Unterlassungsanspruch des Betriebsrates

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Unterlassungsanspruch des Betriebsrates

Landesarbeitsgericht Hannover, Beschluss vom 03.07.2017 – 8 TaBV 42/16

  1. Bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten aus § 87 BetrVG steht dem Betriebsrat unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG ein allgemeiner Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen des Arbeitgebers zu, § 1004 BGB analog in Verbindung mit §§ 2, 87 Absatz 1 BetrVG.
  2. Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates aus § 87 Absatz 1 Nummer 2 BetrVG steht zu befürchten, wenn die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch später mehrfach verletzt hat.
  3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Absatz 1 Nummer 2, 3 BetrVG entfällt nicht dadurch, dass die Mitarbeiter die nicht mit Zustimmung des Betriebsrates geleisteten Arbeiten freiwillig verrichtet haben.
  4. Um Notfälle handelt es sich nicht, wenn der Notfall im Betrieb der Regelfall ist.
  5. Verlangt der Betriebsrat die Durchsetzung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 Absatz 1 BetrVG, verstößt er noch nicht allein dadurch gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass er sich – aufgrund anderer, nicht offensichtlich unvertretbarer Auffassung – in den durch das BetrVG vorgesehenen Verfahren einer inhaltlichen Auseinandersetzung verwehrt.

Unterlassungsanspruch des Betriebsrates – Sachverhalt

Die Betriebsparteien streiten vor dem Landesarbeitsgericht Hannover um Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Die Arbeitgeberin betreibt eine Klinik der Grund und Regelversorgung. Seit Anfang 2015 besteht Streit über die Gestaltung der Dienstpläne. Der Betriebsrat hat den Dienstplänen der Arbeitgeberin widersprochen. Auch vor der Einigungsstelle kam es nicht zu einer Einigung. Gleichwohl setzte die Arbeitgeberin die Dienstpläne in Kraft. Darüber hinaus wich die Arbeitgeberin mehrfach von den Dienstplänen ab. Dennoch holte sie auch hier nicht die Zustimmung des Betriebsrates ein. Der Betriebsrat verweigerte in der Folge weitere Verhandlungen über die Arbeitszeit. Ferner verweigerte er die Zustimmung zu den Dienstplänen. Dies mit der Begründung, dass der Personalbestand nicht ausreichend sei.

Der Betriebsrat ist der Ansicht, einen Unterlassungsanspruch gegen die Arbeitgeberin aus § 23 BetrVG zu haben.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Entner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin. Wir beraten unsere  Mandanten zu allen Themen des Arbeitsrechts, des Gesellschaftsrechts und zu ausgewählten Themen des Steuerrechts. Sprechen Sie uns an.