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Wir sind eine bun­des­weit täti­ge Kanz­lei für Arbeits­recht, Gesell­schafts­recht, Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht mit Sitz in Ber­lin. Wir sind auf unse­ren The­men spe­zia­li­siert und freu­en uns, Sie zu unterstützen.

Anwalt Arbeits­recht Abfindung

Das The­ma Abfin­dung ist auf den ersten Blick nicht immer ein­fach zu durch­schau­en. Sie steht im Arbeits­recht an der Tages­ord­nung und doch besteht meist kein recht­li­cher Anspruch. Wir bera­ten Sie hier ger­ne als Fach­an­walt und Rechts­an­wäl­te. Vie­le Fak­to­ren kön­nen eine Rol­le spie­len. Der indi­vi­du­el­le Ein­zel­fall muss betrach­tet wer­den. Ein gene­rel­ler gesetz­li­cher Anspruch auf eine Abfin­dung besteht bei einer Kün­di­gung jedoch nicht. Abfin­dun­gen wer­den meist im Rah­men eines gericht­li­chen Ver­gleichs nach Erhe­bung einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge gezahlt. Sie kön­nen hier ver­ein­ba­ren, dass das Arbeits­ver­hält­nis zwar endet, dafür aber eine Abfin­dung gezahlt wird. Die­se Pra­xis hängt mit dem Ablauf von Kün­di­gungs­schutz­kla­gen zusam­men. Das Gericht arbei­tet hier nahe­zu immer auf eine ver­gleichs­wei­se (güt­li­che) Eini­gung hin. Hier­zu ist gar noch vor der münd­li­chen Ver­hand­lung ein sepa­ra­ter Güte­ter­min vor­ge­schal­tet. Die Bereit­schaft zu einem Ver­gleich ist im Arbeits­recht auch häu­fig höher als bei ande­ren Rechts­strei­tig­kei­ten. Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer haben hier häu­fi­ger ein Inter­es­se an einer schnel­len ver­gleichs­wei­sen Eini­gung. Das Arbeits­ver­hält­nis ist schließ­lich durch die Kün­di­gung oft­mals ohne­hin belastet.

Abfin­dung — Höhe und Ver­tre­tung durch einen Anwalt

Die Höhe einer Abfin­dung lässt sich im Vor­hin­ein nicht bestim­men. Sie ist Ver­hand­lungs­sa­che, oft­mals vor dem Arbeits­ge­richt. Daher emp­fiehlt sich die erfah­re­ne Ver­tre­tung durch einen Rechts­an­walt. Jeder Fall ist indi­vi­du­ell und soll­te auch so behan­delt wer­den. Eine übli­che Faust­for­mel, z.B. aus “Abfin­dungs­rech­nern”, lau­tet zwar, dass eine Abfin­dung 0,5 Brut­to­mo­nats­ver­dien­ste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeits­ver­hält­nis­ses betra­gen kann. Sie soll­ten sich jedoch nicht ohne Wei­te­res auf die­se Faust­for­mel ein­las­sen. Wir sehen die For­mel ledig­lich als sehr gro­ben Ori­en­tie­rungs­punkt für Ver­hand­lun­gen um die Höhe der Abfin­dung an. Ent­schei­dend ist jedoch eine gute Pro­zess- und Ver­hand­lungs­stra­te­gie. Ihre ganz eige­ne Situa­ti­on oder die Situa­ti­on Ihres Unter­neh­mens muss genau erfasst und berück­sich­tigt wer­den. Die Höhe einer Abfin­dung lässt sich im lau­fen­den Pro­zess hier zu Ihren Gun­sten beeinflussen.

Arbeitsrecht Anwalt Berlin Vertrag prüfen

Die Erfolgs­chan­cen einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge vor dem Arbeits­ge­richt sind der wich­tig­ste Ver­hand­lungs­fak­tor für eine Abfin­dung. Sie kön­nen hier also stets von guter anwalt­li­cher Bera­tung pro­fi­tie­ren. Das Arbeits­recht kennt kei­nen gene­rel­len Abfin­dungs­an­spruch. Gleich ob ein Auf­he­bungs­ver­trag geschlos­sen wird oder Kün­di­gungs­schutz­kla­ge erho­ben wird. Arbeit­ge­ber sind jedoch wie Arbeit­neh­mer regel­mä­ßig an einer schnel­len Klä­rung der Situa­ti­on inter­es­siert. Anson­sten besteht eine Hän­ge­par­tie mit Annah­me­ver­zugs­lohn­ri­si­ken für den Arbeit­ge­ber, der sei­ne Stel­le auch neu beset­zen will. Auch als Arbeit­neh­mer erleich­tert eine schnel­le Klä­rung den Blick auf die beruf­li­che Zukunft. Hin­zu tritt, dass das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) zwar Hür­den für die Wirk­sam­keit einer Kün­di­gung auf­stellt. Doch die Wei­ter­be­schäf­ti­gung setzt in der Pra­xis ein Ver­trau­en vor­aus, dass durch eine Kün­di­gung bela­stet ist. Eine ein­ver­nehm­li­che Lösung stellt dann oft die Zah­lung einer Abfin­dung dar.

 

Die oft zitier­te Abfin­dungs­hö­he von 0,5 Monats­ver­dien­sten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeits­ver­hält­nis­ses fin­det sich im Gesetz ledig­lich in § 1a KSchG wie­der. Auf die­se spe­zi­el­le Abfin­dung aus dem KSchG besteht jedoch kein Anspruch. Der Arbeit­ge­ber kann nach dem KSchG hier ledig­lich dem Arbeit­neh­mer eine der­ar­ti­ge Abfin­dung unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen bereits mit der Kün­di­gung anbie­ten. Der Arbeit­ge­ber muss dies aber nicht. Erhält der Arbeit­neh­mer kei­nen der­ar­ti­gen Hin­weis, ist eine Abfin­dung eine Fra­ge der Ver­hand­lung. Hier unter­stüt­zen wir Sie als Rechts­an­wäl­te und Fach­an­walt für Arbeitsrecht.

Abfin­dung bei Betriebsänderungen

Bei einer Betriebs­än­de­rung muss der Arbeit­ge­ber gege­be­nen­falls mit dem Betriebs­rat eine Eini­gung über den Aus­gleich oder die Mil­de­rung der wirt­schaft­li­chen Nach­tei­le, die den Arbeit­neh­mern infol­ge der geplan­ten Betriebs­än­de­rung ent­ste­hen, schlie­ßen. Dies geschieht im Sozi­al­plan gemäß § 112 BetrVG. Wir unter­stüt­zen und ver­tre­ten Sie als Fach­an­walt und Rechts­an­walt für Arbeits­recht in Ver­hand­lun­gen über Inter­es­sen­aus­gleich und Sozi­al­plan, auch vor der Eini­gungs­stel­le oder dem Arbeitsgericht.

Hier­bei bera­ten wir Sie auch über die Mög­lich­keit und Zuläs­sig­keit wei­te­rer Mög­lich­kei­ten einer Eini­gung wie Kla­ge­ver­zichts­prä­mi­en oder soge­nann­te Tur­bo­klau­seln. So kann gege­be­nen­falls noch frü­her Rechts­si­cher­heit über die Umset­zung der Betriebs­än­de­rung bestehen. Frei­wil­li­gen­pro­gram­me zum Abschluss von Auf­he­bungs­ver­trä­gen bzw. Kla­ge­ver­zicht kön­nen hier für bei­de Sei­ten sinn­vol­le Instru­men­te sein. Aller­dings bil­den die recht­li­chen Vor­ga­ben des Bun­des­ar­beits­ge­richts hier ein Span­nungs­ver­hält­nis und bie­ten eini­ge Fall­stricke. Wir ste­hen Ihnen kom­pe­tent und mit unse­rer Erfah­rung zur Sei­te und ent­wer­fen und ver­han­deln ent­spre­chen­de Regelungen.

Das bie­ten wir unse­ren Kunden

Wir bie­ten umfas­sen­de und spe­zia­li­sier­te anwalt­li­che Bera­tung zu allen Fra­gen des Gesell­schafts­rechts aus einer Hand. Mel­den Sie sich ger­ne unver­bind­lich in unse­rer Kanz­lei in Berlin.

Wir bie­ten bun­des­weit eine moder­ne und kom­pe­ten­te Rechts­be­ra­tung. Pro­fi­tie­ren Sie von unse­rer Erfah­rung und Spezialisierung.

Wir erar­bei­ten jedes Anlie­gen und jeden Fall indi­vi­du­ell und per­sön­lich abge­stimmt. Wir ken­nen kein Sche­ma F und suchen stets nach der opti­ma­len Lösung.

Wir sind stets fle­xi­bel für Sie da. Per­sön­lich oder papier­los und voll­stän­dig digi­ta­li­siert aus unse­ren Kanz­lei­räu­men in Berlin.

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FAQ zur Abfindung 

Die Abfin­dung steht im Arbeits­recht an der Tages­ord­nung. Sie ist in ihren Ein­zel­hei­ten und Fol­gen aber auch mit vie­len Fra­gen behaf­tet. Neben einer Kün­di­gung kann ins­be­son­de­re auch ein Auf­he­bungs­ver­trag Grund für eine Abfin­dungs­zah­lung sein. Regel­mä­ßig erfol­gen Abfin­dungs­zah­lun­gen nach Erhe­bung einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge. Ein eigen­stän­di­ger Anspruch besteht nur in sel­te­nen Fäl­len. Mel­den Sie sich ger­ne für eine Bera­tung in unse­rer Kanzlei.

Eine Abfin­dung ist sozi­al­ver­si­che­rungs­frei, wenn sie wegen der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses als Ent­schä­di­gung für den Weg­fall künf­ti­ger Ver­dienst­mög­lich­kei­ten durch den Ver­lust des Arbeits­plat­zes gewährt wird. Dies ist in den aller­mei­sten Fäl­len gege­ben. Somit fal­len für eine Abfin­dungs­zah­lung regel­mä­ßig kei­ne Bei­trags­pflich­ten für die Kran­ken­ver­si­che­rung, die Pfle­ge­ver­si­che­rung, die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung und die Ren­ten­ver­si­che­rung an. Als Ihr Rechts­an­walt bera­ten Sie hier­zu und ach­ten auf eine ent­spre­chen­de Berück­sich­ti­gung in der For­mu­lie­rung eines Ver­gleichs oder eines Aufhebungsvertrages.

Ja, Abfin­dungs­zah­lun­gen sind mit der Ein­kom­men­steu­er zu ver­steu­ern. Die Ver­steue­rung erfolgt regel­mä­ßig mit der Lohn­steu­er mit der Abrech­nung durch den Arbeit­ge­ber. Arbeit­neh­mer erhal­ten somit einen Net­to­be­trag zur Aus­zah­lung. Die Steu­er­be­la­stung kann jedoch unter Umstän­den durch Anwen­dung der soge­nann­ten “Fünf­tel­re­ge­lung” gemäß § 34 EStG ver­rin­gert wer­den. Ger­ne bera­ten wir Sie bei wei­te­ren Fra­gen hier­zu oder zur Umset­zung in der Personalabteilung.

Eine Abfin­dung kann auch jeder­zeit ohne Kla­ge­er­he­bung ein­zel­ver­trag­lich ver­han­delt wer­den (bspw. im Auf­he­bungs­ver­trag). Die Fra­ge ist aber den­noch berech­tigt. Denn wird eine Kün­di­gung aus­ge­spro­chen, wird die­se grund­sätz­lich 3 Wochen nach Zugang gemäß § 7 KSchG wirk­sam. Ist die­ser Zeit­punkt erreicht, besteht als Arbeit­ge­ber kein Grund mehr eine Abfin­dung zu bezah­len. Denn die Kün­di­gung gilt dann als von Anfang an rechts­wirk­sam. Der Bedarf über eine Abfin­dung zu ver­han­deln ent­fällt, da das Arbeits­ver­hält­nis ohne­hin auch sicher ohne Abfin­dungs­zah­lung endet. Ein Anspruch auf eine Abfin­dung besteht dann nicht. Ger­ne bera­ten und ver­tre­ten wir Sie als Kanz­lei auch in einer Kündigungsschutzklage.

Eine Abfin­dung bei Ende des Arbeits­ver­hält­nis kann auch ohne ein gericht­li­ches Ver­fah­ren und ohne Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren ver­ein­bart wer­den. Die geschieht typi­scher­wei­se in einem Auf­he­bungs­ver­trag oder einem Abwick­lungs­ver­trag. Der Unter­schied besteht im Wesent­li­chen dar­in, dass der Auf­he­bungs­ver­trag selbst das Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses kraft Ver­ein­ba­rung bewirkt. Dage­gen bezieht sich ein Abwick­lungs­ver­trag auf eine bereits aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung. Von die­sem Unter­schied abge­se­hen, regeln bei­de Ver­ein­ba­run­gen jedoch ganz ähn­lich die Kon­di­tio­nen des Endes des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Hier­zu gehört auch die Abfin­dung. Unter­schie­de kön­nen jedoch unter Umstän­den bei der Bewer­tung einer Sperr­zeit durch die Arbeits­agen­tur bestehen. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen hier­zu sowie zur Abfin­dungs­zah­lung fin­den bie­ten wir Ihnen als Rechts­an­walt ger­ne auch persönlich.

Die soge­nann­te Sprin­ter-Klau­sel fin­det sich in Auf­he­bungs­ver­trä­gen, Abwick­lungs­ver­trä­gen, Sozi­al­plä­nen oder gericht­li­chen Ver­glei­chen. Sie besagt, dass der Arbeit­neh­mer auch bereits vor dem Datum der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses den Arbeit­ge­ber ver­las­sen kann. In die­sem Fall wird dann der so ent­gan­ge­ne Lohn als zusätz­li­che Abfin­dung aus­ge­zahlt. Dies führt dazu, dass die­se Beträ­ge dann sozi­al­ver­si­che­rungs­frei wer­den (s.o.). Eine Sprin­ter­klau­sel ermög­licht so eine höhe­re Fle­xi­bi­li­tät bei der Job­su­che des Arbeit­neh­mers und bie­tet zusätz­li­chen einen Anreiz zur noch schnel­le­ren Erle­di­gung der gesam­ten Ange­le­gen­heit. Wir bera­ten Sie in unse­rer Kanz­lei bei der For­mu­lie­rung und Aus­ge­stal­tung einer ent­spre­chen­den Klau­sel wenn die­se gewünscht wird.

Bei einer “klas­si­schen” Abfin­dungs­zah­lung wegen Kün­di­gung oder bei Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges oder Abwick­lungs­ver­tra­ges besteht Ver­trags­frei­heit. Das heißt grund­sätz­lich ist jede Abfin­dung ein Ein­zel­fall. Ande­re Abfin­dun­gen spie­len kei­ne Rolle.

 

Ein Son­der­fall besteht, wenn Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat bei­spiels­wei­se einen Sozi­al­plan ver­han­deln. Hier bestehen recht­li­che Vor­ga­ben und ins­be­son­de­re Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bo­te bzw. Benach­tei­li­gungs­ver­bo­te. Ger­ne bera­ten wir Sie als Rechts­an­walt zur Ver­ein­ba­rung einer rechts­wirk­sa­men Vereinbarung.