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Cont­act us

Wir sind eine bun­des­weit täti­ge Kanz­lei für Arbeits­recht, Gesell­schafts­recht, Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht mit Sitz in Ber­lin. Wir sind auf unse­ren The­men spe­zia­li­siert und freu­en uns, Sie zu unterstützen.

Rechts­an­wäl­te Datenschutz

Als spe­zia­li­sier­te Rechts­an­wäl­te für Daten­schutz in Ber­lin und bun­des­weit bera­ten wir Unter­neh­men, Arbeit­ge­ber und zur DSGVO und zum Daten­schutz. Seit Ver­ab­schie­dung der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung ist für Unter­neh­men und Behör­den die genaue Kennt­nis der unmit­tel­bar gel­ten­den Ver­ord­nung im Zusam­men­spiel mit dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz von zen­tra­ler Bedeu­tung. Die Daten­schutz­grund­ver­ord­nung setzt für den Ver­ant­wort­li­chen hohe Maß­stä­be, die zwin­gend zu beach­ten sind. Bei Miss­ach­tung des gel­ten­den Daten­schutz­recht dro­hen nicht nur Repu­ta­ti­ons­ver­lu­ste, son­dern ganz emp­find­li­che Buß­gel­der und Scha­dens­er­satz. Jede betrof­fe­ne Per­son hat das Recht, sich bei den zustän­di­gen Daten­schutz­be­hör­den der Län­der zu beschwe­ren und somit ein Auf­sichts­ver­fah­ren zu eröff­nen. Die­ses Recht auf Beschwer­de besteht unab­hän­gig von der Mög­lich­keit, vor den Gerich­ten auf Scha­dens­er­satz und Unter­las­sung zu kla­gen. Die Daten­schutz Grund­ver­ord­nung sieht detail­liert grund­le­gen­de Rech­te betrof­fe­ner Per­so­nen vor, die von Unter­neh­men und Arbeit­ge­bern zwin­gend zu beach­ten sind. Neben dem Recht auf Infor­ma­ti­on zur Daten­er­he­bung und deren Ver­wen­dungs­zwecke, bestehen wei­te­re viel­fäl­ti­ge Rech­te wie das Recht auf Aus­kunft, Berich­ti­gung und Löschung.

Daten­schutz und Datensicherheit

Wir sind auf das Daten­schutz­recht spe­zia­li­sier­te Rechts­an­wäl­te mit Sitz in Ber­lin, die Sie als Unter­neh­mer, Arbeit­ge­ber oder Füh­rungs­kraft zu allen Fra­gen der Daten­schutz-Ver­ord­nung (DSGVO) sowie zum Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) bera­ten. Wir unter­stüt­zen ihre daten­schutz­recht­li­chen Vor­ha­ben und unter­stüt­zen Sie bei der Umset­zung der recht­li­chen Vor­ga­ben. Dies gilt ins­be­son­de­re bei der Umset­zung Ihres Daten­schutz­kon­zep­tes zum Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten Ihrer Kun­den oder Ihrer Beschäf­tig­ten. Neben der the­men­be­zo­ge­nen Bera­tung in daten­schutz­recht­li­chen Fra­gen schu­len wir Ihre Füh­rungs­kräf­te, Mit­ar­bei­ter und Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung zum Umgang mit den daten­schutz­recht­li­chen Vorgaben.

Arbeitsrecht Anwalt Berlin Vertrag prüfen

Die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung setzt ein nach Risi­ken abge­stuf­tes Kon­zept ein. Je höher die Risi­ken für die Betrof­fe­nen bei der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, je höher sind die Vor­ga­ben an den Unter­neh­mer. Jeder Unter­neh­mer, der per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet ist ver­pflich­tet, die Grund­sät­ze der Daten­ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten ein­zu­hal­ten. Er darf per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten nur auf recht­mä­ßi­ge, für fest­ge­leg­te, ein­deu­ti­ge und legi­ti­me Zwecke, zweck­ge­bun­den ver­wen­den. Die vom Unter­neh­mer ver­ar­bei­te­ten Daten müs­sen auf das not­wen­di­ge Maß beschränkt sein und müs­sen stets sach­lich rich­tig und auf dem neue­sten Stand sein. Die Dau­er der Spei­che­rung und Ver­ar­bei­tung ist zu begren­zen und der Unter­neh­mer muss mit­tels tech­ni­scher und orga­ni­sa­to­ri­scher Maß­nah­men den Schutz der Daten gegen Ver­lust, Schä­di­gung und Zer­stö­rung sicher­stel­len. Zur Ein­hal­tung die­ser Vor­ga­ben ist er zur Rechen­schaft ver­pflich­tet; er muss dies jeder­zeit nach­wei­sen kön­nen. Beschäf­ti­gen Sie mehr als 250 Arbeit­neh­mer müs­sen Sie über­dies ein Ver­zeich­nis für die bei Ihnen durch­ge­führ­ten Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten vor­hal­ten, ein soge­nann­tes Ver­ar­bei­tungs­ver­zeich­nis. Selbst wenn Sie weni­ger als 250 Arbeit­neh­mer beschäf­ti­gen, bedarf es eines Ver­ar­bei­tungs­ver­zeich­nis­ses, wenn sie Daten beson­de­rer Kate­go­rien nicht nur gele­gent­lich ver­ar­bei­ten. Dies sind ins­be­son­de­re Gesund­heits­da­ten sowie ande­re sen­si­ble Daten zu natür­li­chen Per­so­nen. Wer über­dies ver­trau­li­che oder höchst­per­sön­li­che Daten, Daten zu schutz­be­dürf­ti­gen Per­so­nen oder eine Daten­ver­ar­bei­tung in gro­ßen Umfang vor­nimmt, ist zur Durch­füh­rung einer Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung verpflichtet.

Daten­schutz im Unter­neh­men — Beschäftigtendatenschutz

Als Exper­ten im Daten­schutz­recht beglei­ten wir Sie bei der Umset­zung Ihres Daten­schutz­kon­zepts zum Beschäf­tig­ten­da­ten­schutz. Der Daten­schutz für Beschäf­tig­ten nimmt in der Gesetz­ge­bung einen hohen Stel­len­wert ein. Die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung hat den Mit­glied­staa­ten die Mög­lich­keit eröff­net, durch Rechts­vor­schrif­ten oder kol­lek­ti­ve Ver­ein­ba­run­gen spe­zi­fi­sche Vor­schrif­ten zur Gewähr­lei­stung des Daten­schut­zes im Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis zu erlas­sen. Hier­von hat der Gesetz­ge­ber Gebrauch gemacht. Er hat im Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz Rege­lun­gen zum Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten im Beschäf­ti­gungs­kon­text erlas­sen. Danach dür­fen per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten für Zwecke des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses nur ver­wen­det wer­den, wenn dies zur Begrün­dung, Been­di­gung oder Durch­füh­rung des Arbeits­ver­hält­nis­ses oder zur Aus­übung einer Kol­lek­tiv­ver­ein­ba­rung erfor­der­lich ist. Hier unter­stüt­zen wir Sie eben­so mit unse­rem Exper­ten­wis­sen, wie bei der Umset­zung Ihres Daten­schutz­kon­zep­tes zum per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten Ihrer Kun­den. Wir bera­ten und unter­stüt­zen Sie in allen The­men des Beschäf­tig­ten­da­ten­schut­zes. Dies gilt nicht für die Erstel­lung ihrer Arbeits­ver­trä­ge, son­dern auch in Bezug auf die Bera­tung und Ver­hand­lung ihrer Betriebs­ver­ein­ba­run­gen zum Daten­schutz, IT, Soft­ware und Technik.

Das bie­ten wir unse­ren Kunden

Wir bie­ten umfas­sen­de und spe­zia­li­sier­te anwalt­li­che Bera­tung zu allen Fra­gen des Gesell­schafts­rechts aus einer Hand. Mel­den Sie sich ger­ne unver­bind­lich in unse­rer Kanz­lei in Berlin.

Wir bie­ten bun­des­weit eine moder­ne und kom­pe­ten­te Rechts­be­ra­tung. Pro­fi­tie­ren Sie von unse­rer Erfah­rung und Spezialisierung.

Wir erar­bei­ten jedes Anlie­gen und jeden Fall indi­vi­du­ell und per­sön­lich abge­stimmt. Wir ken­nen kein Sche­ma F und suchen stets nach der opti­ma­len Lösung.

Wir sind stets fle­xi­bel für Sie da. Per­sön­lich oder papier­los und voll­stän­dig digi­ta­li­siert aus unse­ren Kanz­lei­räu­men in Berlin.

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War­um ist Daten­schutz im Unter­neh­men wichtig?

Der Aus­tausch von Daten ist für Unter­neh­men und Behör­den exi­sten­zi­ell. Daten sind die wirt­schaft­li­cher Aus­tausch­pro­zes­se. Deren Schutz ist eben­so wich­tig, wie deren Aus­tausch. Daher ist Daten­schutz im Unter­neh­men von exi­sten­zi­el­ler Bedeu­tung. Nur wer Daten­schutz im Unter­neh­men umfas­send für Kun­den und Beschäf­tig­te gewähr­lei­stet, arbei­tet rechts­kon­form und ver­mei­det Stra­fen oder Schadensersatzprozesse.

Einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten muss der Unter­neh­mer bestel­len, wenn er in der Regel min­de­stens 20 Per­so­nen stän­dig mit der auto­ma­ti­sier­ten Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten beschäf­tigt. Unab­hän­gig von der Anzahl der Beschäf­tig­ten muss ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter bestellt wer­den, wenn Ver­ar­bei­tun­gen vor­ge­nom­men wer­den, die einer Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung unter­lie­gen. Fer­ner, wenn per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten geschäfts­mä­ßig oder für Zwecke der Markt- und Mei­nungs­for­schung ver­ar­bei­tet werden.

Ein Ver­ar­bei­tungs­ver­zeich­nis hat zum Ziel, die Ein­hal­tung der daten­schutz­recht­li­chen Vor­ga­ben nach­zu­wei­sen. Das Ver­zeich­nis ver­schafft dem Ver­ant­wort­li­chen einen Über­blick über die eige­ne Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten und ermög­licht ihm, gege­be­nen­falls wei­te­re Maß­nah­men zum Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten zu ergrei­fen. Hier­zu zäh­len die Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung oder auch tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men des Verantwortlichen.

Ein Ver­ar­bei­tungs­ver­zeich­nis muss jeder Unter­neh­mer erstel­len, der mehr als 250 Mit­ar­bei­ter beschäf­tigt. Beschäf­tigt ein Arbeit­ge­ber weni­ger Mit­ar­bei­ter muss er den­noch ein Ver­zeich­nis erstel­len, wenn die von ihm vor­ge­nom­men Ver­ar­bei­tung Risi­ken für Betrof­fe­ne dar­stellt, die Ver­ar­bei­tung nicht nur gele­gent­lich ist oder per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten beson­de­rer Kate­go­rien, wie zum Bei­spiel Gesund­heits­da­ten oder ande­re sen­si­ble Daten, erfolgt.

Eine Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung bewer­tet die mit der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten vor­han­de­nen Risi­ken. Der Ver­ant­wort­li­che prüft anhand der Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung wel­che Risi­ken bei der Ver­ar­bei­tung ent­ste­hen, wie hoch die­se Risi­ken für die Betrof­fe­nen sind und wel­che tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men zum Schutz der Betrof­fe­nen ergrif­fen wer­den müssen.

Dies ergibt sich aus Art. 35 der DSGVO. Eine Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung muss ins­be­son­de­re bei Ver­wen­dung neu­er Tech­no­lo­gien erstellt wer­den, wenn auf­grund der Art, des Umfangs, der Umstän­de und der Zwecke der Ver­ar­bei­tung vor­aus­sicht­lich ein hohes Risi­ko für die Rech­te und Frei­hei­ten natür­li­cher Per­so­nen als Fol­ge ent­ste­hen kann. Die­ser Grund­satz wird in der DSGVO und in Posi­tiv­li­sten der Auf­sichts­be­hör­den kon­kre­ti­siert und ergänzt. Wir bera­ten Sie hier­zu ger­ne aus unse­rer Kanz­lei in Berlin.

Ein Auf­trags­ver­ar­bei­tungs­ver­trag regelt die Bedin­gun­gen zwi­schen dem ver­ant­wort­li­chen Unter­neh­mer und einem Auf­trags­ver­ar­bei­ter, wenn der Unter­neh­mer per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten an den Auf­trags­ver­ar­bei­ter zur wei­te­ren Ver­ar­bei­tung und Nut­zung wei­ter­gibt. Die recht­li­chen Anfor­de­run­gen an die Auf­trags­ver­ar­bei­tung und den Ver­ar­bei­tungs­ver­trag sind in der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung detail­liert geregelt.