Kündigungen sind immer dann möglich, wenn das zugrundeliegende Vertragsverhältnis eine wirksame Kündigung zulässt. Im Arbeitsrecht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen die bekanntesten Sonderregelungen im Kündigungsschutzgesetz (KSchG). In dessen Anwendungsbereich ist eine wirksame Kündigung möglich, wenn sie durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Bei einem Geschäftsführerdienstvertrag gilt dies aber regelmäßig nicht. Hier hängen die Rechte zur Kündigung vom jeweiligen Vertrag ab. Das Gleiche gilt für die Kündigung eines Gesellschaftsvertrags, Werkvertrags, Softwarevertrags, Mietvertrags etc. Wir beraten Sie als Anwalt aus unserer Kanzlei in Berlin bundesweit zu Ihrer individuellen Fragestellung und zu den für Ihr Unternehmen geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen.