Kör­per­schaft­steu­er GmbH: Besteue­rung von Kapitalgesellschaften

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Körperschaftsteuer GmbH: Besteuerung von Kapitalgesellschaften

Die belieb­te­ste Unter­neh­mens­form in Deutsch­land ist die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung, auch kurz GmbH genannt. Bei die­ser Kapi­tal­ge­sell­schaft spricht man aus steu­er­li­cher Sicht von einer juri­sti­schen Per­son. Hier wird die soge­nann­te Kör­per­schaft­steu­er berech­net, anders als bei einer natür­li­chen Per­son, die ein­kom­men­steu­er­pflich­tig ist. 

Was es mit der Kör­per­schaft­steu­er für die GmbH auf sich hat, wer sie zah­len muss und wie sie ermit­telt wird, erfah­ren Sie im fol­gen­den Artikel.

Was genau ist die Kör­per­schaft­steu­er in einer GmbH?

Die Kör­per­schaft­steu­er – abge­kürzt KSt – wird auf das Ein­kom­men von juri­sti­schen Per­so­nen erho­ben. Sie ist somit das Gegen­stück zur Ein­kom­men­steu­er für natür­li­che Per­so­nen. Zu einer juri­sti­schen Per­son zäh­len unter ande­rem Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wie eine GmbH oder AG, Genos­sen­schaf­ten, Stif­tun­gen und Ver­ei­ne. Zusam­men mit der Gewer­be­steu­er gehört die Kör­per­schaft­steu­er in Deutsch­land zu den soge­nann­ten Unter­neh­mens­steu­ern. Zudem han­delt es sich bei der Kör­per­schaft­steu­er einer GmbH um eine Gemein­schafts­steu­er, die sowohl dem Bund als auch den Län­dern zusteht.

Im Gegen­satz zur Ein­kom­men­steu­er, die eine Bela­stung von bis zu 45 Pro­zent aus­ma­chen kann, beträgt die Steu­er­last der Kör­per­schaft­steu­er für die GmbH ledig­lich 15 Pro­zent. Hin­zu kommt aller­dings noch der Soli­da­ri­täts­zu­schlag, sodass ein effek­ti­ver Steu­er­satz von 15,83 Pro­zent entsteht.

Wer ist ver­pflich­tet, Kör­per­schaft­steu­er zu entrichten?

Gemäß § 1 Abs. 1 KStG sind Kör­per­schaf­ten, Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen und Ver­mö­gens­mas­sen, die ihren Sitz oder ihre Geschäfts­lei­tung in Deutsch­land haben, körperschaftsteuerpflichtig.

Von der Steu­er­pflicht betrof­fe­ne Rechts­for­men sind:

  • Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wie die GmbH oder AG, aber auch die Kom­man­dit­ge­sell­schaft auf Akti­en und die euro­päi­sche Gesellschaft
  • Genos­sen­schaf­ten inklu­si­ve euro­päi­scher Genossenschaften
  • Ver­si­che­rungs- und Pen­si­ons­fonds­ver­ei­ne auf Gegenseitigkeit
  • Son­sti­ge juri­sti­sche Per­so­nen des Privatrechts
  • Nicht rechts­fä­hi­ge Ver­ei­ne, Anstal­ten, Stif­tun­gen und ande­re Zweck­ver­mö­gen des pri­va­ten Rechts
  • Kör­per­schaf­ten des öffent­li­chen Rechts, wenn sie gewerb­lich tätig sind, z. B. Ver­kehrs­be­trie­be und Stadtwerke

Soll­te man ein Unter­neh­men in einer die­ser Rechts­for­men sein, ist man unein­ge­schränkt körperschaftsteuerpflichtig.Für Grün­der ist es wich­tig zu erfah­ren, dass man bereits in der Grün­dungs­pha­se, womög­lich noch vor der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gi­ster, die GmbH Steu­er ent­rich­ten muss. In die­ser Anfangs­pha­se des Unter­neh­mens besteht die Gesell­schaft als soge­nann­te „Vor­ge­sell­schaft“ bzw. als „Gesell­schaft in Grün­dung“. Daher wird sie wie die zukünf­ti­ge Kapi­tal­ge­sell­schaft behan­delt und ist somit ab der Beur­kun­dung durch einen Notar steuerpflichtig.

Gibt es Ausnahmeregelungen?

Grund­sätz­lich sind juri­sti­sche Per­so­nen, deren Sitz oder Geschäfts­lei­tung in Deutsch­land liegt, unbe­schränkt kör­per­schaft­steu­er­pflich­tig. Aber wie bei so vie­lem gibt es hier selbst­re­dend eben­so Ausnahmen.

Beschrän­kung der Körperschaftsteuer

§ 2 des Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes (KStG) legt fest, wie die Kör­per­schaft­steu­er­pflicht ein­ge­schränkt wird. Unter spe­zi­el­len Bedin­gun­gen erfolgt die Besteue­rung aus­schließ­lich für bestimm­te Ein­künf­te. Dies tritt häu­fig auf, wenn eine Kapi­tal­ge­sell­schaft im Aus­land gegrün­det wird und sich der Sitz und/oder die Geschäfts­lei­tung außer­halb Deutsch­lands befin­den. In die­sem Fall wird die Kör­per­schaft­steu­er nur auf Erträ­ge erho­ben, die in Deutsch­land erzielt werden.

Befrei­ung von der Körperschaftsteuer

Die umfas­sen­de Befrei­ung von der Kör­per­schaft­steu­er fin­det ihre recht­li­che Grund­la­ge in § 5 des Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes (KStG). Grund­sätz­lich erstreckt sich die­se Befrei­ung auf alle nicht-juri­sti­schen bzw. natür­li­chen Per­so­nen. Das bedeu­tet, wenn Sie bei­spiels­wei­se als Frei­be­ruf­ler oder Ein­zel­un­ter­neh­mer tätig sind, wird anstel­le der Kör­per­schaft­steu­er die Ein­kom­men­steu­er fällig.

Fol­gen­de For­men von Unter­neh­men und Orga­ni­sa­tio­nen sind von der Kör­per­schaft­steu­er befreit:

  • Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (GbR, OHG, KG) 
  • Unter­neh­men des Bundes 
  • Staats­ban­ken 
  • poli­ti­sche Parteien 
  • sozia­le Kassen 
  • Berufs­ver­bän­de 
  • öffent­lich-recht­li­che Ver­si­che­rungs- und Versorgungseinrichtungen 
  • gemein­nüt­zi­ge oder kirch­li­che Kör­per­schaf­ten, die kei­nen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb unterhalten

Wie hoch ist die Kör­per­schaft­steu­er und wie wird sie berechnet?

Die Kör­per­schaft­steu­er einer GmbH beträgt bun­des­weit 15 Pro­zent. Damit ist die Steu­er­last einer Kapi­tal­ge­sell­schaft als juri­sti­sche Per­son deut­lich gerin­ger, als die einer natür­li­chen Per­son, die eine Bela­stung von bis zu 45 Pro­zent aus­ma­chen kann. 

Die Grund­la­ge der KSt ist der im Wirt­schafts­jahr des Unter­neh­mens bzw. der Kör­per­schaft erziel­te Gewinn. 

Der in der Jah­res­bi­lanz aus­ge­wie­se­ne Gewinn ist der Aus­gangs­punkt für die Berechnung. 

Der Steu­er­satz der Kör­per­schaft­steu­er einer GmbH beträgt aktu­ell 15 Pro­zent, dazu kommt der Soli­da­ri­täts­zu­schlag von 5,5 Pro­zent der zu ent­rich­ten­den KSt. Dar­aus ergibt sich somit eine effek­ti­ve Steu­er­last von 15,83 Pro­zent des Gewinns, die sich fol­gen­der­ma­ßen errechnet:

Kör­per­schaft­steu­er:15 %
Soli­da­ri­täts­zu­schlag:5,5 % von 15 % KSt = 0,825 % (gerun­det: 0,83 %)
Effek­ti­ve Körperschaftsteuer:15 % KSt + 0,83 % Soli = 15,83 %

Wer also bei­spiels­wei­se 100.000 EUR Gewinn erzielt, zahlt 15.380 EUR Kör­per­schaft­steu­er. So zumin­dest die ein­fa­che Theo­rie, denn der Gesetz­ge­ber sieht noch unter­schied­li­che Kor­rek­tur­wer­te vor.

Gewinn­min­dern­de und ‑erhö­hen­de Faktoren

Wie bereits erwähnt ist der Gewinn, der inner­halb eines Wirt­schafts­jah­res erzielt wur­de, Basis für die Kör­per­schaft­steu­er einer GmbH. Grund­la­ge hier­für ist der Jahresabschluss. 

Es exi­stie­ren aller­dings ver­schie­de­ne Fak­to­ren, die ent­we­der gewinn­min­dern­de oder gewinn­stei­gern­de Aus­wir­kun­gen haben und somit Ein­fluss auf die letzt­end­lich zu zah­len­de Kör­per­schaft­steu­er neh­men. Gewinn­ab­zü­ge sind unter ande­rem ver­deck­te Ein­la­gen, Zuwen­dun­gen sowie Frei­be­trä­ge. Die Zins­schran­ke begrenzt die Abzugs­fä­hig­keit von Zins­auf­wen­dun­gen als Betriebsausgaben.

Ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen (vGA) hin­ge­gen wer­den zum Gewinn hin­zu­ge­rech­net oder gar nicht erst abge­zo­gen: Soll­te sich etwa der Geschäfts­füh­rer einer GmbH ein über­mä­ßig hohes Gehalt aus­zah­len, um den Unter­neh­mens­ge­winn zu min­dern, wird dies als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung gewer­tet. Die­se wird vom Finanz­amt nach­träg­lich besteu­ert. Im umge­kehr­ten Fall, näm­lich wenn auf ein Gehalt ver­zich­tet wird, han­delt es sich um eine ver­deck­te Einlage.

Berück­sich­ti­gung von Ver­lu­sten bei der Körperschaftsteuer

Gera­de bei neu gegrün­de­ten Unter­neh­men kön­nen die Umsät­ze stark schwan­ken, schließt man das eine Jahr mit einem Gewinn ab, kann das näch­ste Jahr hohe Ver­lu­ste generieren. 

Durch den soge­nann­ten Ver­lust­ab­zug kann man solch einen Min­der­ertrag steu­er­lich nutzen. 

Bei einem Ver­lust von bei­spiels­wei­se 10.000 EUR, kann man die­ses Defi­zit vom Gewinn des Vor- oder Fol­ge­jah­res abzie­hen und so die Steu­er­last in dem Jahr verringern. 

Die Ein­bin­dung des Ver­lusts in das Vor­jahr wird als Ver­lust­rück­trag bezeich­net. Hier­bei wird der Steu­er­be­scheid des Vor­jah­res auf­ge­ho­ben, das Finanz­amt berech­net die Steu­er­last neu. Für das Jahr, in dem der Ver­lust auf­tritt, resul­tiert ein Null-Ergeb­nis, das von der KSt befreit ist. Ein Ver­lust­rück­trag ist immer auf das vor­an­ge­gan­ge­ne Jahr begrenzt. 

Soll­te der Ver­lust in das kom­men­de Jahr mit­ge­führt wer­den, han­delt es sich um einen Ver­lust­vor­trag. Die­sen Ver­lust kann man zeit­lich unbe­grenzt in die Zukunft über­tra­gen. Zudem besteht die Opti­on, den Ver­lust auf­zu­tei­len und einen Teil ins Vor­jahr zu über­tra­gen, wäh­rend der Rest ins Fol­ge­jahr mit­ge­nom­men wird. Auf die­se Wei­se kann die Steu­er­be­la­stung äußerst fle­xi­bel gestal­tet werden.Dies scheint auf den ersten Blick sehr kom­pli­ziert zu sein? Die­se Kom­ple­xi­tät ver­fliegt aber schnell, wenn Sie sich in punc­to Gesell­schafts­recht und Steu­er­recht für Unter­neh­men berat­schla­gen las­sen. Die Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft als bun­des­weit täti­ge Kanz­lei für Arbeits­recht, Gesell­schafts­recht, Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht mit Sitz in Ber­lin berät Sie ger­ne als Unter­neh­mer, Geschäfts­füh­rer, lei­ten­der Ange­stell­ter oder als Pri­vat­per­son zu Ihren steu­er­li­chen Fra­gen und unter­stützt Sie bei Ihren unter­neh­me­ri­schen Anliegen.

Fazit – Kör­per­schaft­steu­er: So wird die GmbH versteuert

Eine Kapi­tal­ge­sell­schaft ist eine juri­sti­sche Per­son, die ihre Gewin­ne über die Kör­per­schaft­steu­er ver­steu­ern muss. Anders als bei natür­li­chen Per­so­nen, bei denen die Ein­kom­men­steu­er ange­wandt wird. Der Vor­teil ist, dass die Steu­er­last ledig­lich 15 Pro­zent beträgt. Zudem gibt es wei­te­re Aus­nah­me­re­ge­lun­gen sowie gewinn­min­dern­de und ‑erhö­hen­de Fak­to­ren, die die Kör­per­schaft­steu­er bei einer GmbH äußerst fle­xi­bel gestal­ten lässt.

Als auf das Wirt­schafts­recht spe­zia­li­sier­te Kanz­lei berät die Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft Sie zum Unter­neh­mens­recht und Arbeits­recht sowie in steu­er­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten. Kon­tak­tie­ren Sie uns noch heu­te für eine aus­gie­bi­ge Bera­tung zu ihren steu­er­li­chen Fragen.