Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer

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Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer

Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht für Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer: Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt hat sei­ne Ände­rung der Recht­spre­chung bestä­tigt, wonach Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer grund­sätz­lich abhän­gig beschäf­tigt sind. Ihr Arbeits­ent­gelt unter­liegt daher der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht (Bun­des­so­zi­al­ge­richt vom 14. März 2018 – B 12 KR 13/17 R).

Eine ver­si­che­rungs­freie Tätig­keit ist nach der Recht­spre­chung nur gege­ben, wenn der Geschäfts­füh­rer ent­we­der min­de­stens 50 % der Antei­le hal­te oder es auf­grund einer ech­ten Sperr­mi­no­ri­tät Ent­schei­dun­gen gegen ihn ver­hin­dern kön­ne. Eine ech­te Sperr­mi­no­ri­tät setzt vor­aus, dass der Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter die Rechts­macht hat, alle Ent­schei­dun­gen der Gesell­schaf­ter kraft sei­ner Stimm­rech­te zu ver­hin­dern. Der Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer kann auf Grund sei­ner Stel­lung in der Sat­zung ganz wesent­lich Ein­fluss auf die Wil­lens­bil­dung in der GmbH ausüben.

Ech­te Sperrminorität

Aus­rei­chend ist es aber bei­spiels­wei­se nicht, 25,1 Pro­zent der Antei­le an der Gesell­schaft zu hal­ten. Denn hier­bei han­delt es sich um die soge­nann­te gesetz­li­che Sperr­mi­no­ri­tät. Die­se ist ledig­lich geeig­net, sat­zungs­recht­li­che Ände­run­gen zu ver­hin­dern. Sie ist nicht geeig­net, wesent­li­che Ent­schei­dun­gen gegen den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zu ver­hin­dern. Sie führt damit nicht zur ech­ten Sperrminorität.

Im hier bespro­che­nen Urteil des Bun­des­so­zi­al­ge­richts vom 19. Sep­tem­ber 2019 – B 12 R 25/18 R bean­spruch­ten die Klä­ger, dass die beklag­te Gesell­schaft sich auf Ver­trau­ens­schutz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG beru­fen kön­ne. Denn in der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung wäre das Bun­des­so­zi­al­ge­richt stets davon aus­ge­gan­gen, dass bei Fami­li­en­ge­sell­schaf­ten einer Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht die soge­nann­te „Kopf- und See­le“ Recht­spre­chung eine Bei­trags­pflicht nicht bestün­de. Sie schei­ter­ten jedoch vor dem Gericht. Dies stell­te sich auf den Stand­punkt, dass es sich nicht um eine gefe­stig­te Recht­spre­chung han­deln wür­de. Denn ver­fas­sungs­recht­lich bestün­de kein schutz­wür­di­ges Ver­trau­en in den Fort­be­stand höchst­rich­ter­li­cher Rechtsprechung.

Damit ist jetzt sicher, dass in der Pra­xis nur noch dann ein Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer von der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht befreit ist, wenn ver­trag­lich eine ech­te Sperr­mi­no­ri­tät im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­bart ist.

Der Autor ist Rechts­an­walt und Geschäfts­füh­rer der Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH mit Sitz in Ber­lin. Wir bera­ten unse­re  Man­dan­ten zu allen The­men des Arbeits­rechts, des Gesell­schafts­rechts und zu aus­ge­wähl­ten The­men des Steu­er­rechts. Spre­chen Sie uns an.