Covid19 Son­der­zah­lung steu­er­frei — verlängert

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Covid-19 Son­der­zah­lung steuerfrei 

Covid19 Son­der­zah­lung steu­er­frei: Das Bun­des­mi­ni­ste­ri­um der Finan­zen teilt mit, dass im Kalen­der­jahr 2020 Son­der­zah­lun­gen an Arbeitnehmer*innen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei sind. Dabei ist die Pri­vi­le­gie­rung nicht auf Zah­lun­gen begrenzt. Es kön­nen auch Sach­lei­stun­gen sein. Die Zah­lun­gen sind auch nicht begrenzt auf Mitarbeiter/innen aus bestimm­ten Bran­chen wie Gesund­heit und Lebens­mit­tel. Jeder kann die  Son­der­zah­lun­gen erhal­ten. Sie muss nur zusätz­lich erfolgen.

Nach den Mit­tei­lun­gen des Mini­ste­ri­ums sind die steu­er­frei­en Lei­stun­gen im Lohn­kon­to auf­zu­zeich­nen. Dies bedeu­tet, dass die­se als steu­er­freie Bei­hil­fen zu gewäh­ren sind.

 

Covid19 Son­der­zah­lung steu­er­frei: Kei­ne Son­der­zah­lung ohne Vereinbarung

Die Zah­lung ist schrift­lich fest­zu­hal­ten. Dies gilt sowohl in arbeits- als auch in steu­er­recht­li­cher sowie sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Hin­sicht. Für das Steu­er- und das Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht muss für spä­te­re Prü­fun­gen klar und ein­deu­tig erkenn­bar sein, dass es sich jeden­falls um ein­ma­li­ge Zah­lun­gen an die Arbeitnehmer*innen han­delt. Auch soll­te kei­ne Ver­rech­nung mit einem son­sti­gen Bonus, der ohne­hin gezahlt wor­den wäre, statt­fin­den. Andern­falls beseht die Mög­lich­keit, dass das Finanz­amt und die Ren­ten­ver­si­che­rung die Steu­er- und Bei­trags­frei­heit spä­ter nicht aner­ken­nen. Hin­zu kommt, dass in der Ver­ein­ba­rung auf die Rege­lung des Bun­des und auf die beson­de­ren Här­ten und Bela­stun­gen der Covid-19 Kri­se Bezug genom­men wer­den sollte.

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Der Autor ist Rechts­an­walt und Geschäfts­füh­rer der Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH mit Sitz in Ber­lin. Wir bera­ten unse­re  Man­dan­ten zu allen The­men des Arbeits­rechts, des Gesell­schafts­rechts und zu aus­ge­wähl­ten The­men des Steu­er­rechts. Spre­chen Sie uns an.