GmbH – Der Gesellschafter-Geschäftsführer

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GmbH – Der Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung, kurz GmbH, ist in Deutsch­land mit Abstand die belieb­te­ste Rechts­form für Unter­neh­men. Vie­le GmbHs ver­fü­gen über einen oder meh­re­re Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer. Im Gegen­satz zu einem Fremd-Geschäfts­füh­rer ent­ste­hen hier­bei gesell­schafts­recht­li­che und steu­er­li­che Beson­der­hei­ten, die jeder Gesell­schaf­ter der Kapi­tal­ge­sell­schaft ken­nen sollte. 

Was man genau unter einem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH ver­steht, wie er ver­gü­tet wird und wel­che steu­er­li­chen und gesetz­li­chen Rege­lun­gen zu beach­ten sind, erfah­ren Sie im nun fol­gen­den Artikel.

Was genau ist ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer in einer GmbH

Wie der Name schon sagt, ist ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer sowohl Gesell­schaf­ter, also Anteils­eig­ner, als auch Teil der Geschäfts­füh­rung des Unter­neh­mens. Er ist eben­so Mit­glied der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, wel­che die höch­ste Insti­tu­ti­on einer GmbH ist und fast alle weg­wei­sen­den Ent­schei­dun­gen für das Unter­neh­men trifft. Der Geschäfts­füh­rer setzt anschlie­ßend die gefäll­ten Beschlüs­se in die Tat um und ver­tritt dabei das Unter­neh­men nach innen und nach außen. Die­se Dop­pel­funk­ti­on in der GmbH ver­leiht dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer den Bei­na­men „beherr­schen­der Gesellschafter“.

Trotz der Per­so­nal­uni­on gibt es im GmbH-Recht einen Unter­schied zwi­schen Geschäfts­füh­rer und Gesell­schaf­ter. Wäh­rend der Geschäfts­füh­rer Teil des Manage­ments ist, bei dem er über eine Ver­tre­tungs- und Geschäfts­füh­rungs­be­rech­ti­gung ver­fügt, besitzt der Gesell­schaf­ter eine gesell­schafts­recht­li­che Betei­li­gung an der GmbH, mit der er am Gewinn betei­ligt ist und sein eige­nes Stimm­recht in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ausübt. 

Besitzt die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung nur einen Anteils­eig­ner, so spricht man von einem Allein­ge­sell­schaf­ter. Er kann genau­so die Geschäfts­lei­tung anneh­men. Soll­te der Geschäfts­füh­rer einer Kapi­tal­ge­sell­schaft jedoch über kei­ne Gesell­schafts­be­tei­li­gung ver­fü­gen, spricht man von einem soge­nann­ten Fremd-Geschäfts­füh­rer. Recht­lich gese­hen gel­ten für bei­de Posi­tio­nen unter­schied­li­che Geset­zes- und Vertragsformen.

Bei Rechts­fra­gen und Haf­tungs­ri­si­ken muss etwa einen Unter­schied gemacht wer­den, ob die Posi­ti­on als Gesell­schaf­ter oder Geschäfts­füh­rer ange­spro­chen ist.

Wer kann Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH werden?

Geschäfts­füh­rer kann nur eine natür­li­che, unbe­schränkt geschäfts­fä­hi­ge Per­son wer­den und muss in der Regel kei­ne beson­de­re Qua­li­fi­ka­ti­on haben.

Aus­nah­men gibt es für Tätig­kei­ten, bei denen eine Erlaub­nis erfor­der­lich ist. Wenn die­se Erlaub­nis den Nach­weis von spe­zi­el­lem Wis­sen oder Kom­pe­tenz ver­langt, muss der Mana­ger die­sen Anspruch erfül­len. Es sei denn, es ist gestat­tet, die Fach­kom­pe­tenz an einen lei­ten­den Ange­stell­ten zu über­tra­gen. Die­ser Ange­stell­te muss Anwei­sun­gen geben dür­fen, sowie das Recht und die Ver­ant­wor­tung zur Über­wa­chung haben. Zum Bei­spiel darf ein Hand­werks­un­ter­neh­men sei­ne Lei­stun­gen anbie­ten, wenn ein ange­stell­ter Betriebs­lei­ter die erfor­der­li­chen hand­werk­li­chen Kennt­nis­se besitzt.

Nicht als Geschäfts­füh­rer fun­gie­ren darf eine Per­son, wenn … 

  • sie auf­grund eines Gerichts­ur­teils oder einer rechts­kräf­ti­gen Ent­schei­dung einer Ver­wal­tungs­be­hör­de von der Aus­übung eines bestimm­ten Berufs, eines Berufs­zwei­ges, Gewer­bes oder Gewer­be­zwei­ges aus­ge­schlos­sen ist, sofern der Unter­neh­mens­zweck ganz oder teil­wei­se mit dem Ver­bot übereinstimmt.
  • sie wegen vor­sätz­lich began­ge­ner Straf­ta­ten ver­ur­teilt wur­de, wie 
    • das Unter­las­sen der Antrags­stel­lung auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens (Insol­venz­ver­schlep­pung),
    • nach den §§ 283 bis 283d des Straf­ge­setz­buchs (Insol­venz­straf­ta­ten),
    • der fal­schen Anga­ben nach § 82 GmbHG oder § 399 Akti­en­ge­setz (AktG),
    • der unrich­ti­gen Dar­stel­lung nach § 400 AktG, § 331 Han­dels­ge­setz­buch (HGB), § 313 Umwand­lungs­ge­setz oder § 17 Publizitätsgesetz,
    • nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Straf­ge­setz­buchs (StGB) zu einer Frei­heits­stra­fe von min­de­stens einem Jahr oder wegen einer ver­gleich­ba­ren Tat im Aus­land ver­ur­teilt wurde.

Die­se Ein­schrän­kung gilt für einen Zeit­raum von fünf Jah­ren ab dem Zeit­punkt der Rechts­wirk­sam­keit des Urteils­spruchs, wobei die Zeit, in der die betref­fen­de Per­son auf behörd­li­che Anord­nung inhaf­tiert war, nicht in die Berech­nung ein­be­zo­gen wird.

Wel­che steu­er­li­chen und gesetz­li­chen Beson­der­hei­ten gilt es zu beachten?

Die steu­er­li­chen und gesetz­li­chen Beson­der­hei­ten, die einen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer betref­fen, sind von Bedeu­tung. Hier sind eini­ge wich­ti­ge Punkte:

  • Ange­mes­se­ne Ver­gü­tung: Die Ent­loh­nung des Geschäfts­lei­ters muss ver­hält­nis­mä­ßig sein und einem Ver­gleich mit exter­nen Fach­kräf­ten stand­hal­ten, um steu­er­lich aner­kannt zu werden.
  • Sozi­al­ver­si­che­rung: Der Geschäfts­füh­rer hat selbst­ver­ständ­lich Sozi­al­ver­si­che­rung zu zah­len. Die Höhe hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab, dar­un­ter die Betei­li­gungs­quo­te und die tat­säch­li­che Aus­übung der Geschäftsführertätigkeit.
  • Sach­be­zü­ge: Sach­lei­stun­gen wie die pri­va­te Nut­zung von Fir­men­fahr­zeu­gen oder Woh­nun­gen unter­lie­gen bestimm­ten Rege­lun­gen und müs­sen ord­nungs­ge­mäß ver­steu­ert werden.
  • Ein­kom­men­steu­er: Die Geschäfts­füh­rer­ver­gü­tung unter­liegt der Ein­kom­men­steu­er. Hier­bei kön­nen unter­schied­li­che Steu­er­klas­sen und Frei­be­trä­ge berück­sich­tigt werden.
  • Kör­per­schaft­steu­er: Bei GmbHs ist die Geschäfts­füh­rer­ver­gü­tung als Betriebs­aus­ga­be abzugs­fä­hig, was die steu­er­li­che Bela­stung der Gesell­schaft beeinflusst.
  • Umsatz­steu­er: Auf die Geschäfts­füh­rer­ver­gü­tung wird kei­ne Umsatz­steu­er erho­ben, da es sich nicht um eine umsatz­steu­er­ba­re Lei­stung handelt.
  • Ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung: Unan­ge­mes­sen hohe oder nicht markt­üb­li­che Ver­gü­tun­gen kön­nen als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen gewer­tet wer­den und unter­lie­gen einer geson­der­ten Besteuerung.
  • Haf­tung: Geschäfts­füh­rer sind per­sön­li­che haft­bar bei der Steu­er­pflicht.  Eine sorg­fäl­ti­ge Buch­hal­tung und die Ein­hal­tung der steu­er­li­chen Pflich­ten sind wichtig.
  • Betriebs­prü­fung: Das Finanz­amt kann Geschäfts­füh­rer und deren Ver­gü­tung im Rah­men von Betriebs­prü­fun­gen genau­er prüfen.
  • Gesell­schafts­ver­trag: Der Gesell­schafts­ver­trag kann spe­zi­fi­sche Rege­lun­gen zur Geschäfts­füh­rer­ver­gü­tung und ‑haf­tung ent­hal­ten, die beach­tet wer­den müssen.

Haben Sie wei­te­re Fra­gen zu den steu­er­li­chen und gesetz­li­chen Beson­der­hei­ten einer GmbH, wenn ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ange­stellt ist?

Die Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft als Kanz­lei für Arbeits­recht, Gesell­schafts­recht, Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht mit Sitz in Ber­lin ist spe­zia­li­siert auf steu­er — und wirt­schafts­recht­li­che Fra­gen. Kon­tak­tie­ren Sie uns, um sicher­zu­stel­len, dass alle steu­er­li­chen und recht­li­chen Aspek­te in Bezug auf den Geschäfts­füh­rer in einer GmbH kor­rekt behan­delt werden. 

Fazit – Das gibt es für eine GmbH bei einem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zu beachten

Jede Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung benö­tigt einen Geschäfts­füh­rer, um das Unter­neh­men zu füh­ren und nach außen zu ver­tre­ten. Der Unter­neh­mens­lei­ter kann nur eine natür­li­che, unbe­schränkt geschäfts­fä­hi­ge Per­son wer­den, die nor­ma­ler­wei­se über kei­ne beson­de­ren Qua­li­fi­ka­tio­nen ver­fü­gen muss. Die GmbH kann neben einem exter­nen Geschäfts­füh­rer eben­so einen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer beru­fen. Hier­bei gibt es aller­dings eini­ge steu­er­li­che und recht­li­che Beson­der­hei­ten zu beach­ten. Als Kanz­lei für Gesell­schafts­recht berät die Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft Unter­neh­men, Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer in allen Belan­gen des Gesell­schafts­rechts. Unse­re wei­te­ren Kern­kom­pe­ten­zen im Wirt­schafts­recht als Fach­an­walt behal­ten wir dabei stets im Blick und brin­gen wir gewinn­brin­gend für Sie ein.