Kryp­to-Steu­ern – Die Ver­steue­rung von Krypto

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Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei für Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Steuerstrafrecht mit Sitz in Berlin. Wir sind auf unseren Themen spezialisiert und freuen uns, Sie zu unterstützen.

Die Ansich­ten zur Besteue­rung von Kryp­to­wäh­run­gen, auch als vir­tu­el­le Wäh­run­gen bekannt, sind unter­schied­lich. Es gibt Situa­tio­nen, in denen Kryp­tos steu­er­frei sind und Fäl­le, in denen die Ver­steue­rung von Kryp­to Pflicht ist. Neue For­men des Decen­tra­li­zed Finan­ce wie Sta­king, Len­ding oder Liqui­di­ty Mining wer­fen zusätz­li­che Fra­gen auf. 

Die Viel­falt an Mög­lich­kei­ten bei Kryp­tos und den ver­schie­de­nen Arten der Ein­kom­mens­ge­ne­rie­rung bedeu­tet jedoch, dass kei­ne pau­scha­le Aus­sa­ge über die steu­er­li­che Bewer­tung mög­lich ist. Die Erfah­rung zeigt viel­mehr: Jeder Fall muss indi­vi­du­ell betrach­tet werden.Als bun­des­weit täti­ge Kanz­lei für Arbeits­recht, Gesell­schafts­recht, Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht ist die Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft unter ande­rem auf die Ver­steue­rung von Kryp­tos spe­zia­li­siert. Ob Bit­co­in, Ethe­re­um oder Doge­co­in – Gewin­ne in Kryp­to­wäh­run­gen zäh­len als pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft und müs­sen ver­steu­ert wer­den. Ger­ne bera­ten wir Sie

Anwalt für die Ver­steue­rung von Krypto

Kryp­to­wäh­run­gen wie Bit­co­in sind bei Pri­vat­an­le­gern und Unter­neh­mern sehr beliebt. Aller­dings müs­sen steu­er­li­che Ange­le­gen­hei­ten, wie Trans­ak­tio­nen, Initi­al Coin Offe­rings oder das soge­nann­te Bit­co­in-Mining, beson­ders beach­tet werden. 

Es ist wich­tig, sich mit den steu­er­straf­recht­li­chen Aspek­ten der Umsatz- und Ertrags­be­steue­rung von Kryp­to­wäh­run­gen im pri­va­ten und geschäft­li­chen Bereich aus­ein­an­der­zu­set­zen. Fach­kun­di­ge Bera­tung durch Rechts- und Steu­er­spe­zia­li­sten ist daher drin­gend empfohlen.

Kryp­to­wäh­rung Steu­er – Dar­um geht es

Im Urteil vom 14. Febru­ar 2023 (Az: IX R 3/22) hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ent­schie­den, dass Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne aus dem Han­del mit vir­tu­el­len Wäh­run­gen inner­halb eines Jah­res steu­er­pflich­tig sind. Der Klä­ger hat­te ver­schie­de­ne Kryp­to­wäh­run­gen wie Bit­co­ins, Ethe­re­um und Mone­ro gekauft, getauscht und wie­der ver­kauft, was ihm einen Gewinn von ins­ge­samt 3,4 Mil­lio­nen Euro im Jahr 2017 ein­brach­te. Das Finanz­amt unter­zog die­sen Gewinn der Einkommensteuer.

Der BFH bestä­tig­te die­se Ent­schei­dung und erklär­te Kryp­to­wäh­run­gen als „ande­re“ Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de, die bei einem Kauf oder Ver­kauf inner­halb eines Jah­res der Besteue­rung als pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft unterliegen.

Die Nut­zung von digi­ta­len Wäh­run­gen durch Unter­neh­men birgt sowohl ertrag- als auch umsatz­steu­er­li­che Kon­se­quen­zen. Laut einer Mit­tei­lung des Bun­des­fi­nanz­mi­ni­ste­ri­ums (BMF) aus dem Jahr 2018 wer­den Kryp­tos für umsatz­steu­er­li­che Zwecke her­kömm­li­chen Zah­lungs­for­men gleich­ge­stellt, sofern sie aus­schließ­lich als Zah­lungs­mit­tel dienen.

Die Fra­ge nach ihrer Ein­ord­nung in Bezug auf die Ertrags­be­steue­rung war bis­her kon­tro­vers dis­ku­tiert wor­den. In sei­ner ersten höchst­rich­ter­li­chen Ent­schei­dung zum The­ma am 14. Febru­ar 2023 stell­te der BFH klar, dass Gewin­ne aus dem Han­del mit Kryp­to­wäh­run­gen unter bestimm­ten Bedin­gun­gen steu­er­pflich­tig sind. Am 10. Mai 2022 ver­öf­fent­lich­te das Bun­des­fi­nanz­mi­ni­ste­ri­um ein abschlie­ßen­des Schrei­ben zur Ver­steue­rung von Krypto.

Die Auf­fas­sung des BMF zur ertrag­steu­er­recht­li­chen Ein­ord­nung im Pri­vat­ver­mö­gen wird nun durch die BFH-Ent­schei­dung vom 14. Febru­ar 2023 bestä­tigt (Rz.53 ff.).

Ver­schie­de­ne Arten von Kryptowährung

Obwohl vie­le Kryp­to­wäh­run­gen eine gemein­sa­me Infra­struk­tur auf einer Block­chain haben, unter­schei­den sie sich ein­deu­tig von­ein­an­der. Im All­ge­mei­nen las­sen sich Kryp­to­wäh­run­gen in zwei Haupt­ka­te­go­rien einteilen:

Coins und Altcoins

Ein Coin ist eine eigen­stän­di­ge Kryp­to­wäh­rung mit ihrer eige­nen unab­hän­gi­gen Block­chain. Bei­spiels­wei­se gilt Bit­co­in als „Coin“, da er sei­ne eige­ne Infra­struk­tur nutzt. Ether wird ähn­lich über die Ethe­re­um-Block­chain betrieben.

Der Begriff „Alt­co­in“ bezieht sich auf alle Coins außer Bit­co­in. Vie­le Alt­co­ins funk­tio­nie­ren ähn­lich wie Bit­co­in, ande­re wie Doge­co­in arbei­ten aller­dings ganz anders. Der Doge bie­tet etwa im Ver­gleich zu den begrenz­ten 21 Mil­lio­nen Bit­co­ins ein unbe­grenz­tes Ange­bot an Coins.

Token

Ähn­lich wie Coins sind genau­so Token digi­ta­le Ver­mö­gens­wer­te, die gekauft oder ver­kauft wer­den kön­nen. Aller­dings ver­wen­den Token nicht ihre eige­ne nati­ve Block­chain-Infra­struk­tur, son­dern nut­zen statt­des­sen die Infra­struk­tur einer ande­ren Block­chain. Bei­spie­le dafür sind Tether, das auf der Ethe­re­um-Block­chain geho­stet wird, sowie Chain­link, Unis­wap und Polygon.

Die fünf größ­ten Kryp­tos im Überblick

Laut einer Stu­die von investing.com gab es im Novem­ber 2023 ins­ge­samt 8.168 ver­schie­de­ne Kryp­to­wäh­run­gen auf dem Markt. In Bezug auf die Markt­ka­pi­ta­li­sie­rung führ­te Bit­co­in zu die­ser Zeit das Ran­king der größ­ten vir­tu­el­len Wäh­run­gen an, gefolgt von Ethereum.

Trotz des jüng­sten Abver­kaufs zu Jah­res­be­ginn haben die Kur­se am Kryp­to­markt erheb­lich zugelegt. 

Das sind die fünf größ­ten Kryp­to­wäh­run­gen nach Markt­ka­pi­ta­li­sie­rung 2023:

1. Bit­co­in (BTC)

Unan­ge­foch­ten behält Bit­co­in sei­nen ersten Platz als größ­te Kryp­to­wäh­rung nach Markt­ka­pi­ta­li­sie­rung im Jahr 2023. Die aktu­el­le Markt­ka­pi­ta­li­sie­rung der älte­sten digi­ta­len Wäh­rung beträgt etwa 514,8 Mil­li­ar­den Dol­lar. Am 8. Novem­ber 2021 erreich­te Bit­co­in sein bis­he­ri­ges All­zeit­hoch mit einer Markt­ka­pi­ta­li­sie­rung von beein­drucken­den 1.274,8 Mil­li­ar­den Dol­lar. Allein Bit­co­ins Wert macht mehr als die Hälf­te des gesam­ten Kryp­to­mark­tes aus.

2. Ethe­re­um (ETH)

Ethe­re­um (ETH) belegt den zwei­ten Platz unter den größ­ten Kryp­to­wäh­run­gen und ist deut­lich vor dem dritt­plat­zier­ten Tether posi­tio­niert. Mit einer Markt­ka­pi­ta­li­sie­rung von rund 202,5 Mil­li­ar­den Dol­lar ist Ethe­re­um mehr als dop­pelt so groß wie Tether.

Im Gro­ßen und Gan­zen han­delt es sich bei Ethe­re­um um ein dezen­tra­les Block­chain-System mit sei­ner eige­nen Kryp­to­wäh­rung namens Ether. Die Platt­form strebt danach, eine glo­ba­le Anwen­dung für Nut­zer zu wer­den. Neben dem Han­del mit der Kryp­to­wäh­rung Ether ermög­licht die Block­chain-Platt­form eben­falls das Abschlie­ßen von soge­nann­ten Smart Con­tracts. Die­se auto­ma­ti­sie­ren pro­gram­mier­te Ver­ein­ba­run­gen oder Ver­trä­ge, wodurch Trans­ak­tio­nen in Zukunft kosten­gün­sti­ger und ver­läss­li­cher wer­den sollen.

Am 15. Sep­tem­ber 2022 wur­de Ethe­re­um wegen des soge­nann­ten Mer­ges beson­ders beach­tet: Statt auf das Pro­of-of-Work-Kon­sens­ver­fah­ren (PoW) setzt Ethe­re­um – im Gegen­satz – zum Bit­co­in nun auf Pro­of of Sta­ke (PoS).

3. Tether (USDT)

Im Jahr 2023 erreicht Tether den drit­ten Platz unter den größ­ten Kryp­to­wäh­run­gen nach Markt­ka­pi­ta­li­sie­rung. Tether ist ein Sta­b­le­co­in, der immer an den Wert des US-Dol­lars gekop­pelt ist. Dies soll Kryp­to­an­le­gern mehr Sicher­heit bie­ten, da die Vola­ti­li­tät gerin­ger ausfällt.

Aller­dings gibt es Beden­ken hin­sicht­lich der grund­le­gen­den Struk­tur von Tether, die wie­der­holt kri­ti­siert wird. Die Kryp­to­wäh­rung wird nur von einem Unter­neh­men her­aus­ge­ge­ben, das einen intrans­pa­ren­ten Hin­ter­grund hat. Trotz die­ser nega­ti­ven Schlag­zei­len beläuft sich die Markt­ka­pi­ta­li­sie­rung von Tether aktu­ell auf etwa 82,8 Mil­li­ar­den Dollar.

4. Binan­ce Coin (BNB)

Auf dem vier­ten Platz des Ran­kings der größ­ten Kryp­to­wäh­run­gen im Jahr 2023 befin­det sich Binan­ce Coin (BNB) mit einer aktu­el­len Markt­ka­pi­ta­li­sie­rung von etwa 33,6 Mil­li­ar­den Dol­lar. Der Zweck des Binan­ce Coin besteht dar­in, die haus­ei­ge­ne Kryp­to­wäh­rungs­platt­form zu unter­stüt­zen und somit zur Schaf­fung eines nach­hal­ti­gen Öko­sy­stems bei­zu­tra­gen. Die­se bemer­kens­wer­te Lei­stung spie­gelt sich in sei­ner beein­drucken­den Posi­ti­on wider.

5. Ripp­le (XRP)

Auf dem fünf­ten Platz liegt die Kryp­to­wäh­rung XRP. Der aktu­el­le Markt­wert beläuft sich auf etwa 26,7 Mil­li­ar­den Dol­lar. Ripp­le, das von den Grün­dern der Zah­lungs­platt­form glei­chen Namens ent­wickelt wur­de, gilt als eine viel­ver­spre­chen­de Alter­na­ti­ve zu ande­ren Kryptowährungen.

Im Gegen­satz zu Ethe­re­um und Bit­co­in, deren Haupt­ziel es war, ein unab­hän­gi­ges Finanz- und Zah­lungs­sy­stem außer­halb des Ein­flus­ses von Ban­ken und Regie­run­gen zu schaf­fen, arbei­tet Ripp­le eng mit ver­schie­de­nen Ban­ken wie Unicre­dit und San­tan­der zusammen.

Ertrag­steu­er­li­che Ein­ord­nung von Kryptowährungen

Es ist wich­tig zu unter­schei­den, ob Ein­künf­te aus Kryp­to­wäh­run­gen ertrag­steu­er­lich im Betriebs­ver­mö­gen oder Pri­vat­ver­mö­gen anfallen.

Betriebs­ver­mö­gen

Bei einer GmbH oder einem gewerb­li­chen Per­so­nen­un­ter­neh­men unter­lie­gen die erziel­ten Gewin­ne gene­rell der Ver­steue­rung von Kryp­to, näm­lich der Kör­per­schaft- oder Ein­kom­men­steu­er sowie der Gewerbesteuer.

Im Fal­le eines Ver­kaufs von Kryp­to­wäh­run­gen ist der erziel­te Gewinn in der Regel steu­er­pflich­tig. Bei einem Ver­lust kann die­ser Fehl­be­trag gene­rell mit ande­ren posi­ti­ven gewerb­li­chen Ein­künf­ten ver­rech­net werden.

Nach Ansicht des Bun­des­mi­ni­ste­ri­ums für Finan­zen han­delt es sich bei Ein­hei­ten einer Kryp­to­wäh­rung um nicht abnutz­ba­re Wirt­schafts­gü­ter, die nach den all­ge­mei­nen bilanz­steu­er­recht­li­chen Grund­sät­zen ent­we­der dem Anla­ge­ver­mö­gen (bei Finanz­an­la­gen) oder dem Umlauf­ver­mö­gen (bei son­sti­gen Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den) zuge­ord­net wer­den sollten.

Das BMF-Schrei­ben von 2022 ent­hält eben­so Infor­ma­tio­nen zur Gewinn­ermitt­lung gemäß § 4 Absatz 3 EStG durch eine ein­fa­che Über­schuss­rech­nung. Laut BMF sind Ein­hei­ten vir­tu­el­ler Wäh­run­gen als ver­gleich­ba­re, nicht ver­brief­te For­de­run­gen und Rech­te im Sin­ne des § 4 Absatz 3 Satz 4 EStG anzu­se­hen. Die Anschaf­fungs­ko­sten die­ser Ein­hei­ten sol­len erst zum Zeit­punkt des Zuflus­ses des Erlö­ses aus dem Ver­kauf bzw. bei Ent­nah­men zum Zeit­punkt der Ent­nah­me als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen werden.

Das BMF-Schrei­ben von 2022 behan­delt genau­so ande­re Aspek­te der Ver­steue­rung von Kryp­tos, wie den Erwerb von Kryp­to­wäh­run­gen durch einen Hard Fork oder den Erwerb emit­tier­ter Token im Kon­text eines Initi­als Coin Offe­ring (ICO).

Pri­vat­ver­mö­gen

Nach den Vor­schrif­ten des Bun­des­fi­nanz­hofs und der Finanz­be­hör­den wer­den Ein­künf­te, die im Pri­vat­ver­mö­gen erzielt wer­den, unter bestimm­ten Bedin­gun­gen als ein­kom­men­steu­er­pflich­tig ange­se­hen. Der Erwerb von Kryp­to­wäh­run­gen fällt im All­ge­mei­nen nicht unter die Ertrag­steu­er­pflicht für das Pri­vat­ver­mö­gen, stellt aber einen Anschaf­fungs­vor­gang dar.

Wenn man Kryp­tos im Pri­vat­ver­mö­gen hält und Ein­nah­men aus Len­ding, Sta­king oder Air­drop erzielt, sind die­se laut Finanz­be­hör­de als son­sti­ge Ein­künf­te (§ 22 Nr. 3 EStG) steu­er­pflich­tig. Auf die­se Ein­nah­men fällt dann eine Ver­steue­rung von Kryp­tos an, näm­lich die Ein­kom­men­steu­er und der Soli­da­ri­täts­zu­schlag, jedoch kei­ne Gewerbesteuer.

Gemäß dem BMF-Schrei­ben von 2022 sowie einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 14. Febru­ar 2023 unter­lie­gen Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne aus Kryp­to­wäh­run­gen im Pri­vat­ver­mö­gen der Ein­kom­men­steu­er­pflicht, wenn der Zeit­raum zwi­schen dem Kauf und Ver­kauf weni­ger als ein Jahr beträgt (Ein­künf­te aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten gemäß §§ 22 Nr. 2,23 ESTG). Wenn man nach einem Jahr ver­kauft, ent­fal­len Steu­ern jeg­li­cher Höhe auf den Gewinn.

Die Anga­be von Kryp­to­wäh­run­gen in der Steu­er­erklä­rung kann durch die Spe­ku­la­ti­ons­frist beein­flusst wer­den. Als Pri­vat­an­le­ger ist es wich­tig, den genau­en Zeit­punkt und den Kauf­kurs jeder Kryp­to-Trans­ak­ti­on zu doku­men­tie­ren, um sicher­zu­stel­len, dass die ein­jäh­ri­ge Frist ein­ge­hal­ten wird. Bei meh­re­ren Käu­fen oder Kauf­zeit­punk­ten kann dies schnell unüber­sicht­lich werden.

Um die Berech­nung der Gewin­ne zu erleich­tern, kön­nen Ver­fah­ren wie FiFo (First-in-First-out) oder LiFo (Last-in-First-out) ver­wen­det wer­den. Wäh­rend für Fremd­wäh­rungs­ge­schäf­te stren­ge Vor­ga­ben zur Anwen­dung der FiFo-Metho­de gel­ten, hat man bei Kryp­to­wäh­run­gen die Frei­heit, sei­ne bevor­zug­te Metho­de aus­zu­wäh­len. Es ist jedoch zu beach­ten, dass das Finanz­amt in den mei­sten Fäl­len das FiFo-Ver­fah­ren prä­fe­riert und dies auch im Ent­wurf des BMF-Schrei­bens zur ertrag­steu­er­li­chen Behand­lung vir­tu­el­ler Wäh­run­gen emp­foh­len wird.

Beim häu­fi­ger ver­wen­de­ten FiFo-Ver­fah­ren geht man davon aus, dass immer zuerst die­je­ni­gen Kryp­to­wäh­run­gen ver­kauft wer­den soll­ten, die als Erstes gekauft wurden. 

Beim LiFo-Ver­fah­ren hin­ge­gen nimmt man an, dass immer zuerst die zuletzt gekauf­ten Kryp­to­wäh­run­gen ver­kauft wer­den sollen.

Ein­künf­te aus dem Pro­of of Work (Mining) und Pro­of of Sta­ke (For­ging)

Nach einem Schrei­ben des Bun­des­mi­ni­ste­ri­ums der Finan­zen kön­nen Mining und For­ging als Anschaf­fungs­vor­gän­ge betrach­tet wer­den, die ent­we­der eine pri­va­te Ver­mö­gens­ver­wal­tung oder eine gewerb­li­che Tätig­keit dar­stel­len kön­nen. Zu den Ein­künf­ten des Abga­ben­pflich­ti­gen gehö­ren sowohl die Block­be­loh­nung als auch die erhal­te­nen Transaktionsgebühren. 

Wenn jemand pro­fes­sio­nell als Miner tätig ist und damit Ein­künf­te erzielt, wird dies nach Ansicht des BMF als Gewer­be­be­trieb ange­se­hen und sei­ne Gewin­ne unter­lie­gen der Ver­steue­rung von Krypto.

Wenn es hin­ge­gen nur um die Ver­wal­tung des eige­nen Ver­mö­gens geht, liegt grund­sätz­lich kei­ne gewerb­li­che Tätig­keit vor. Die Finanz­be­hör­den nut­zen meh­re­re Kri­te­ri­en zur Abgren­zung: Der Umfang und die Pro­fes­sio­na­li­tät kön­nen Indiz für eine gewerb­li­che Tätig­keit sein. Da bei vir­tu­el­len Wäh­run­gen zahl­rei­che Geschäfts­mo­del­le das Gene­rie­ren zusätz­li­cher Ein­hei­ten ermög­li­chen, müs­sen die­se Kri­te­ri­en im jewei­li­gen Ein­zel­fall geprüft werden.

Umsatz­steu­er­li­che Ein­ord­nung von Kryptowährungen

Das Bun­des­fi­nanz­mi­ni­ste­ri­um (BMF) hat im Jahr 2018 sei­ne Mei­nung zur umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung von Bit­co­in und ande­ren vir­tu­el­len Wäh­run­gen geäu­ßert (BMF-Schrei­ben vom 27. Febru­ar 2018). Laut die­ser Aus­sa­ge wer­den vir­tu­el­le Wäh­run­gen als gesetz­li­che Zah­lungs­mit­tel betrach­tet, wenn die Betei­lig­ten an der Trans­ak­ti­on sie als alter­na­ti­ves, ver­trag­li­ches und unmit­tel­ba­res Zah­lungs­mit­tel akzep­tie­ren und sie kei­nen ande­ren Zweck erfül­len außer dem Bezah­len (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Okto­ber 2015, C‑264/14, Hed­q­vist, BStBl 2018 II S. 211). 

Die­se Regel gilt aller­dings nicht für vir­tu­el­les Spiel­geld in Online-Spie­len. Daher wird der Aus­tausch von kon­ven­tio­nel­len Zah­lungs­mit­teln in Bit­co­in und umge­kehrt als steu­er­ba­re son­sti­ge Lei­stung ange­se­hen, die nach einer richt­li­ni­en­kon­for­men Aus­le­gung des §4 Nr.8 Buchst.b UStG umsatz­steu­er­frei ist.

Durch Akti­vi­tä­ten im Zusam­men­hang mit Kryp­tos kön­nen ver­schie­de­ne Arten von Ein­künf­ten erzielt wer­den, wobei vor allem Ein­künf­te aus gewerb­li­cher Tätig­keit sowie pri­va­te Kapi­tal­ein­künf­te, Gewin­ne aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten oder ande­re Ein­kunfts­ar­ten rele­vant sind.

Die Aus­füh­run­gen des BMF ver­deut­li­chen den gro­ßen Ein­fluss auf die Kon­se­quen­zen bei der Ver­steue­rung von Kryp­to durch die Zuord­nung der Kryp­to­wäh­run­gen zum Pri­vat­ver­mö­gen oder Unternehmensbereich.

Ent­gelt und Umsatzsteuer

Die Nut­zung von Bit­co­in wird in Bezug auf die Ver­wen­dung her­kömm­li­cher Zah­lungs­mit­tel gleich­ge­stellt, solan­ge sie kei­nen ande­ren Zweck als den einer rei­nen Zah­lungs­form erfüllt. Das Über­rei­chen von Kryp­to als rei­ne Ent­loh­nung ist daher steu­er­frei für Umsatzsteuerzwecke.

Mining und Umsatzsteuer

Die Tätig­kei­ten der Miner fal­len nicht in den Bereich der umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Vor­gän­ge. Die Trans­ak­ti­ons­ge­bühr, die von ande­ren System­nut­zern frei­wil­lig gezahlt wer­den kann, steht in kei­ner direk­ten Ver­bin­dung zu den Lei­stun­gen der Miner.

Wal­lets und Umsatzsteuer

Elek­tro­ni­sche Geld­bör­sen, eben­falls bekannt als „Wal­lets“, wer­den auf Com­pu­tern, Tablets oder Smart­phones gespei­chert und die­nen dazu, vir­tu­el­le Wäh­run­gen sicher auf­zu­be­wah­ren. Ein Bei­spiel für eine Wal­let ist eine Smart­phone-App, die aus einem App­sto­re her­un­ter­ge­la­den wer­den kann. Wenn Anbie­ter von digi­ta­len Wal­lets Gebüh­ren ver­lan­gen, han­delt es sich um elek­tro­nisch erbrach­te son­sti­ge Lei­stun­gen gemäß § 3a Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 UStG. Die­se Lei­stun­gen unter­lie­gen der Steu­er­bar­keit und Steu­er­pflicht gemäß § 3a Absatz 2 bzw. Absatz 5 Satz 1 UStG, sofern der Lei­stungs­ort in Deutsch­land liegt (sie­he Abschnitt 3a.9a Absät­ze 1 bis 8 UStAE).

Han­dels­platt­for­men

Wenn der Betrei­ber einer Han­dels­platt­form sei­ne Web­site als tech­ni­schen Markt­platz für den Erwerb oder Han­del von Bit­co­in zur Ver­fü­gung stellt, ermög­licht er eine rei­ne EDV-Abwicklung.

Eine Ver­steue­rung von Kryp­to nach § 4 Nr. 8 UStG ist hier unabkömmlich.

Wenn der Platt­form­be­trei­ber aller­dings den Kauf und Ver­kauf von Bit­co­in als Mit­tels­per­son in sei­nem eige­nen Namen durch­führt, kann eine Steu­er­be­frei­ung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG in Betracht gezo­gen werden.

Wie erfolgt die Besteue­rung aus Sicht der Finanzverwaltungen?

Unse­re umfang­rei­che Pra­xis­er­fah­rung hat gezeigt, dass die Finanz­äm­ter ähn­li­che Fäl­le – sogar inner­halb des­sel­ben Bun­des­lan­des – bis­her unter­schied­lich bewer­ten und unein­heit­lich behan­deln. Mit der Ver­öf­fent­li­chung des BMF-Schrei­bens vom 10. Mai 2022 zur Ver­steue­rung von Kryp­to und ande­ren Token wird sich dies aber vor­aus­sicht­lich ändern. Das BMF ver­sucht dar­in, eine umfas­sen­de Besteue­rung der Ein­künf­te aus Kryp­to­wäh­rungs­ak­ti­vi­tä­ten zu präsentieren.

Das BMF behaup­tet in dem Schrei­ben, dass jede Kryp­to­wäh­rung ein eigen­stän­di­ges Wirt­schafts­gut ist (BMF-Schrei­ben vom 10. Mai 2022, Rn. 31) und unter­stellt damit impli­zit ihre indi­vi­du­el­le Bewert­bar­keit (die mög­li­cher­wei­se am Anfang eines Pro­jekts noch nicht vor­han­den sein kann). Der wirt­schaft­li­che Eigen­tü­mer ist der Inha­ber des „Pri­va­te Keys“ (BMF-Schrei­ben vom 10.05.2022, Rn .32).

Vir­tu­el­le Wäh­run­gen im Pri­vat­ver­mö­gen kön­nen somit gene­rell als ande­re Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de (§23 Absatz 1 Satz Nr. 2 EStG) Gegen­stand eines pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfts sein.

Mit Tätig­kei­ten im Zusam­men­hang mit Kryp­to­wäh­run­gen kön­nen daher alle Arten von Ein­künf­ten erzielt wer­den, wobei ins­be­son­de­re die Erzie­lung von Gewer­be­ein­nah­men sowie pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne oder son­sti­ge Ein­künf­te für die Pra­xis von beson­de­rer Bedeu­tung sind.

Die Aus­füh­run­gen des BMF machen deut­lich, dass die Zuord­nung von Kryp­to­wäh­run­gen zum Pri­vat­ver­mö­gen oder zum Unter­neh­mens­be­reich eine ent­schei­den­de Wei­chen­stel­lung für die Ver­steue­rung von Kryp­to dar­stellt. Hier­bei zeigt unse­re Erfah­rung, dass sowohl eine pro­ak­ti­ve Bera­tung als auch eine sorg­fäl­ti­ge Prü­fung der indi­vi­du­el­len Sach­la­ge uner­wünsch­te steu­er­li­che Fehl­ein­schät­zun­gen ver­hin­dern können.

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Dann sind Sie bei der Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft genau an der rich­ti­gen Stel­le. Unse­re Kanz­lei ist seit lan­gem auf die Ver­steue­rung von Kryp­to spe­zia­li­siert und wir ste­hen Ihnen ger­ne zur Ver­fü­gung, um Ihnen weiterzuhelfen.

Ver­steue­rung von Kryp­to bes­ser mit entner.legal

Die steu­er­recht­li­che Behand­lung von Bit­co­in und Kryp­to­wäh­run­gen kann in ver­schie­de­ne Fall­kon­stel­la­tio­nen unter­teilt wer­den. Einer­seits betrifft dies das Steu­er­recht im Hin­blick auf Tra­ding-Gewin­ne, die durch den Han­del mit Kryp­to­wäh­run­gen auf Bör­sen erzielt wer­den. Ande­rer­seits gibt es steu­er­li­che Her­aus­for­de­run­gen beim Mining oder spe­zi­el­le Aspek­te des Steu­er­rechts bei Kryp­to­wäh­run­gen wie die Ein­ord­nung von Hard Forks (z. B. Bit­co­in zu Bit­co­in Cash) oder ver­schie­de­nen Air­drops (aktu­ell z. B. Onto­lo­gy durch NEO).

Obwohl Rechts­an­wäl­te in Deutsch­land gleich­falls steu­er­recht­li­che Fra­gen beant­wor­ten kön­nen und sich damit befas­sen dür­fen, wird oft ein Steu­er­be­ra­ter als Anlauf­stel­le genom­men (außer­halb des Fach­ge­biets des Fach­an­walts für Steuerrecht).

Aller­dings besteht aktu­ell im Bereich der Kryp­to­wäh­run­gen fol­gen­des Pro­blem: Steu­er­be­ra­ter sind häu­fig über­for­dert mit der Ver­steue­rung von Kryp­tos und nicht unbe­dingt ver­traut mit Fra­gen zu Bit­co­in, Ether und ande­ren Kryp­to­wäh­run­gen. Daher kann es rat­sam sein, einen Spe­zia­li­sten hin­zu­zu­zie­hen – denn schließ­lich han­delt es sich um ein rechts­re­le­van­tes Thema.

Die Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft hat bereits vie­len Man­dan­ten gehol­fen, ihre recht­li­chen Pro­ble­me im Zusam­men­hang mit Kryp­to­wäh­run­gen zu lösen. Wir unter­stüt­zen sie etwa dabei, eine ordent­li­che Steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben und etwa­ige hohe Gewin­ne kor­rekt dem Finanz­amt zu mel­den. Bei Rück­fra­gen sei­tens des Finanz­am­tes ste­hen wir unse­ren Man­dan­ten zur Sei­te. Zudem bera­ten wir unse­re Man­dan­ten bei Fir­men­grün­dun­gen im Bereich der Kryp­to­wäh­run­gen und ande­ren damit ver­bun­de­nen recht­li­chen Fragen.

Pro­ble­me mit Exch­an­ges und Börsen

In letz­ter Zeit wur­den wir immer öfter auf­grund von Pro­ble­men unse­rer Man­dan­ten mit bestimm­ten Bör­sen und Exch­an­ges im Bereich Bit­co­in und Kryp­to­wäh­run­gen kon­tak­tiert, die die Aus­zah­lung der Kryp­to­wäh­run­gen ent­we­der gar nicht oder nicht schnell genug durch­ge­führt haben. Dies liegt zum Teil an dem man­geln­den Kun­den­sup­port die­ser Platt­for­men sowie an undurch­sich­ti­gen Vorgehensweisen.

Als Kanz­lei für Arbeits­recht, Gesell­schafts­recht, Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht mit Sitz in Ber­lin konn­ten wir aber klar­stel­len, dass alle Nut­zer das Recht auf eine ord­nungs­ge­mä­ße und zeit­na­he Aus­zah­lung von allen Platt­for­men aus haben. Beson­ders in die­sem hoch­vo­la­ti­len Bereich der Kryp­to­wäh­run­gen ist es recht­lich unzu­läs­sig, dass Anwen­der wochen- oder sogar mona­te­lang auf ihre Aus­zah­lung war­ten müssen.

Wenn jemand also sei­ne Bit­co­ins, Ether oder ande­re Kryp­to­wäh­run­gen schnell von einer Platt­form her­un­ter­ho­len möch­te und sie auf sein eige­nes Wal­let trans­fe­rie­ren will, kön­nen wir hel­fen, den Pro­zess zu beschleu­ni­gen, falls es Schwie­rig­kei­ten gibt. Es ist zwar schwie­rig, aber kei­nes­wegs unmög­lich, sei­ne Rech­te bei aus­län­di­schen Bör­sen und Exch­an­ges durch­zu­set­zen. Daher soll­ten Betrof­fe­ne alles ver­su­chen, ihr Geld zurückzuerhalten.

FAQ zum The­ma Ver­steue­rung von Kryp­to – Vom Anwalt für Steu­er­recht in Berlin

Falls Sie gegen­wär­tig recht­li­che Schwie­rig­kei­ten im Zusam­men­hang mit Bit­co­in, Ether oder ande­ren Kryp­to­wäh­run­gen oder Fra­gen zur Ver­steue­rung von Kryp­tos haben, emp­feh­len wir Ihnen, sich an einen Rechts­an­walt zu wenden. 

Ger­ne kön­nen Sie uns Ihren spe­zi­el­len Fall ver­trau­lich über unser Kon­takt­for­mu­lar oder per Tele­fon schil­dern und wir wer­den uns umge­hend bei Ihnen mit einer kosten­lo­sen Erst­ein­schät­zung melden. 

Erst danach ent­schei­den Sie selbst­stän­dig, ob Sie unse­re Dien­ste in Anspruch neh­men möch­ten oder nicht. Falls wir kei­ne erfolg­ver­spre­chen­de Mög­lich­keit sehen, Ihnen effek­tiv zu hel­fen, wer­den wir dies klar und deut­lich kommunizieren.

Wie wer­den Gewin­ne aus dem Han­del mit Kryp­to­wäh­run­gen dem Finanz­amt gemeldet?

Um Infor­ma­tio­nen über die Gewin­ne von Nut­zern und Nut­ze­rin­nen auf Kryp­to­bör­sen zu erhal­ten, machen sich Finanz­be­hör­den welt­weit ihre Rech­te zunut­ze. Da regu­lier­te Bör­sen als finan­zi­el­le Insti­tu­tio­nen fun­gie­ren, sind sie ver­pflich­tet, mit den Behör­den zusam­men­zu­ar­bei­ten. Durch einen Abgleich der Daten kön­nen die Finanz­äm­ter dann Kennt­nis von den erziel­ten Gewin­nen erhalten.

Wel­che Steu­ern wer­den auf Kryp­to­wäh­run­gen erhoben?

Wenn es sich um Anla­gen han­delt, die als Kapi­tal­markt­ge­schäf­te ange­se­hen wer­den, müs­sen sie mit einer Abgel­tungs­steu­er von 25 Pro­zent besteu­ert wer­den. Wenn Gewin­ne erzielt wer­den und der Han­del mit Kryp­to­wäh­run­gen über die Frei­gren­zen hin­aus­geht, gilt der indi­vi­du­el­le Ein­kom­men­steu­er­satz für die­se Steuer.

Wann besteht kei­ne Steu­er­pflicht für Kryptowährungen?

Wenn man sei­ne Kryp­to inner­halb von zwölf Mona­ten nach dem Kauf wie­der ver­kauft, blei­ben Gewin­ne bis zu einem Betrag von 600 € steu­er­frei. Sobald der Gewinn hin­ge­gen die Schwel­le von 600 € über­schrei­tet, muss man den gesam­ten Gewinn voll­stän­dig ver­steu­ern. Sogar wenn der Gewinn nur um einen ein­zi­gen Euro höher ist, ist man dazu ver­pflich­tet, den gesam­ten Gewinn zu besteuern.

Was geschieht, wenn man kei­ne Steu­er­erklä­rung für Kryp­to­wäh­run­gen abgibt?

Gemäß § 370 AO wird die Hin­ter­zie­hung von Steu­ern mit Geld­stra­fen oder Frei­heits­stra­fen von bis zu fünf Jah­ren geahn­det. Erst­tä­ter müs­sen nor­ma­ler­wei­se mit einer Geld­stra­fe rech­nen. Haft­stra­fen wer­den erst bei Wie­der­ho­lungs­tä­tern oder Beträ­gen über 50.000 € verhängt.

Was gilt, wenn ich mit Kryp­to­wäh­run­gen Ver­lu­ste gemacht habe?

Fal­len durch den Han­del mit Kryp­to­wäh­run­gen Ver­lu­ste an, kön­nen die­se mit Gewin­nen aus ande­ren pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten aus dem jewei­li­gen Steu­er­jahr ver­rech­net wer­den. Das kann die Steu­er­last min­dern. Wur­den in einem Jahr kei­ne Gewin­ne gemacht, kön­nen Sie die Ver­lu­ste auf künf­ti­ge Jah­re vor­tra­gen und auf das vor­her­ge­hen­de Jahr zurücktragen.

Ist die Ver­steue­rung von Kryp­to verfassungswidrig?

Nein, das ist nicht der Fall. Tat­säch­lich gibt es mit dem BMF-Schrei­ben „Kryp­to­wäh­run­gen“ vom Mai 2022 eine ein­heit­li­che Ver­wal­tungs­an­wei­sung im gesam­ten Bun­des­ge­biet zur ertrag­steu­er­li­chen Behand­lung von Kryptowährungen.

Kann ich die Kryp­to­steu­er in Deutsch­land in Kryp­to­wäh­run­gen bezahlen?

Nein, das ist in Deutsch­land bis­her nicht möglich.