Unter­las­sungs­an­spruch des Betriebsrates

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Unterlassungsanspruch Betriebsrat

Unter­las­sungs­an­spruch des Betriebsrates

Lan­des­ar­beits­ge­richt Han­no­ver, Beschluss vom 03.07.2017 — 8 TaBV 42/16

  1. Bei Ver­let­zung von Mit­be­stim­mungs­rech­ten aus § 87 BetrVG steht dem Betriebs­rat unab­hän­gig von den Vor­aus­set­zun­gen des § 23 Abs. 3 BetrVG ein all­ge­mei­ner Anspruch auf Unter­las­sung mit­be­stim­mungs­wid­ri­ger Maß­nah­men des Arbeit­ge­bers zu, § 1004 BGB ana­log in Ver­bin­dung mit §§ 2, 87 Absatz 1 BetrVG.
  2. Die Ver­let­zung des Mit­be­stim­mungs­rechts des Betriebs­ra­tes aus § 87 Absatz 1 Num­mer 2 BetrVG steht zu befürch­ten, wenn die Arbeit­ge­be­rin das Mit­be­stim­mungs­recht nicht nur in der Ver­gan­gen­heit, son­dern auch spä­ter mehr­fach ver­letzt hat.
  3. Das Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­ra­tes aus § 87 Absatz 1 Num­mer 2, 3 BetrVG ent­fällt nicht dadurch, dass die Mit­ar­bei­ter die nicht mit Zustim­mung des Betriebs­ra­tes gelei­ste­ten Arbei­ten frei­wil­lig ver­rich­tet haben.
  4. Um Not­fäl­le han­delt es sich nicht, wenn der Not­fall im Betrieb der Regel­fall ist.
  5. Ver­langt der Betriebs­rat die Durch­set­zung sei­ner Mit­be­stim­mungs­rech­te nach § 87 Absatz 1 BetrVG, ver­stößt er noch nicht allein dadurch gegen das Gebot der ver­trau­ens­vol­len Zusam­men­ar­beit, dass er sich — auf­grund ande­rer, nicht offen­sicht­lich unver­tret­ba­rer Auf­fas­sung — in den durch das BetrVG vor­ge­se­he­nen Ver­fah­ren einer inhalt­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung verwehrt.

Unter­las­sungs­an­spruch des Betriebs­ra­tes — Sachverhalt

Die Betriebs­par­tei­en strei­ten vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt Han­no­ver um Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­ra­tes. Die Arbeit­ge­be­rin betreibt eine Kli­nik der Grund und Regel­ver­sor­gung. Seit Anfang 2015 besteht Streit über die Gestal­tung der Dienst­plä­ne. Der Betriebs­rat hat den Dienst­plä­nen der Arbeit­ge­be­rin wider­spro­chen. Auch vor der Eini­gungs­stel­le kam es nicht zu einer Eini­gung. Gleich­wohl setz­te die Arbeit­ge­be­rin die Dienst­plä­ne in Kraft. Dar­über hin­aus wich die Arbeit­ge­be­rin mehr­fach von den Dienst­plä­nen ab. Den­noch hol­te sie auch hier nicht die Zustim­mung des Betriebs­ra­tes ein. Der Betriebs­rat ver­wei­ger­te in der Fol­ge wei­te­re Ver­hand­lun­gen über die Arbeits­zeit. Fer­ner ver­wei­ger­te er die Zustim­mung zu den Dienst­plä­nen. Dies mit der Begrün­dung, dass der Per­so­nal­be­stand nicht aus­rei­chend sei.

Der Betriebs­rat ist der Ansicht, einen Unter­las­sungs­an­spruch gegen die Arbeit­ge­be­rin aus § 23 BetrVG zu haben.

Der Autor ist Rechts­an­walt und Geschäfts­füh­rer der Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH mit Sitz in Ber­lin. Wir bera­ten unse­re  Man­dan­ten zu allen The­men des Arbeits­rechts, des Gesell­schafts­rechts und zu aus­ge­wähl­ten The­men des Steu­er­rechts. Spre­chen Sie uns an.