Arbeit von Morgen Gesetz
Bundestag und Bundesrat beschließen das Gesetz zur „Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ („Arbeit von Morgen Gesetz“). Es ist bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Danach wird das Betriebsverfassungsgesetz geändert. Ein neuer Paragraph 129 wird eingeführt. Dieser beinhaltet Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19 Pandemie.
Betriebsratsarbeit wird digital
Beschlüsse können nach bisheriger Rechtslage nur in Anwesenheit gefasst werden. Danach bedurte es stets der persönlichen Anwesenheit der Mitglieder des Betriebsrates. In Zeiten der Pandemie mit Home-Office und Lockdown war daher eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht möglich. Deswegen erließ der Bundesminister für Arbeit eine Ministererklärung. Danach sollten virtuelle Beschlüsse zulässig sein. Eine solche Erklärung bringt jedoch keine Rechtssicherheit. Deswgen ist der Gesetzgeber jetzt aktiv geworden.
Online – Sitzung und Beschlussfassung
Sitzungen des Betriebsrates, des Gesamtbetriebsrates und des Konzernbetriebsrates können jetzt online stattfinden. Gleiches gilt für Ausschüsse und Gremien der Betriebsräte. Die Sitzung kann mittels Video oder Telefonkonferenz stattfinden. Es muss lediglich sichergesetllt werden, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung nicht Kenntnis nehmen können. Ferner hat eine Aufzeichung zu unterbleiben. Die Eintragung in die Teilnehmerliste ist nicht notwendig. Ausreichend ist eine Teilnahmeerklärung in Textform. Textform bedeutet eine Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger und in der die Person des Erklärenden genannt ist. Ausreichend ist zum Beispiel eine E-Mail.
Damit ist das Betriebsverfassungsrecht im 21. Jahrhundert angekommen. Dennoch können Betriebsräte auch weiterhin Beschlüsse und Sitzungen in Anwesenheit treffen, jedoch unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln.
Keine Änderung der notwendigen Mehrheiten
Für Betriebsratsvorsitzende gilt dennoch weiterhin auf die notwendigen Mehrheiten zu achten. Die Möglichkeit, online Sitzungen abzuhalten und Beschlüsse zu fassen, ändert nichts an den vom Gesetz geforderten Mehrheiten bei Beschlusfassungen. Insoweit gilt es auch weiterhin, hierüber Protokoll zu führen.
Online Betriebsversammlungen
Betriebsversammlungen und Betriebsräteversammlungen sowie Jugend und Auszubildendenversammlungen können nach dem Gesetz ebenso mittels Telefonkonferenz oder Online abgehalten werden.
Gesetz gilt rückwirkend
Das Gesetz ist mit Wirkung zum 01.03.2020 beschlossen. Es soll sicherstellen, dass bereits virtuell getroffene Beschlüsse Geltung haben.
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Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Entner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin. Wir beraten unsere Mandanten zu allen Themen des Arbeitsrechts, des Gesellschaftsrechts und zu ausgewählten Themen des Steuerrechts. Sprechen Sie uns an.