Ord­nungs­ge­mä­ße Ladung und Beschlussfassung

Cont­act us

Wir sind eine bun­des­weit täti­ge Kanz­lei für Arbeits­recht, Gesell­schafts­recht, Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht mit Sitz in Ber­lin. Wir sind auf unse­ren The­men spe­zia­li­siert und freu­en uns, Sie zu unterstützen.

Gewinnausschüttung GmbH Schach Header

Ord­nungs­ge­mä­ße Ladung und Beschluss­fas­sung – Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm, 13 TaBV 72/17 – Datum: 08.12.2017

Die Beschwer­den des Betriebs­rats und des Antrag­stel­lers I gegen den Beschluss des Arbeits­ge­richts Pader­born vom 20.07.2017 – 1 BV 51/17 – wer­den [man­gels ord­nungs­ge­mä­ßer Ladung und Beschluss­fas­sung] zurückgewiesen.

Grün­de

Die Betei­lig­ten strei­ten um den Ersatz der Kosten für die Teil­nah­me des Betriebs­rats­vor­sit­zen­den an einer ein­wö­chi­gen Schu­lungs­ver­an­stal­tung. Die Arbeit­ge­be­rin pro­du­ziert mit aktu­ell 343 Arbeit­neh­mern Bad- und Sani­tär­ein­rich­tun­gen. In deren Betrieb besteht ein neun­köp­fi­ger Betriebs­rat, des­sen Vor­sit­zen­der der (Mit-) Antrag­stel­ler ist. Die­ser nahm in der Zeit vom 14. bis 19.05.2017 an einer von der IG Metall Bil­dungs­zen­trum Bever­un­gen abge­hal­te­nen Schu­lung mit dem The­ma „Ände­run­gen der Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on in KMU“ teil. Mit Rech­nung Nr. XY, gerich­tet an die Arbeit­ge­be­rin, mach­te der Bil­dungs­trä­ger für die Über­nach­tung, Ver­pfle­gung und Semi­nar­ko­sten ins­ge­samt einen Betrag in Höhe von 1.575,50 € gel­tend. Dane­ben ver­langt der Betriebs­rats­vor­sit­zen­de als Fahrt­ko­sten einen Betrag in Höhe von 42,30 €.

„Ist am Arbeitsplatz“

Der Schu­lung vor­an­ge­gan­gen waren zwei Betriebs­rats­sit­zun­gen vom 16.03. und 06.04.2017. In der ersten Sit­zung am 16.03.2017 beschloss der Betriebs­rat die Teil­nah­me des Betriebs­rats­vor­sit­zen­den an der genann­ten Schu­lung. Dies  ein­stim­mig bei sie­ben anwe­sen­den Betriebs­rats­mit­glie­dern. Für das erkrank­te Betriebs­rats­mit­glied C war das Ersatz­mit­glied M gela­den . Nach vor­an­ge­gan­ge­ner tele­fo­ni­scher Unter­rich­tung nahm die­ses eben­so wenig wie das Betriebs­rats­mit­glied I an der Sit­zung teil. Hier­zu steht in der Anwe­sen­heits­li­ste in bei­den Fäl­len unter Bemer­kung: „Ist am Arbeitsplatz“.

In der zwei­ten Sit­zung am 06.04.2017 beschloss der Betriebs­rat in Anwe­sen­heit von erneut sie­ben Betriebs­rats­mit­glie­dern ein­stim­mig, gericht­lich gegen die Arbeit­ge­be­rin vor­zu­ge­hen. Hier­zu war zu die­ser Sit­zung für das in Kur befind­li­che Betriebs­rats­mit­glied I das Ersatz­mit­glied M gela­den. Nach vor­an­ge­gan­ge­nen tele­fo­ni­schen Abmel­dun­gen nahm die­ses eben­so wenig wie das Betriebs­rats­mit­glied H an der Sit­zung teil. Hier­zu steht in der Anwe­sen­heits­li­ste in bei­den Fäl­len unter Bemer­kung: „Ist am Arbeitsplatz“.

Die Antrag­stel­ler­sei­te hat vor­ge­bracht, die Teil­nah­me an der Schu­lung sei erfor­der­lich gewe­sen. Im Betrieb der Arbeit­ge­be­rin gebe es fort­lau­fend Ände­run­gen bei der Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on. Zum Bei­spiel die Ein­füh­rung des Shop­f­lo­or Manage­ments sowie C Lean und die sog. 5‑A-Metho­den. Dar­über hin­aus sei von der Arbeit­ge­be­rin die Auto­ma­ti­sie­rung durch die Inbe­trieb­nah­me von Robo­ter­an­la­gen und CNC-Maschi­nen stark for­ciert. Des­halb müs­se der Betriebs­rat nament­lich über sei­ne Rech­te nach §§ 90 f. und § 111 BetrVG infor­miert sein.

Die Anträ­ge der Betriebsparteien

Die Antrag­stel­ler­sei­te hat beantragt, 

die Antrags­geg­ne­rin zu ver­pflich­ten, den Antrag­stel­ler zu 2. von den Semi­nar­ko­sten in Höhe von 1.575,50 € auf­grund sei­ner Teil­nah­me an dem Semi­nar „Ände­run­gen der Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on in KMU, Kenn­zif­fer WX02017, des Anbie­ters IG Metall Bil­dungs­zen­trum Bever­un­gen im IG Metall-Bil­dungs­zen­trum Bever­un­gen, vom 14.05.2017 bis zum 19.05.2017 frei­zu­stel­len, indem die­se Sum­me an den Anbie­ter IG Metall Bil­dungs­zen­trum Bever­un­gen gezahlt wird und die Antrags­geg­ne­rin zu ver­pflich­ten, dem Antrag­stel­ler zu 2. die ent­stan­de­nen Fahrt­ko­sten in Höhe von 42,30 € für die Hin- und Rück­fahrt zum Ver­an­stal­tungs­ort, dem IG Metall-Bil­dungs­zen­trum Bever­un­gen, zu erstatten;

die Antrags­geg­ne­rin zu ver­pflich­ten, den Antrag­stel­ler zu 1. von Ansprü­chen des Antrag­stel­lers zu 2. frei­zu­stel­len, indem die Sum­me der Semi­nar­ko­sten in Höhe von 1.575,50 € auf­grund der Teil­nah­me des Antrag­stel­lers zu 1. an dem Semi­nar „Ände­run­gen der Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on in KMU, Kenn­zif­fer WX02017, des Anbie­ters IG Metall Bil­dungs­zen­trum Bever­un­gen im IG Metall-Bil­dungs­zen­trum Bever­un­gen, vom 14.05.2017 bis zum 19.05.2017 an den Anbie­ter IG Metall Bil­dungs­zen­trum Bever­un­gen gezahlt wird und dem Antrag­stel­ler zu 1. die ent­stan­de­nen Fahrt­ko­sten in Höhe von 42,30 € für die Hin- und Rück­fahrt zum Ver­an­stal­tungs­ort, dem IG Metall-Bil­dungs­zen­trum Bever­un­gen, erstat­tet werden.

Die Arbeit­ge­be­rin hat bean­tragt, die Anträ­ge zurückzuweisen.

Ord­nungs­ge­mä­ße Ladung und Beschluss­fas­sung – Sachverhalt

Sie hat die ord­nungs­ge­mä­ße Beschluss­fas­sung des Betriebs­ra­tes bestrit­ten. In inhalt­li­cher Hin­sicht hat sie vor­ge­bracht, dass das Semi­nar schon des­halb nicht ein­schlä­gig gewe­sen sei, weil es sich bei ihr, der Arbeit­ge­be­rin, nicht um ein KMU han­de­le. Auch im Übri­gen bestehe kein betriebs­be­zo­ge­ner Anlass, weil im Unter­neh­men kei­ne Ände­run­gen der Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on gege­ben sei­en und damit auch kei­ne Rech­te gemäß §§ 90 f. und § 111 BetrVG.

Das Arbeits­ge­richt hat mit Beschluss vom 20.07.2017 den Antrag zurückgewiesen.

Dage­gen wen­den sich die Antrag­stel­ler mit ihrer Beschwer­de. Sie sind der Auf­fas­sung, im Vor­feld der Schu­lung sei eine wirk­sa­me Beschluss­fas­sung durch den Betriebs­rat erfolgt. Inhalt­lich sei die Schu­lung erfor­der­lich gewe­sen, weil es zu Ände­run­gen der Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on mit damit ver­bun­de­nen Aus­wir­kun­gen auf die Beleg­schaft gekom­men sei und wei­ter­kom­me, was ins­be­son­de­re aus den fort­lau­fend Anwen­dung fin­den­den Lean-Manage­ment-Kon­zep­ten resultiere.

Die IG Metall-eige­ne Bezeich­nung KMU in der Semi­nar­be­schrei­bung sei dabei irrelevant.

Der Betriebs­rat bean­tragt, den Beschluss des Arbeits­ge­richts Pader­born vom 20.07.2017 – 1 BV 51/17 – abzu­än­dern und die Arbeit­ge­be­rin zu ver­pflich­ten, den Betriebs­rat von der Ver­bind­lich­keit in Höhe von 1575,50 € gegen­über der IG Metall Bil­dungs­zen­trum Bever­un­gen aus der Rech­nung mit der Nr. 12345 freizustellen.

Der Antrag­stel­ler I bean­tragt, den Beschluss des Arbeits­ge­richts Pader­born vom 20.07.2017 – 1 BV 51/17 – abzu­än­dern und die Arbeit­ge­be­rin zu ver­pflich­ten, an den Antrag­stel­ler I 42,30 € zu zahlen.

Die Arbeit­ge­be­rin beantragt,

die Beschwer­den zurückzuweisen.

Ord­nungs­ge­mä­ße Ladung und Beschlussfassung

Die Beschwer­den des Betriebs­ra­tes und des Antrag­stel­lers I sind unbegründet.

Es konn­te näm­lich nach dem im Rah­men des § 83 Abs. 1 ArbGG ermit­tel­ten Sach­ver­halt schon nicht fest­ge­stellt wer­den, dass am 16.03. und/oder 06.04.2017 der gemäß § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG erfor­der­li­che wirk­sa­me Beschluss des Betriebs­ra­tes zur Teil­nah­me des Betriebs­rats­vor­sit­zen­den I an der Schu­lungs­ver­an­stal­tung „Ände­run­gen der Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on in KMU“ vom 14. bis 19.05.2017 in Bever­un­gen gefasst wor­den ist.

Denn nach der zutref­fen­den Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (23.08.1984 – 2 AZR 391/83 – AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 17; 03.08.1999 – 1 ABR 30/98 – AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 7)ist die Ladung aller Betriebs­rats­mit­glie­der ein­schließ­lich etwa­iger Ersatz­mit­glie­der nach Maß­ga­be des § 25 Abs. 1 BetrVG eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung für das ord­nungs­ge­mä­ße Zustan­de­kom­men eines Betriebs­rats­be­schlus­ses. Wird für ein zeit­wei­lig ver­hin­der­tes Mit­glied ein vor­han­de­nes Ersatz­mit­glied nicht gela­den, so ist der Betriebs­rat an einer wirk­sa­men Beschluss­fas­sung gehin­dert. Auf die­se Wei­se wird sicher­ge­stellt, dass nor­ma­ler­wei­se nur Beschlüs­se in der nach § 9 BetrVG vor­ge­ge­be­nen Regel­be­set­zung gefasst werden.

Ord­nungs­ge­mä­ße Ladung und Beschlussfassung

Die­se Vor­aus­set­zun­gen waren im kon­kre­ten Fall nach der gege­be­nen Sach­la­ge weder am 16.03. noch am 06.04.2017 erfüllt.

An bei­den Sit­zun­gen nah­men bei einer Regel­be­set­zung von neun jeweils nur sie­ben Betriebs­rats­mit­glie­der teil.

Am 16.03.2017 fehl­ten das Betriebs­rats­mit­glied I und das für das erkrank­te Betriebs­rats­mit­glied C gela­de­ne Ersatz­mit­glied M. In bei­den Fäl­len erfolg­te vor der Sit­zung ein Tele­fo­nat, wobei sich in der Anwe­sen­heits­li­ste jeweils der Ver­merk „Ist am Arbeits­platz“ befin­det. Auf Befra­gen erklär­te der Betriebs­rats­vor­sit­zen­de I in der münd­li­chen Anhö­rung am 08.12.2017 im Anschluss an ent­spre­chen­de schrift­sätz­li­che Dar­le­gun­gen, die bei­den Gela­de­nen hät­ten sich auf ein erhöh­tes Arbeits­auf­kom­men beru­fen, was aus sei­ner Sicht aber nicht zu einer zeit­wei­li­gen Ver­hin­de­rung (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) geführt habe.

Ord­nungs­ge­mä­ße Ladung und Beschluss­fas­sung – die Gründe

Dem kann nach den kon­kre­ten Ein­zel­fall­um­stän­den nicht gefolgt werden.

a)  All­ge­mein liegt die zeit­wei­li­ge Ver­hin­de­rung eines Betriebs­rats­mit­glie­des immer dann vor, wenn es aus tat­säch­li­chen oder recht­li­chen Grün­den nicht in der Lage ist, die anste­hen­den Amts­ge­schäf­te wahr­zu­neh­men (B. BAG, 24.04.2013 – 7 ABR 82/11 – AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 11).Im Ein­zel­fall kön­nen die Vor­aus­set­zun­gen auch dann erfüllt sein, wenn das betrof­fe­ne Betriebs­rats­mit­glied in sei­ner Stel­lung als Arbeit­neh­mer im Betrieb unab­kömm­lich ist, weil die von ihm geschul­de­te Arbeits­lei­stung unbe­dingt, z.B. im Inter­es­se war­ten­der Kun­den oder zur Behe­bung eines Not­falls, sofort erbracht wer­den muss (vgl. ErfK/Koch, 18. Aufl., § 25 Rn. 3; GK/Oetker, 10. Aufl., § 25 Rn. 17).

b)  Liegt ein sol­cher Inter­es­sen­kon­flikt zwi­schen Amts- und Arbeits­pflicht vor, hat das betrof­fe­ne Betriebs­rats­mit­glied unter Wah­rung der von ihm ein­ge­gan­ge­nen Ver­pflich­tung zur gewis­sen­haf­ten Amts­füh­rung dar­über zu ent­schei­den, wel­chen Pflich­ten es den Vor­rang ein­räumt (BAG, 15.04.2014 – 1 ABR 2/13 (B) – AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 9). Ent­schei­det es sich dafür, die Arbeit zu erbrin­gen, ist sodann vom Betriebs­rats­vor­sit­zen­den im Rah­men des § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG regel­mä­ßig davon aus­zu­ge­hen, dass ein Ver­hin­de­rungs­fall gege­ben ist. Nur wenn Anhalts­punk­te für eine pflicht­wid­ri­ge Ent­schei­dung des jewei­li­gen Betriebs­rats­mit­glie­des vor­lie­gen, kann Ver­an­las­sung bestehen, den ange­ge­be­nen Hin­de­rungs­grund nach­zu­prü­fen und ggf. auf die Ladung eines Ersatz­mit­glie­des zu ver­zich­ten (Fit­ting, 28. Aufl., § 25 Rn. 21; sie­he zum ver­gleich­ba­ren Fall eines ehren­amt­li­chen Rich­ters: BAG, 14.12.2010     – 1 ABR 19/10 – AP TVG § 2 Tarif­fä­hig­keit Nr. 6).

Die Ent­schei­dung des Gerichts zur ord­nungs­ge­mä­ßen Ladung

c) Hier haben sich die Her­ren I und M unter Wah­rung der gemäß § 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG bestehen­den Mit­tei­lungs­pflicht auf die Erle­di­gung von Arbeits­auf­ga­ben beru­fen. Nun­mehr wäre es Auf­ga­be des Betriebs­rats­vor­sit­zen­den gewe­sen, dar­zu­le­gen, wel­che kon­kre­ten Anhalts­punk­te ihm für ein pflicht­wid­ri­ges Ver­hal­ten der bei­den von ihm gela­de­nen Amts­trä­ger vor­ge­le­gen haben, die ihn dazu ver­an­lasst haben, am Mor­gen des 16.03.2017 dar­auf zu ver­zich­ten, die kurz­fri­sti­ge Ladung ande­rer vor­han­de­ner Ersatz­mit­glie­der zu ver­su­chen, und statt­des­sen die Sit­zung nur mit sie­ben statt neun Betriebs­rats­mit­glie­dern abzuhalten.

Da dies nicht gesche­hen ist, war dem­nach von der Unwirk­sam­keit des nur von sie­ben Betriebs­rats­mit­glie­dern gefass­ten Beschlus­ses auszugehen.

3. Ent­spre­chen­de Erwä­gun­gen gel­ten für die Sit­zung am 06.04.2017, wobei inso­weit auch nicht dar­ge­legt wur­de, wor­aus auf ein pflicht­wid­ri­ges Ver­hal­ten des Betriebs­rats­mit­glie­des H geschlos­sen wor­den ist, als er sich kurz vor Sit­zungs­be­ginn tele­fo­nisch abmel­de­te und ver­merkt wur­de: „Ist am Arbeitsplatz“.

Nach alle­dem war wie erkannt zu ent­schei­den, wobei offen­blei­ben konn­te, ob tat­säch­lich die Vor­aus­set­zun­gen des § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG erfüllt waren. Das heißt, dass es einer Kosten­auf­schlüs­se­lung bedurft hät­te. Fer­ner ob von Sei­ten der IG Metall Bil­dungs­zen­trum Bever­un­gen eine ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nungs­stel­lung erfolgt ist.

Der Autor ist Rechts­an­walt und Geschäfts­füh­rer der Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH mit Sitz in Ber­lin. Wir bera­ten unse­re  Man­dan­ten zu allen The­men des Arbeits­rechts, des Gesell­schafts­rechts und zu aus­ge­wähl­ten The­men des Steu­er­rechts. Plea­se do not hesi­ta­te to conact us..

Lesen Sie auch unse­ren Bei­trag zur Frei­stel­lung des Betriebs­ra­tes.