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Anwalt Gesellschaftsrecht Berlin

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Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei für Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Steuerstrafrecht mit Sitz in Berlin. Wir sind auf unseren Themen spezialisiert und freuen uns, Sie zu unterstützen.

Der Unternehmenskaufvertrag

Der Unternehmenskaufvertrag ist das Herzstück jeder Unternehmenstransaktion. Als solches geht die Bedeutung eines guten Unternehmenskaufvertrags auch weit über eine bloße Einigung von Käufer und Verkäufer hinaus. Er ist das finale Ergebnis eines gründlichen Transaktionsergebnisses, von der Planungsphase, dem Abschluss von NDA bzw. Vertraulichkeitsvereinbarungen und weiterer Vorfeldvereinbarungen bis hin zur Due Diligence. Dennoch wird der Unternehmenskaufvertrag von Käufer und Verkäufer von Beginn an mitgedacht. Wir begleiten M&A Prozesse als Rechtsanwälte kompetent und unterstützen Sie bei der Prüfung oder Erstellung eines Unternehmenskaufvertrages. Wir klären Sie zudem über Haftungsrisiken auf und unterstützen Sie als Fachanwalt für Steuerrecht auch in Zusammenarbeit mit unserem umfassenden Netzwerk in steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit M&A-Prozessen. Von entscheidender Bedeutung ist es zudem, auch rechtlich auf Augenhöhe zu verhandeln. Sei es unmittelbar bei der Vereinbarung eines Kaufpreises oder bei der Einräumung von Garantien. Wir vertreten und beraten Sie auch hier interessengerecht und individuell abgestimmt aus unserer Kanzlei für Gesellschaftsrecht in Berlin.

Die Bestandteile eines Unternehmenskaufvertrags - Share Deal und Asset Deal

Zunächst unterscheidet sich ein Unternehmenskaufvertrag entscheidend danach, ob ein Share Deal oder ein Asset Deal beabsichtigt wird. Bei einem Share Deal werden die Gesellschaftsanteile des Zielunternehmens erworben bzw. übernommen. Die Gesellschaft als solche wird somit erworben. Bei einem Asset Deal werden eine Vielzahl bis alle Vermögensgegenstände (Assets) des Zielunternehmens erworben. Folglich unterscheiden sich auch die Vertragsgestaltungen erheblich. Werden die Anteile an einer Gesellschaft im Wege eine Share Deals von dem Käufer erworben, erwirbt dieser das gesamte Unternehmen, einschließlich aller Assets. Die einzelnen Assets müssen folglich nicht aufgezählt werden. Bei einem Asset Deal gilt jedoch das gleiche wie bei allen Kaufverträgen: Die sogenannten essentialia negotii – die wesentlichen Geschäftseigenschaften – müssen genannt werden. Dies sind Kaufgegenstand, Kaufpreis und Vertragsparteien.

share deal asset deal

Der Kaufgegenstand ist bei einem Asset Deal nicht so einfach umrissen, wie bei einem Share Deal. Beim Share Deal besteht rechtlich zunächst nur ein Kaufgegenstand: Die Gesellschaftsanteile. Bei einem Asset Deal hingegen müssen im Grundsatz alle Kaufgegenstände einzeln genannt werden. Dies sind also alle Assets des Zielunternehmens, die erworben werden sollen. Streng genommen bedeutet dies, dass von der Immobilie, über übertragbare Rechte bis hin zum einzelnen Bürostuhl alle Kaufgegenstände konkret zu benennen sind. Im Gegenzug bietet der Asset Deal dafür die Möglichkeit, einzelne, nicht aufgezählte Vermögensgegenstände gerade nicht zu erwerben. Bei einem Share Deal wechselt hingegen die Zielgesellschaft als Ganzes, nebst sämtlichen Assets, aber z.B. auch Verbindlichkeiten, den Eigentümer.

Bei einem Share Deal stehen bei der vertraglichen Ausgestaltung eines Unternehmenskaufvertrages folglich andere Gestaltungsfragen im Vordergrund als bei einem Asset Deal. Bei einem Share Deal müssen beispielsweise die zu übertragenden Anteile bestimmt werden, der Stichtag der Gewinnabgrenzung muss konkretisiert werden, der Umgang mit Gesellschafterdarlehen sollte geklärt werden oder etwa die Entflechtungen aus Konzernstrukturen wie Cash Pools oder Gewinnabführungsverträge.  Bei einem Asset Deal steht die Konkretisierung des Kaufgegenstands naturgemäß im Vordergrund, ebenso Themen wie der Betriebsübergang für Arbeitnehmer. Für alle Verträge wichtig sind Regelungen zu Haftungsfragen, Garantien, Wettbewerbsverbote, Vorbehalte, Geheimhaltungsklauseln und Modalitäten zum Kaufpreis und zur Bezahlung.

Der Unternehmenskaufvertrag als Teil eines M&A-Projekts

Der Unternehmenskaufvertrag ist zwar das Herzstück eines M&A-Vorgangs zwischen Käufer und Verkäufer. Der Vertrag ist jedoch stets in einem größeren Projektrahmen zu betrachten. Von ersten Phasen der Planung bis zum Closing stehen für die Parteien viele Zwischenschritte bis zum erfolgreichen Abschluss des Projekts. Die Übernahme eines Unternehmens umfasst auf diesem Weg teilweise Bieterverfahren, den Abschluss von Vertraulichkeitsvereinbarungen (NDAs), die Due Diligence, die Kaufpreisfindung, die Vertragsverhandlungen und die Vertragsgestaltung und die Durchführung der Verträge. Der Unternehmenskaufvertrag ist für jedes Unternehmen unterschiedlich. Gleiches gilt für die Zielsetzungen der Käufer und Verkäufer eines Unternehmens. Sollen die Verkäufer auch nach der Acquisition eingebunden werden, ist auch dies bereits zwischen den Parteien zu regeln. Ein festes Muster kann hier nur im groben Orientierung bieten. Gute Verträge benötigen jedoch eine individuelle Erarbeitung. Wir unterstützen Sie rechtlich kompetent, individuell, interessengrecht und innovativ bei der Umsetzung Ihres Unternehmenskaufvertrages als Kanzlei für Gesellschaftsrecht.

Das bieten wir unseren Kunden

Wir bieten umfassende und spezialisierte anwaltliche Beratung zu allen Fragen des Gesellschaftsrechts aus einer Hand. Melden Sie sich gerne unverbindlich in unserer Kanzlei in Berlin.

Wir bieten bundesweit eine moderne und kompetente Rechtsberatung. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und Spezialisierung.

Wir erarbeiten jedes Anliegen und jeden Fall individuell und persönlich abgestimmt. Wir kennen kein Schema F und suchen stets nach der optimalen Lösung.

Wir sind stets flexibel für Sie da. Persönlich oder papierlos und vollständig digitalisiert aus unseren Kanzleiräumen in Berlin.

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FAQ zum Unternehmenskaufvertrag

Der Unternehmenskaufvertrag als solches ist ein unschätzbar wichtiges Element im Verlauf eines Unternehmenskaufs. Viele rechtliche Fragen kommen hierbei immer wieder auf. Wir unterstützen Sie aus unserer Kanzlei in Berlin bundesweit als Käufer und Verkäufer mit unserem Netzwerk in Ihrem M&A-Fall.

Die gesetzlichen Regelungen des Gewährleistungsrechts sind für einen Unternehmenskauf nur sehr bedingt zielführend und lückenhaft. Sie sollten eher als Auffangtatbestand betrachtet werden. Zum Beispiel sind Nacherfüllung und Rücktritt bei einem Unternehmenskauf wenig hilfreich. Der Rücktritt vom ganzen Vertrag ist meist nicht gewollt und eine Nacherfüllung ist kaum möglich. Daher ist der Unternehmenskaufvertrag wichtig. Hier kann und sollte ein ausdifferenziertes System für Haftung und Gewährleistung implementiert werden. Hier spielen Garantien und deren Ausgestaltung und Absicherung eine große Rolle. Es können aber beispielsweise auch automatische Kaufpreisminderungen implementiert werden. Wir unterstützen und beraten Sie als Anwalt hierbei fachkompetent.

Der Kaufpreis wird üblicherweise im Zusammenhang mit einer Bewertung des Zielunternehmens ermittelt. Hierbei müssen der Kaufpreis und der objektive Unternehmenswert nicht zwingend übereinstimmen. Hier kann auch ein Agio vereinbart werden. Es bestehen jedoch auch gesellschaftsrechtliche Anforderungen an die Ermittlung eines Kaufpreises. Es muss auch nicht zwingend ein fester Kaufpreis vereinbart werden. Ein Kaufpreis kann beispielsweise auch Stichtagsabhängig variabel vereinbart werden. Wir unterstützen Sie als Rechtsanwälte aus unserer Kanzlei in Berlin gerne individuell mit unserem Netzwerk bei Ihrem Unternehmenskauf.

Vertraulichkeitsvereinbarungen oder Non Disclosure Agreements (NDA) können sich aus rechtlicher Sicht sehr häufig empfehlen. Insbesondere als Verkäufer, aber auch als Käufer werden Sie im Rahmen des M&A-Prozesses häufig Informationen preisgeben müssen, welche Sie naturgemäß schützen möchten. Teils kann es gar zum Beispiel datenschutzrechtlich geboten sein, die Gegenseite ebenfalls zu einem vertraulichen Umgang mit Daten zu verpflichten. Zu beachten ist aber auch: Beispielsweise als Start-Up kann es den üblichen Gepflogenheiten widersprechen, von einem größeren Investor die zeichnung eines NDA zu verlangen. Wir beraten Sie als Kanzlei für Gesellschaftsrecht in Ihrem konkreten Fall individuell, interessengerecht und innovativ. Sprechen Sie uns an.

Zu bestehenden Verbindlichkeiten und den Umgang mit diesen empfiehlt es sich, in einem Unternehmenskaufvertrag feste Regelungen aufzunehmen. Hierzu kann vereinbart werden, ob der Käufer oder der Verkäufer bestimmte Verbindlichkeiten trägt, wenn diese dem Rechtsgrund nach bereits begründet sind, also absehbar fällig sind oder werden. Hierzu gehören auch Verbindlichkeiten wie Steuern und Abgaben. Wir unterstützen und beraten Sie als Anwalt hierbei fachkompetent.

Wenn alle Details eines Kaufvertrages verhandelt und geklärt sind, soll die Unterschrift (Signing) erfolgen und der Vertrag geschlossen werden. Was aber, wenn noch Genehmigungen von Gremien, Fusionskontrolle etc. ausstehen? In diesem Fall können in einem Unternehmenskaufvertrag aufschiebende Bedingungen als sogenannte Closing Conditions vereinbart werden. Wir beraten Sie als Kanzlei für Gesellschaftsrecht in Ihrem konkreten Fall individuell, interessengerecht und innovativ. Sprechen Sie uns an.

Ob ein Unternehmenskaufvertrag notariell beurkundet werden muss, hängt vom Einzelfall ab. Praxisrelevant ist hierbei beispielsweise, dass der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH stets notariell beurkundet werden muss. Wir unterstützen Sie bei der Durchführung Ihres Unternehmenskauf, sowie ggfs. mit unserem Netzwerk bei der Vorbereitung und Durchführung der notwendigen Notartermine. Sprechen Sie uns an.