Ord­nungs­ge­mä­ße Ladung und Beschlussfassung

Kontakt

Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei für Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Steuerstrafrecht mit Sitz in Berlin. Wir sind auf unseren Themen spezialisiert und freuen uns, Sie zu unterstützen.

Gewinnausschüttung GmbH Schach Header

Ord­nungs­ge­mä­ße Ladung und Beschluss­fas­sung — Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm, 13 TaBV 72/17 – Datum: 08.12.2017

Die Beschwer­den des Betriebs­rats und des Antrag­stel­lers I gegen den Beschluss des Arbeits­ge­richts Pader­born vom 20.07.2017 – 1 BV 51/17 – wer­den [man­gels ord­nungs­ge­mä­ßer Ladung und Beschluss­fas­sung] zurückgewiesen.

Grün­de

Die Betei­lig­ten strei­ten um den Ersatz der Kosten für die Teil­nah­me des Betriebs­rats­vor­sit­zen­den an einer ein­wö­chi­gen Schu­lungs­ver­an­stal­tung. Die Arbeit­ge­be­rin pro­du­ziert mit aktu­ell 343 Arbeit­neh­mern Bad- und Sani­tär­ein­rich­tun­gen. In deren Betrieb besteht ein neun­köp­fi­ger Betriebs­rat, des­sen Vor­sit­zen­der der (Mit-) Antrag­stel­ler ist. Die­ser nahm in der Zeit vom 14. bis 19.05.2017 an einer von der IG Metall Bil­dungs­zen­trum Bever­un­gen abge­hal­te­nen Schu­lung mit dem The­ma „Ände­run­gen der Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on in KMU“ teil. Mit Rech­nung Nr. XY, gerich­tet an die Arbeit­ge­be­rin, mach­te der Bil­dungs­trä­ger für die Über­nach­tung, Ver­pfle­gung und Semi­nar­ko­sten ins­ge­samt einen Betrag in Höhe von 1.575,50 € gel­tend. Dane­ben ver­langt der Betriebs­rats­vor­sit­zen­de als Fahrt­ko­sten einen Betrag in Höhe von 42,30 €.

“Ist am Arbeitsplatz”

Der Schu­lung vor­an­ge­gan­gen waren zwei Betriebs­rats­sit­zun­gen vom 16.03. und 06.04.2017. In der ersten Sit­zung am 16.03.2017 beschloss der Betriebs­rat die Teil­nah­me des Betriebs­rats­vor­sit­zen­den an der genann­ten Schu­lung. Dies  ein­stim­mig bei sie­ben anwe­sen­den Betriebs­rats­mit­glie­dern. Für das erkrank­te Betriebs­rats­mit­glied C war das Ersatz­mit­glied M gela­den . Nach vor­an­ge­gan­ge­ner tele­fo­ni­scher Unter­rich­tung nahm die­ses eben­so wenig wie das Betriebs­rats­mit­glied I an der Sit­zung teil. Hier­zu steht in der Anwe­sen­heits­li­ste in bei­den Fäl­len unter Bemer­kung: „Ist am Arbeitsplatz“.

In der zwei­ten Sit­zung am 06.04.2017 beschloss der Betriebs­rat in Anwe­sen­heit von erneut sie­ben Betriebs­rats­mit­glie­dern ein­stim­mig, gericht­lich gegen die Arbeit­ge­be­rin vor­zu­ge­hen. Hier­zu war zu die­ser Sit­zung für das in Kur befind­li­che Betriebs­rats­mit­glied I das Ersatz­mit­glied M gela­den. Nach vor­an­ge­gan­ge­nen tele­fo­ni­schen Abmel­dun­gen nahm die­ses eben­so wenig wie das Betriebs­rats­mit­glied H an der Sit­zung teil. Hier­zu steht in der Anwe­sen­heits­li­ste in bei­den Fäl­len unter Bemer­kung: „Ist am Arbeitsplatz“.

Die Antrag­stel­ler­sei­te hat vor­ge­bracht, die Teil­nah­me an der Schu­lung sei erfor­der­lich gewe­sen. Im Betrieb der Arbeit­ge­be­rin gebe es fort­lau­fend Ände­run­gen bei der Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on. Zum Bei­spiel die Ein­füh­rung des Shop­f­lo­or Manage­ments sowie C Lean und die sog. 5‑A-Metho­den. Dar­über hin­aus sei von der Arbeit­ge­be­rin die Auto­ma­ti­sie­rung durch die Inbe­trieb­nah­me von Robo­ter­an­la­gen und CNC-Maschi­nen stark for­ciert. Des­halb müs­se der Betriebs­rat nament­lich über sei­ne Rech­te nach §§ 90 f. und § 111 BetrVG infor­miert sein.

Die Anträ­ge der Betriebsparteien

Die Antrag­stel­ler­sei­te hat beantragt, 

die Antrags­geg­ne­rin zu ver­pflich­ten, den Antrag­stel­ler zu 2. von den Semi­nar­ko­sten in Höhe von 1.575,50 € auf­grund sei­ner Teil­nah­me an dem Semi­nar „Ände­run­gen der Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on in KMU, Kenn­zif­fer WX02017, des Anbie­ters IG Metall Bil­dungs­zen­trum Bever­un­gen im IG Metall-Bil­dungs­zen­trum Bever­un­gen, vom 14.05.2017 bis zum 19.05.2017 frei­zu­stel­len, indem die­se Sum­me an den Anbie­ter IG Metall Bil­dungs­zen­trum Bever­un­gen gezahlt wird und die Antrags­geg­ne­rin zu ver­pflich­ten, dem Antrag­stel­ler zu 2. die ent­stan­de­nen Fahrt­ko­sten in Höhe von 42,30 € für die Hin- und Rück­fahrt zum Ver­an­stal­tungs­ort, dem IG Metall-Bil­dungs­zen­trum Bever­un­gen, zu erstatten;

die Antrags­geg­ne­rin zu ver­pflich­ten, den Antrag­stel­ler zu 1. von Ansprü­chen des Antrag­stel­lers zu 2. frei­zu­stel­len, indem die Sum­me der Semi­nar­ko­sten in Höhe von 1.575,50 € auf­grund der Teil­nah­me des Antrag­stel­lers zu 1. an dem Semi­nar „Ände­run­gen der Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on in KMU, Kenn­zif­fer WX02017, des Anbie­ters IG Metall Bil­dungs­zen­trum Bever­un­gen im IG Metall-Bil­dungs­zen­trum Bever­un­gen, vom 14.05.2017 bis zum 19.05.2017 an den Anbie­ter IG Metall Bil­dungs­zen­trum Bever­un­gen gezahlt wird und dem Antrag­stel­ler zu 1. die ent­stan­de­nen Fahrt­ko­sten in Höhe von 42,30 € für die Hin- und Rück­fahrt zum Ver­an­stal­tungs­ort, dem IG Metall-Bil­dungs­zen­trum Bever­un­gen, erstat­tet werden.

Die Arbeit­ge­be­rin hat bean­tragt, die Anträ­ge zurückzuweisen.

Ord­nungs­ge­mä­ße Ladung und Beschluss­fas­sung — Sachverhalt

Sie hat die ord­nungs­ge­mä­ße Beschluss­fas­sung des Betriebs­ra­tes bestrit­ten. In inhalt­li­cher Hin­sicht hat sie vor­ge­bracht, dass das Semi­nar schon des­halb nicht ein­schlä­gig gewe­sen sei, weil es sich bei ihr, der Arbeit­ge­be­rin, nicht um ein KMU han­de­le. Auch im Übri­gen bestehe kein betriebs­be­zo­ge­ner Anlass, weil im Unter­neh­men kei­ne Ände­run­gen der Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on gege­ben sei­en und damit auch kei­ne Rech­te gemäß §§ 90 f. und § 111 BetrVG.

Das Arbeits­ge­richt hat mit Beschluss vom 20.07.2017 den Antrag zurückgewiesen.

Dage­gen wen­den sich die Antrag­stel­ler mit ihrer Beschwer­de. Sie sind der Auf­fas­sung, im Vor­feld der Schu­lung sei eine wirk­sa­me Beschluss­fas­sung durch den Betriebs­rat erfolgt. Inhalt­lich sei die Schu­lung erfor­der­lich gewe­sen, weil es zu Ände­run­gen der Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on mit damit ver­bun­de­nen Aus­wir­kun­gen auf die Beleg­schaft gekom­men sei und wei­ter­kom­me, was ins­be­son­de­re aus den fort­lau­fend Anwen­dung fin­den­den Lean-Manage­ment-Kon­zep­ten resultiere.

Die IG Metall-eige­ne Bezeich­nung KMU in der Semi­nar­be­schrei­bung sei dabei irrelevant.

Der Betriebs­rat bean­tragt, den Beschluss des Arbeits­ge­richts Pader­born vom 20.07.2017 — 1 BV 51/17 — abzu­än­dern und die Arbeit­ge­be­rin zu ver­pflich­ten, den Betriebs­rat von der Ver­bind­lich­keit in Höhe von 1575,50 € gegen­über der IG Metall Bil­dungs­zen­trum Bever­un­gen aus der Rech­nung mit der Nr. 12345 freizustellen.

Der Antrag­stel­ler I bean­tragt, den Beschluss des Arbeits­ge­richts Pader­born vom 20.07.2017 – 1 BV 51/17 – abzu­än­dern und die Arbeit­ge­be­rin zu ver­pflich­ten, an den Antrag­stel­ler I 42,30 € zu zahlen.

Die Arbeit­ge­be­rin beantragt,

die Beschwer­den zurückzuweisen.

Ord­nungs­ge­mä­ße Ladung und Beschlussfassung

Die Beschwer­den des Betriebs­ra­tes und des Antrag­stel­lers I sind unbegründet.

Es konn­te näm­lich nach dem im Rah­men des § 83 Abs. 1 ArbGG ermit­tel­ten Sach­ver­halt schon nicht fest­ge­stellt wer­den, dass am 16.03. und/oder 06.04.2017 der gemäß § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG erfor­der­li­che wirk­sa­me Beschluss des Betriebs­ra­tes zur Teil­nah­me des Betriebs­rats­vor­sit­zen­den I an der Schu­lungs­ver­an­stal­tung „Ände­run­gen der Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on in KMU“ vom 14. bis 19.05.2017 in Bever­un­gen gefasst wor­den ist.

Denn nach der zutref­fen­den Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (23.08.1984 – 2 AZR 391/83 – AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 17; 03.08.1999 – 1 ABR 30/98 – AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 7)ist die Ladung aller Betriebs­rats­mit­glie­der ein­schließ­lich etwa­iger Ersatz­mit­glie­der nach Maß­ga­be des § 25 Abs. 1 BetrVG eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung für das ord­nungs­ge­mä­ße Zustan­de­kom­men eines Betriebs­rats­be­schlus­ses. Wird für ein zeit­wei­lig ver­hin­der­tes Mit­glied ein vor­han­de­nes Ersatz­mit­glied nicht gela­den, so ist der Betriebs­rat an einer wirk­sa­men Beschluss­fas­sung gehin­dert. Auf die­se Wei­se wird sicher­ge­stellt, dass nor­ma­ler­wei­se nur Beschlüs­se in der nach § 9 BetrVG vor­ge­ge­be­nen Regel­be­set­zung gefasst werden.

Ord­nungs­ge­mä­ße Ladung und Beschlussfassung

Die­se Vor­aus­set­zun­gen waren im kon­kre­ten Fall nach der gege­be­nen Sach­la­ge weder am 16.03. noch am 06.04.2017 erfüllt.

An bei­den Sit­zun­gen nah­men bei einer Regel­be­set­zung von neun jeweils nur sie­ben Betriebs­rats­mit­glie­der teil.

Am 16.03.2017 fehl­ten das Betriebs­rats­mit­glied I und das für das erkrank­te Betriebs­rats­mit­glied C gela­de­ne Ersatz­mit­glied M. In bei­den Fäl­len erfolg­te vor der Sit­zung ein Tele­fo­nat, wobei sich in der Anwe­sen­heits­li­ste jeweils der Ver­merk „Ist am Arbeits­platz“ befin­det. Auf Befra­gen erklär­te der Betriebs­rats­vor­sit­zen­de I in der münd­li­chen Anhö­rung am 08.12.2017 im Anschluss an ent­spre­chen­de schrift­sätz­li­che Dar­le­gun­gen, die bei­den Gela­de­nen hät­ten sich auf ein erhöh­tes Arbeits­auf­kom­men beru­fen, was aus sei­ner Sicht aber nicht zu einer zeit­wei­li­gen Ver­hin­de­rung (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) geführt habe.

Ord­nungs­ge­mä­ße Ladung und Beschluss­fas­sung — die Gründe

Dem kann nach den kon­kre­ten Ein­zel­fall­um­stän­den nicht gefolgt werden.

a)  All­ge­mein liegt die zeit­wei­li­ge Ver­hin­de­rung eines Betriebs­rats­mit­glie­des immer dann vor, wenn es aus tat­säch­li­chen oder recht­li­chen Grün­den nicht in der Lage ist, die anste­hen­den Amts­ge­schäf­te wahr­zu­neh­men (B. BAG, 24.04.2013 – 7 ABR 82/11 – AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 11).Im Ein­zel­fall kön­nen die Vor­aus­set­zun­gen auch dann erfüllt sein, wenn das betrof­fe­ne Betriebs­rats­mit­glied in sei­ner Stel­lung als Arbeit­neh­mer im Betrieb unab­kömm­lich ist, weil die von ihm geschul­de­te Arbeits­lei­stung unbe­dingt, z.B. im Inter­es­se war­ten­der Kun­den oder zur Behe­bung eines Not­falls, sofort erbracht wer­den muss (vgl. ErfK/Koch, 18. Aufl., § 25 Rn. 3; GK/Oetker, 10. Aufl., § 25 Rn. 17).

b)  Liegt ein sol­cher Inter­es­sen­kon­flikt zwi­schen Amts- und Arbeits­pflicht vor, hat das betrof­fe­ne Betriebs­rats­mit­glied unter Wah­rung der von ihm ein­ge­gan­ge­nen Ver­pflich­tung zur gewis­sen­haf­ten Amts­füh­rung dar­über zu ent­schei­den, wel­chen Pflich­ten es den Vor­rang ein­räumt (BAG, 15.04.2014 – 1 ABR 2/13 (B) – AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 9). Ent­schei­det es sich dafür, die Arbeit zu erbrin­gen, ist sodann vom Betriebs­rats­vor­sit­zen­den im Rah­men des § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG regel­mä­ßig davon aus­zu­ge­hen, dass ein Ver­hin­de­rungs­fall gege­ben ist. Nur wenn Anhalts­punk­te für eine pflicht­wid­ri­ge Ent­schei­dung des jewei­li­gen Betriebs­rats­mit­glie­des vor­lie­gen, kann Ver­an­las­sung bestehen, den ange­ge­be­nen Hin­de­rungs­grund nach­zu­prü­fen und ggf. auf die Ladung eines Ersatz­mit­glie­des zu ver­zich­ten (Fit­ting, 28. Aufl., § 25 Rn. 21; sie­he zum ver­gleich­ba­ren Fall eines ehren­amt­li­chen Rich­ters: BAG, 14.12.2010     – 1 ABR 19/10 – AP TVG § 2 Tarif­fä­hig­keit Nr. 6).

Die Ent­schei­dung des Gerichts zur ord­nungs­ge­mä­ßen Ladung

c) Hier haben sich die Her­ren I und M unter Wah­rung der gemäß § 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG bestehen­den Mit­tei­lungs­pflicht auf die Erle­di­gung von Arbeits­auf­ga­ben beru­fen. Nun­mehr wäre es Auf­ga­be des Betriebs­rats­vor­sit­zen­den gewe­sen, dar­zu­le­gen, wel­che kon­kre­ten Anhalts­punk­te ihm für ein pflicht­wid­ri­ges Ver­hal­ten der bei­den von ihm gela­de­nen Amts­trä­ger vor­ge­le­gen haben, die ihn dazu ver­an­lasst haben, am Mor­gen des 16.03.2017 dar­auf zu ver­zich­ten, die kurz­fri­sti­ge Ladung ande­rer vor­han­de­ner Ersatz­mit­glie­der zu ver­su­chen, und statt­des­sen die Sit­zung nur mit sie­ben statt neun Betriebs­rats­mit­glie­dern abzuhalten.

Da dies nicht gesche­hen ist, war dem­nach von der Unwirk­sam­keit des nur von sie­ben Betriebs­rats­mit­glie­dern gefass­ten Beschlus­ses auszugehen.

3. Ent­spre­chen­de Erwä­gun­gen gel­ten für die Sit­zung am 06.04.2017, wobei inso­weit auch nicht dar­ge­legt wur­de, wor­aus auf ein pflicht­wid­ri­ges Ver­hal­ten des Betriebs­rats­mit­glie­des H geschlos­sen wor­den ist, als er sich kurz vor Sit­zungs­be­ginn tele­fo­nisch abmel­de­te und ver­merkt wur­de: „Ist am Arbeitsplatz“.

Nach alle­dem war wie erkannt zu ent­schei­den, wobei offen­blei­ben konn­te, ob tat­säch­lich die Vor­aus­set­zun­gen des § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG erfüllt waren. Das heißt, dass es einer Kosten­auf­schlüs­se­lung bedurft hät­te. Fer­ner ob von Sei­ten der IG Metall Bil­dungs­zen­trum Bever­un­gen eine ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nungs­stel­lung erfolgt ist.

Der Autor ist Rechts­an­walt und Geschäfts­füh­rer der Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH mit Sitz in Ber­lin. Wir bera­ten unse­re  Man­dan­ten zu allen The­men des Arbeits­rechts, des Gesell­schafts­rechts und zu aus­ge­wähl­ten The­men des Steu­er­rechts. Spre­chen Sie uns an.

Lesen Sie auch unse­ren Bei­trag zur Frei­stel­lung des Betriebs­ra­tes.