gesell­schafts­rechts aus einer Hand. Mel­den Sie sich ger­ne unver­bind­lich in unse­rer Kanz­lei in Berlin.

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Wir erar­bei­ten jedes Anlie­gen und jeden Fall indi­vi­du­ell und per­sön­lich abge­stimmt. Wir ken­nen kein Sche­ma F und suchen stets nach der opti­ma­len Lösung.

Wir sind stets fle­xi­bel für Sie da. Per­sön­lich oder papier­los und voll­stän­dig digi­ta­li­siert aus unse­ren Kanz­lei­räu­men in Berlin.

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Geschäfts­füh­rer­ver­trag erstel­len: häu­fi­ge spe­zi­el­le Fragen

Für den Inhalt des Geschäfts­füh­rer­ver­tra­ges gibt es kein ein­heit­li­ches Muster. Es gibt ledig­lich bestimm­te Ver­trags­klau­seln, die für eine Viel­zahl von Geschäfts­füh­rer­ver­trä­gen genutzt wer­den. Aus die­sen Grün­den ist der Inhalt des Ver­tra­ges stets abhän­gig von der Stel­lung des Geschäfts­füh­rers, der Grö­ße des Unter­neh­mens, der Ver­ant­wor­tung des Geschäfts­füh­rers für die Geschicke der Gesell­schaft und den damit ver­bun­de­nen Risiken.

Der Ver­trag für die Geschäfts­füh­rung ist kein Arbeits­ver­trag nach BGB und Gesetz. Die Rege­lun­gen des Ver­tra­ges hän­gen daher stets davon ab, wel­che Auf­ga­ben und wel­che Stel­lung der Geschäfts­füh­rer ein­nimmt. Für den Fremd­ge­schäfts­füh­rer muss des­halb für eine trag­fä­hi­ge Arbeits­grund­la­ge in einem schrift­li­chen Ver­trag u.a. die Arbeits­zeit, Auf­ga­ben, die Ver­trags­dau­er, Höhe des Gehalts, Rech­te und Pflich­ten  sowie das Aus­schei­den defi­niert bzw. fest­ge­legt wer­den. Dies kann sich bei­spiels­wei­se bei einem geschäfts­füh­ren­den Gesell­schaf­ter oder Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter unter­schei­den. Den­noch bedarf es auch für letz­te­re man­gels gesetz­li­cher Rege­lun­gen nach dem BGB stets ver­trag­li­cher Rege­lun­gen, um Pro­ble­me von vorn­her­ein aus­zu­schlie­ßen. Ger­ne bera­ten wir Sie hierzu.

Ja. Doch wer als Arbeit­neh­mer in die Funk­ti­on des Geschäfts­füh­rers auf­rücken soll, muss stets beach­ten, was mit sei­nem Arbeits­ver­hält­nis gesche­hen soll. Der Abschluss des Geschäfts­füh­rer­ver­tra­ges kann regel­mä­ßig zur Auf­he­bung des Arbeits­ver­hält­nis­ses füh­ren. Jeden­falls soweit dem Ver­trag kei­ne anders­lau­ten­den Rege­lun­gen ent­nom­men wer­den kön­nen. Damit wür­de der Arbeit­neh­mer grund­sätz­lich nach dem Gesetz mit dem been­de­ten Arbeits­ver­trag aus­schei­den. Es ist daher stets dar­auf zu ach­ten, die­ser Gegen­stand bei den Ver­hand­lun­gen mit ver­ein­bart wird. Spre­chen Sie uns an.

Bei der D&O Ver­si­che­rung han­delt es sich um eine Ver­mö­gens­scha­den­haft­pflicht­ver­si­che­rung, die die per­sön­li­chen Risi­ken des Geschäfts­füh­rers grund­sätz­lich absi­chern soll. Ein Anspruch auf Abschluss einer D&O Ver­si­che­rung besteht nicht. Den­noch ist der Abschluss zu emp­feh­len, da sie die unter­neh­me­ri­sche Hand­lungs­frei­heit stärkt. Neben ver­trag­li­chen sind auch steu­er­li­che Fra­gen zu beach­ten, um einen Lohn­zu­fluss zu ver­hin­dern. Als Exper­ten für Gesell­schafts­recht bera­ten wir Sie und Ihr Unter­neh­men gerne. 

Der Geschäfts­füh­rer wird als Organ bestellt und abbe­ru­fen. Hier­von unab­hän­gig ist Fra­ge des Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses und der Dau­er des Ver­tra­ges. Die Dau­er des Anstel­lungs­ver­tra­ges ist abhän­gig von der Mög­lich­keit der Kün­di­gung und Been­di­gung durch die Gesell­schaf­ter und den Geschäfts­füh­rer. Nur wenn die Par­tei­en bei­spiels­wei­se eine Kop­pe­lungs­klau­sel ver­ein­ba­ren, führt die Abbe­ru­fung auch zur Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges. Deren Wirk­sam­keit kann jedoch frag­lich erschei­nen, sie muss stets sorg­fäl­tig geprüft wer­den. Spre­chen Sie uns an.

Das Gehalt ist Gegen­stand der Ver­hand­lun­gen, wobei die Bestand­tei­le der Ver­gü­tung viel­fäl­tig sind. Zu den Bestand­tei­len des Gehalt kön­nen auch Tan­tie­men mit unter­schied­li­chen Bemes­sungs­grund­la­gen gehö­ren (Roh­ge­winn, Umsatz, Ermes­sen). Hin­zu kom­men Zuschlä­ge zum Gehalt, Lei­stungs­vor­be­halts­klau­seln und Rege­lun­gen zur pri­va­ten Nut­zung eines Dienst­wa­gens. Man­gels gesetz­li­cher Rege­lun­gen aus dem BGB soll­ten auch Bestand­tei­le des Gehalts wie bei­spiels­wei­se Urlaub und Ent­gelt­fort­zah­lung bei Arbeits­un­fä­hig­keit ver­ein­bart wer­den. Als Spe­zia­li­sten für Gesell­schafts­recht bera­ten wir Sie und Ihr Unter­neh­men gerne.

Die Ent­la­stung ist für den Geschäfts­füh­rer von beson­de­rer Bedeu­tung, da die Gesell­schaf­ter mit ihr die Zustim­mung zur ver­gan­ge­nen Tätig­keit des Geschäfts­füh­rers in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ertei­len. Sie wirkt in der Regel haf­tungs­be­frei­end. Sie wird regel­mä­ßig mit der Beschluss­fas­sung über den Jah­res­ab­schluss erteilt. Den­noch hat der Geschäfts­füh­rer kei­nen Anspruch auf einen Ent­la­stungs­be­schluss. Rufen Sie uns an. Wir sind Exper­ten im Gesell­schafts­recht und bera­ten Sie und Ihr Unter­neh­men ger­ne hierzu.