Maskenpflicht auf Arbeit – neue Urteile

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Maskenpflicht auf Arbeit – neue Urteile

Das Landesarbeitsgericht Köln hat ein Urteil zum Beschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers getroffen, der ein Masken Attest vorgelegt hat. Danach könne der Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers verweigern, wenn nach der Corona-Schutzverordnung eine Maskenpflicht bestehe. Denn nach Ansicht des Gerichts ist der Arbeitnehmer in dem Falle arbeitsunfähig. Darüber hinaus kann er auch nicht die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz verlangen. Dies gilt auch für den Wunsch, im Home-Office zu arbeiten (LAG Köln, Urteil vom 12.04.2021 – 2 SaGa 1/21).

Fristlose Kündigung trotz „Rotzlappenbefreiung“

Das Arbeitsgericht Köln hat ebenfalls eine Urteil zur Maskenpflicht auf Arbeit getroffen. Es hat die außerordentliche Kündigung eines Servicetechnikers für wirksam befunden, die der Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes nach erfolgloser Abmahnung ausgesprochen hat (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.06.2021 – 12 Ca 450/21). Der Kläger hatte dem Arbeitgeber ein Attest vorgelegt, welches nicht näher bezeichnet war und auch keine Diagnose enthielt. Unter Verweis auf dieses Attest verweigerte er das Tragen eine Mund-Nasen-Schutzes. Ferner verweigerte er eine Untersuchung beim Betriebsarzt. Die Beklagte mahnte den Kläger daraufhin ab. Später kündigte sie das Arbeitsverhältnis nachdem der Kläger weiterhin das Tragen einer Maske verweigerte. Hierbei bezeichnete der Kläger die Maske als Rotzlappen. Das Gericht ging davon aus, dass der Kläger seiner Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis nicht nachgekommen ist. Denn er hat weder ein aussagekräftiges Attest vorgelegt, noch hat er sich durch den Betriebsrat untersuchen lassen. Daher war die Kündigung aus Sicht des Gerichts rechtmäßig.

Arbeitsgericht Herne: Umsetzung einer Krankenschwester wegen Streits über Maskenpflicht

Das Arbeitsgericht Herne hat entschieden, dass eine Krankenschwester bei Streit über das Tragen einer FFP2-Maske versetzt werden kann. Streit bestand über Trage- und Pausenzeiten des Tragens einer Maske, wobei die Klägerin auf einer Intensivstation arbeitete. Die Beklagte versetzte die Klägerin auf eine Station, in der längere Tragepausen gewährleistet sind. Die Klägerin unterlag im Prozess, weil das Arbeitsgericht von einer zulässigen Maßnahme der Arbeitgeberin ausging.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Entner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin. Wir beraten unsere  Mandanten zu allen Themen des Arbeitsrechts, des Gesellschaftsrechts und zu ausgewählten Themen des Steuerrechts. Sprechen Sie uns an.

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