Scha­dens­er­satz wegen Datenschutzverletzung

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Schadensersatz wegen Datenschutzverletzung

Scha­dens­er­satz wegen Daten­schutz­ver­let­zung: Arbeits­ge­richt erkennt erkennt erneut einem Arbeit­neh­mer einen Scha­dens­er­satz­an­spruch wegen Ver­let­zung des Daten­schut­zes zu. Das Arbeits­ge­richt Dres­den hat mit Urteil vom 26.08.2020 (AZ 13 Ca 1046/20) einen Arbeit­ge­ber zur Zah­lung von Scha­dens­er­satz ver­ur­teilt. Grund war die Wei­ter­ga­be von Gesund­heits­da­ten. Der Arbeit­ge­ber hat­te der Bun­des­agen­tur für Arbeit sowie der Aus­län­der­be­hör­de mit­ge­teilt, dass der Klä­ger arbeits­un­fä­hig erkrankt sei. Das Gericht stuf­te die Wei­ter­ga­be als Ver­stoß gegen Art. 9 DSGVO ein und ver­ur­teil­te den Arbeit­ge­ber zur Zah­lung von Scha­dens­er­satz in Höhe von 1.500 EUR.

Auch das Arbeits­ge­richt Düs­sel­dorf hat einem Arbeit­neh­mer bereits einen Scha­dens­er­satz wegen Ver­let­zung der DSGVO zuge­spro­chen. Das Arbeits­ge­richt Düs­sel­dorf sprach einem ehe­ma­li­gen Arbeit­neh­mer 5.000 EUR Scha­dens­er­satz zu (ArbG Düs­sel­dorf vom 05.03.2020 — 9 Ca 6557/18). Grund hier­für war eine ver­spä­te­te und unvoll­stän­di­ge Aus­kunft nach § 15 DSGVO.

Ein Scha­dens­er­satz wegen Daten­schutz­ver­let­zung spre­chen auch eini­ge Amts­ge­rich­te zu, so dass AG Pforz­heim (13 C 160/19) sowie das AG Hil­des­heim (43 C 145/19). Alle Gerich­te gehen davon aus, dass Arti­kel 82 DSGVO den Anspruch auf Zah­lung des Scha­dens­er­satz begrün­det. Fer­ner stüt­zen die Gerich­te ihre Ent­schei­dun­gen auf den Erwä­gungs­grund 146 DSGVO. Nach dem Erwä­gungs­grund soll der Ver­ant­wort­li­che oder der Auf­trags­ver­ar­bei­ter Schä­den, die einer Per­son auf­grund einer Ver­ar­bei­tung ent­ste­hen, ersetzen.

Der Autor ist Rechts­an­walt und Geschäfts­füh­rer der Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH mit Sitz in Ber­lin. Wir bera­ten unse­re  Man­dan­ten zu allen The­men des Arbeits­rechts, des Gesell­schafts­rechts und zu aus­ge­wähl­ten The­men des Steu­er­rechts. Spre­chen Sie uns an.