Frei­stel­lung des Betriebsrates

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Frei­stel­lung des Betriebsrates

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat bereits in 1990 zur Frei­stel­lung des Betriebs­ra­tes ent­schie­den. Der Arbeit­ge­ber darf sich nicht dar­auf beschrän­ken, dass Mit­glied des Betriebs­ra­tes von sei­ner beruf­li­chen Tätig­keit frei­zu­stel­len, es den­noch aber in der ver­blei­ben­den Arbeits­zeit ein Arbeits­pen­sum auf­zu­bür­den, das auf eine nicht durch BR-Tätig­keit ver­rin­ger­te Arbeits­zeit zuge­schnit­ten ist, ist nicht erlaubt. Damit bringt der Arbeit­ge­ber das Betriebs­rats­mit­glied in eine Zwangs­la­ge, eine sei­ner Auf­ga­ben zu ver­nach­läs­si­gen. Ent­we­der die Arbeit als Arbeit­neh­mer oder die Arbeit als Mit­glied des Betriebs­ra­tes. Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, eine sol­che Kon­flikt­si­tua­ti­on zu ver­mei­den. Er muss bei der Zuwei­sung der zu bewäl­ti­gen­den Arbeits­men­ge in ange­mes­se­ner Wei­sung der durch Betriebs­rats­tä­tig­keit anfal­len­den Tätig­kei­ten Rech­nung tra­gen (BAG vom 27.06.1990 — 7 ABR 43/89).

Frei­stel­lung des Betriebs­ra­tes — Grundlage

Die Ver­pflich­tung zur Frei­stel­lung ergibt sich aus § 37 Absatz 2, 3 und § 38 BetrVG. Danach sind Mit­glie­der des Betriebs­ra­tes von ihrer beruf­li­chen Tätig­keit frei­zu­stel­len, wenn und soweit dies nach Umfang des Betrie­bes zur Durch­füh­rung ihrer Auf­ga­ben erfor­der­lich ist. Das Arbeits­ent­gelt darf nicht gemin­dert wer­den. Die Arbeits­be­frei­ung muss stets erfor­der­lich sein. Eben­so hat die Amts­pflicht Vor­rang vor der Arbeit­splicht. Weder der Arbeit­ge­ber noch der Vor­ge­setz­te kön­nen dem Betriebs­rats­mit­glied die Wahr­neh­mung der Auf­ga­ben ver­bie­ten. Den­noch muss sich das Mit­glied des Betriebs­ra­tes Ab- und Zurück­mel­den. Dies muss jedoch nicht zwin­gend per­sön­lich erfol­gen, son­dern kann sowohl schrift­lich, per Mail oder tele­fo­nisch erfol­gen (BAG vom 13.05.1997 — 1 ABR 2/97).

Bei­spiels­wei­se ist die Frei­stel­lung des Betriebs­ra­tes zur Teil­nah­me an einer Gerichts­ver­hand­lung nicht erfor­der­lich, soweit nicht ein beach­tens­wer­tes berech­tig­tes Inter­es­se des Betriebs­ra­tes besteht. Wäh­rend ande­rer­seits die Anrei­se zu einem Semi­nar nicht außer­halb der Arbeits­zeit erfol­gen muss.

Der Autor ist Rechts­an­walt und Geschäfts­füh­rer der Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH mit Sitz in Ber­lin. Wir bera­ten unse­re  Man­dan­ten zu allen The­men des Arbeits­rechts, des Gesell­schafts­rechts und zu aus­ge­wähl­ten The­men des Steu­er­rechts. Spre­chen Sie uns an.