Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei für Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Steuerstrafrecht mit Sitz in Berlin. Wir sind auf unseren Themen spezialisiert und freuen uns, Sie zu unterstützen.
Wir sind als Kanzlei und Fachanwalt für Steuerrecht für Sie da und beraten und unterstützen Sie bei der Anfertigung Ihrer Selbstanzeige für die Finanzbehörden. Sollten Sie eine Anzeige bei den Finanzbehörden machen wollen, raten wir dringend, anwaltlichen oder steuerlichen Rat zu suchen. Denn eine Selbstanzeige ist nur dann wirksam, wenn sie vollständig ist und alle innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre nicht verjährten Steuerstraftaten beinhaltet. Vollständig ist eine Selbstanzeige damit nur dann, wenn das Besteuerungsfinanzamt anhand Ihrer Angaben die Steuer festsetzen kann. Im Bereich der Festsetzung der Einkommensteuer müssen alle Einkunftsarten in der Anzeige unabhängig von deren Form der Erhebung ordnungsgemäß und vollständig erklärt werden. Eine unvollständige Erklärung ist unwirksam. Lediglich geringfügige und nicht vorsätzlich herbeigeführte Abweichungen sollen nach der Rechtsprechung nicht zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen. Im Bereich der Einkommensteuererklärung sind dies komplexe Fragestellungen, die unter anwaltlicher und steuerlicher Beratung durch Fachanwälte für Steuerrecht geklärt werden sollten.
Eine zusätzliche Hürde, die der Gesetzgeber für die Selbstanzeige geschaffen hat, ist der zehnjährige Mindesterklärungszeitraum, wonach der Steuerpflichtige zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigen, die unvollständigen Angaben ergänzen oder die unterlassenen Angaben nachholen muss. Diese Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. Damit konkurriert die strafrechtliche Verfolgungsverjährung mit der zehnjährigen Mindesterklärungsfrist. Selbst wenn beispielsweise die fünfjährige Verfolgungsverjährung eingetreten ist, besteht für den Anzeigenden immer noch die zehnjährige Mindesterklärungsfrist. Die Bestimmung dieser Fristen ist komplex und nicht abschließend geklärt.
Ist die Selbstanzeige nicht vollständig, ist sie unwirksam und kann die begangene Steuerhinterziehung nicht heilen. Der Steuerpflichtige wird trotz Abgabe einer Selbstanzeige nicht straffrei. Insoweit wäre es wünschenswert, dass der Gesetzgeber und die Rechtsprechung klare Vorgaben zum Inhalt und zur Mindesterklärungsfrist machen. Dies ist dennoch nicht geschehen. Es ist in der Praxis weiterhin ungeklärt, was unter dem Begriff „innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre“ zu verstehen ist. Es ist daher stets zu raten, nicht nur alle unverjährten Steuerstraftaten anzuzeigen, sondern sämtliche noch nicht festsetzungsverjährten Kalenderjahre anzuzeigen. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 AO zehn Jahre im Bereich der Steuerhinterziehung. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung beträgt die Frist fünf Jahre. Dies gilt selbst dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner begangen worden ist. Dies ist insbesondere bei Erben wichtig. Stellt ein Erbe fest, dass der Verstorbene Steuern hinterzogen hat, so kann er die Steuer berichtigen. Gegebenenfalls muss der Steuerpflichtige jedoch eine Selbstanzeige im Besteuerungsbereich der Erbschaftsteuer machen. Dann kann es sogar sein, dass der Mindesterklärungszeitraum länger als zehn Jahre beträgt. Als Kanzlei für Steuerrecht und Steuerstrafrecht beraten wir Sie gerne zu dieser Thematik und unterstützen Sie bei der Prüfung ihrer steuerlichen Fragen.
Die Selbstanzeige ist vom Gesetzgeber eingeführt, um dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, eine strafbare Steuerhinterziehung nach § 370 AO wieder gut zu machen. Nach § 370 AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer pflichtwidrig Steuern hinterzieht oder verkürzt. In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist ausschließlich für die Fälle der Steuerhinterziehung eröffnet, wobei dies auch die besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung miteinschließt. Die Selbstanzeige in § 371 AO unterscheidet nicht zwischen der Steuerhinterziehung und der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall. Zusätzlich zur Selbstanzeige muss der Steuerpflichtige für den Fall, dass die Steuerverkürzung bereits eingetreten ist, die hinterzogenen Steuern zahlen und Zinsen sowie die sogenannten Hinterziehungszinsen entrichten. Ferner dürfen die Ausschlussgründe des § 371 AO nicht vorliegen, da andernfalls die Selbstanzeige keine Wirkung entfaltet. Gerne beraten wir Sie als Kanzlei für Steuerrecht und Steuerstrafrecht in Berlin zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Selbstanzeige.
Wir bieten umfassende und spezialisierte anwaltliche Beratung zu allen Fragen des Gesellschaftsrechts aus einer Hand. Melden Sie sich gerne unverbindlich in unserer Kanzlei in Berlin.
Wir bieten bundesweit eine moderne und kompetente Rechtsberatung. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und Spezialisierung.
Wir erarbeiten jedes Anliegen und jeden Fall individuell und persönlich abgestimmt. Wir kennen kein Schema F und suchen stets nach der optimalen Lösung.
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Es ist stets abzuwägen, ob aus der Sicht des Mandanten eine Selbstanzeige zu fertigen ist oder ob eine Berichtigung der bessere Weg ist. Denn eine Berichtigung der Steuererklärung ist im Gegensatz zur Selbstanzeige stets möglich, eine Selbstanzeige kann wegen des Ausschlusses der Teilselbstanzeige nur einmal erklärt werden.
Nach dem Text des § 371 AO ist die Selbstanzeige gegenüber der Finanzbehörde zu machen. Sie wird damit erst wirksam, wenn sie bei dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt erfolgt. Alternativ kommt auch die Anzeige gegenüber dem Betriebsprüfer in Betracht. Nicht anzuraten ist eine Abgabe des Originals bei der Staatsanwaltschaft. Wir unterstützen und beraten Sie hierzu vertraulich und fachkompetent als Ihr Fachanwalt für Steuerrecht.
Eine Selbstanzeige steht nicht unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit. Sie kann daher in jedem Zeitpunkt erfolgen, selbst unter dem Eindruck, dass eine Steuerstraftat andernfalls entdeckt wird. Dennoch ist stets abzuwägen, ob eine Selbstanzeige noch strafbefreiende Wirkung hat und welche Folgen mit dem Stellen der Selbstanzeige verbunden sind. Wir beraten Sie hierzu gerne vertaulich aus unserer Kanzlei für Steuerrecht in Berlin.
Die Selbstanzeige muss alle notwendigen Angaben enthalten, damit es den Finanzbehörden möglich ist, den steuerlichen Sachverhalt abschließend festzustellen und somit die zutreffende Steuer zu ermitteln und festzusetzen. Es sind diejenigen Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen, die für die zutreffende Besteuerung erforderlich sind. Damit darf die Selbstanzeige keine erheblichen neuen Unrichtigkeiten zugunsten des Steuerpflichtigen enthalten. Wir unterstützen Sie hierbei fachkundig und vertraulich als Ihr Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht.
Die Selbstanzeige sollte stets beim zuständigen Besteuerungsfinanzamt abgegeben werden. Sie bedarf keiner bestimmten Form, da § 371 AO keine Form vorschreibt. Die Selbstanzeige kann und sollte dennoch stets schriftlich eingereicht, sie kann aber auch per Telefax, elektronisch, per E-Mail oder aber mündlich erklärt werden.
Verantwortlich für die Selbstanzeige ist stets der Steuerpflichtige, der Steuern nicht oder nicht zutreffend erklärt hat. Er kann dies natürlich einem Steuerberater oder einen Fachanwalt für Steuerrecht übergeben, was wir wegen der Komplexität des Rechts auch dringend empfehlen. Bei Verheirateten oder Gesellschaften ist stets überdies zu prüfen, ob die Anzeige von mehreren Personen einzureichen ist. Wir beraten Sie hierzu fachkundig und vertraulich als Ihr Rechtsanwalt.
Eine erfolgreiche Selbstanzeige führt zur Straffreiheit, wenn der Anzeige alle steuerlichen Sachverhalte so angezeigt hat, dass die Finanzbehörden die Steuer ermitteln und festsetzen können. Ferner kommt hinzu, dass der Anzeigende die festgesetzte Steuer innerhalb der festgesetzten Frist einschließlich der festgesetzten Zinsen und Hinterziehungszinsen zahlt. Wir beraten und unterstützen Sie als Ihr Fachanwalt für Steuerrecht.
Es besteht keine bestimmte Frist zur Abgabe der Selbstanzeige. Voraussetzung einer vollständigen Selbstanzeige ist aber, dass die Erklärung Angaben zu allen unverjährten Steuerhinterziehungen enthält. Überdies bedarf in der Erklärung auch einer Anzeige der Steuerstraftaten innerhalb der letzten zehn Jahre. Wir beraten Sie hierzu fachkundig als Ihr Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht.