Liqui­da­ti­on einer GmbH: Auf­lö­sung und Abwick­lung Ihrer Gesellschaft

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Liquidation GmbH

Genau­so wie man eine GmbH grün­den kann, ist es auch mög­lich, eine Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung (GmbH) wie­der auf­zu­lö­sen. Die­sen Vor­gang nennt man Liqui­da­ti­on einer GmbH. Das muss aber noch lan­ge nicht hei­ßen, dass man mit sei­nem Unter­neh­men geschei­tert ist oder gar Insol­venz anmel­den muss. Für die Auf­lö­sung einer GmbH kann es durch­aus ande­re Grün­de geben.

In die­sem Arti­kel klä­ren wir Sie auf, wel­che Anläs­se es geben kann, eine GmbH zu liqui­die­ren und wie der gesam­te Ablauf einer Liqui­da­ti­on aussieht.

Wann wird die Liqui­die­rung durch­ge­führt und wel­che Grün­de gibt es?

Wer eine Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung ein­stel­len und die­se rechts­kräf­tig been­den möch­te, muss sei­ne GmbH liqui­die­ren. Im Zuge der Auf­lö­sung sind unter ande­rem alle Ansprü­che von Gläu­bi­gern zu erfül­len sowie sämt­li­che Besitz­tü­mer der GmbH zu ver­äu­ßern, um damit die Teil­ha­ber auszuzahlen.

Die Liqui­da­ti­on voll­zieht sich laut §§ 60 ff. GmbHG durch Auf­lö­sung, Liqui­die­rung und Löschung.

Grün­de für die Liqui­da­ti­on einer GmbH

Die Liqui­da­ti­on einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung kann aus ver­schie­de­nen Grün­den durch­ge­führt wer­den. Zu den häu­fig­sten gehören:

  • Gesetz­wid­ri­ger GmbH-Gesell­schafts­ver­trag: Bei einem gesetz­wid­ri­gen GmbH-Gesell­schafts­ver­trag darf das Regi­ster­ge­richt gemäß § 144 a FGG eine GmbH-Liqui­da­ti­on ver­fü­gen, die unver­züg­lich ein­zu­lei­ten ist.
  • Liqui­da­ti­on durch Gesell­schafts­ver­trag: Im GmbH-Ver­trag kann eine auto­ma­ti­sche Auf­lö­sung zu einem fest­ge­leg­ten Zeit­punkt, etwa ein bestimm­tes Ereig­nis oder Datum, ver­an­kert sein, die eine Liqui­die­rung der GmbH zur Fol­ge hat.
  • Urteil: Die Gesell­schafts­auf­lö­sung kann durch ein Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts, Ver­wal­tungs­be­hör­den oder eine erfolg­rei­che Auf­lö­sungs­kla­ge der Gesell­schaf­ter erzwun­gen werden.
  • Ver­lust der Geschäfts­grund­la­ge: Geset­ze kön­nen wich­ti­ge Fak­to­ren des Geschäfts­be­reichs ver­bie­ten, die für das Wei­ter­be­stehen der GmbH ele­men­tar sind, etwa Die­sel­fahr­ver­bot oder das Ver­bot für den Abbau von Braun­koh­le. In die­sen Fäl­len kann eine Liqui­die­rung rat­sam sein.
  • Erfül­lung der Unter­neh­mens­ziel­set­zung: Die GmbH kann man liqui­die­ren, wenn die Ziel­set­zung des Unter­neh­mens wie eine Ver­mö­gens­ver­wal­tung oder die Aus­rich­tung einer Ver­an­stal­tungs­rei­he erfüllt sind.
  • Kei­ne Ren­ta­bi­li­tät: Soll­te die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung infla­tio­när wirt­schaf­ten, also kei­ne Gewin­ne erzie­len oder sogar Ver­lu­ste ver­zeich­nen, ist die Auf­lö­sung empfehlenswert.
  • Neue Rechts­form: Ins­be­son­de­re steu­er­li­che Fak­to­ren kön­nen die Umwand­lung der Rechts­form begrün­den. Nach einer Gesell­schafts­auf­lö­sung kann das Unter­neh­men neu gegrün­det wer­den, etwa eine AG, eG oder KG.
  • Beruf­li­che Neu­aus­rich­tung oder alters­be­ding­ter Rück­tritt: Bei einer beruf­li­chen Neu­ori­en­tie­rung oder einem alters­be­ding­ten Rück­tritt kann eine Gesell­schafts­auf­lö­sung durch­ge­führt werden.
  • Insol­venz: Soll­te das Unter­neh­men nicht mehr zah­lungs­fä­hig sein, muss umge­hend ein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt wer­den. Dies kann eine Liqui­da­ti­on der GmbH zur Fol­ge haben, die aller­dings durch das Insol­venz­recht anders ver­läuft als eine selbst­stän­di­ge Auflösung.

Wie wird die Auf­lö­sung einer GmbH eingeleitet?

Die Liqui­die­rung einer GmbH wird mit einem soge­nann­ten Auf­lö­sungs­be­schluss ein­ge­lei­tet, der mit einer Drei­vier­tel­mehr­heit von den Gesell­schaf­tern geneh­migt wer­den muss, es sei denn, es ist laut Gesell­schafts­ver­trag eine ande­re Rege­lung beschlos­sen worden.

Der Auf­lö­sungs­be­schluss soll­te fol­gen­de Punk­te beinhalten:

  1. Auf­lö­sung der GmbH
  2. Zeit­punkt der Liquidierung
  3. Abbe­ru­fung des Geschäftsführers
  4. Beru­fung eines Liqui­da­tors und Rege­lung sei­ner Vergütung

Der Auf­lö­sungs­be­schluss bedarf kei­ner nota­ri­el­len Beur­kun­dung und ver­an­lasst zu einem bestimm­ten Datum zur Liqui­die­rung der GmbH.

Mit Wirk­sam­keit des Auf­lö­sungs­be­schlus­ses endet die akti­ve Geschäfts­tä­tig­keit und die Ziel­set­zung des Unter­neh­mens liegt nun in der Abwicklung.

Im Rah­men der Gesell­schafts­auf­lö­sung muss auch eine Jah­res­bi­lanz erstellt wer­den, ein­schließ­lich der Gewinn-und-Ver­lust-Rech­nung. Der Ver­ant­wor­tungs­be­reich liegt hier­für bei den Abwick­lern, gemäß § 71 Abs. 1 GmbHG sind sie ver­pflich­tet, zu Beginn eine Eröff­nungs­bi­lanz zu erstellen.

Fer­ner ist es erfor­der­lich, die Liqui­die­rung der GmbH und die Abwick­ler anzumelden.

Wie wird die Liqui­da­ti­on einer GmbH durchgeführt?

Die Auf­lö­sung einer GmbH hat einen kla­ren Ablauf. Nach­dem mit der Anmel­dung im Han­dels­re­gi­ster die Bekannt­ma­chung der Liqui­die­rung erfolgt ist, müs­sen die Gläu­bi­ger auf­ge­ru­fen wer­den. Hier­bei wer­den sie auf­ge­for­dert, ihre For­de­run­gen bei der GmbH anzu­mel­den. Zeit­gleich beginnt eine Sperr­frist – das soge­nann­te Sperr­jahr, in dem die Gläu­bi­ger ihre Anlie­gen gel­tend machen kön­nen. Zudem ist es ver­bo­ten, wäh­rend die­ses Jah­res Kapi­tal an die Teil­ha­ber auszuschütten.

Nun beginnt der Abwick­ler mit der Liqui­die­rung, das heißt, die lau­fen­den Geschäf­te wer­den been­det, offe­ne For­de­run­gen ein­ge­zo­gen und Schul­den begli­chen. Außer­dem müs­sen alle Sach­wer­te in Geld umge­setzt werden.

Soll­te sich ein Gläu­bi­ger wäh­rend der Sperr­frist nicht mel­den, muss sei­ne For­de­rung trotz­dem getilgt wer­den. Ent­we­der wird die aus­ste­hen­de Sum­me zurück­ge­legt oder man lei­stet eine Sicher­heit. Ledig­lich unbe­kann­te Gläu­bi­ger, die ihre For­de­rung nicht bean­spru­chen, ver­lie­ren ihr Recht.

Kann die Gesell­schaft nicht allen Ver­pflich­tun­gen nach­kom­men, muss bin­nen drei Wochen ein Antrag auf Insol­venz­er­öff­nung gestellt wer­den. In die­sem Fall wird die Auf­lö­sung nach der Insol­venz­ord­nung durchgeführt.

Wann ist die Liqui­die­rung abgeschlossen?

Die Liqui­da­ti­on endet seri­ös, sobald das gesam­te Gesell­schafts­ver­mö­gen erfolg­reich ver­teilt wur­de und kei­ne wei­te­ren Abwick­lungs­maß­nah­men mehr erfor­der­lich sind. Erst jetzt kann die Löschung der GmbH bean­tragt werden.

Die Liqui­da­to­ren haben jetzt die wich­ti­ge Auf­ga­be, eine Abrech­nung zu ver­fas­sen, die sich von der Liqui­da­ti­ons­schluss­bi­lanz unter­schei­det. In der Schluss­rech­nung wer­den alle Trans­ak­tio­nen und Akti­vi­tä­ten wäh­rend des Liqui­da­ti­ons­zeit­raums zusammengefasst.

Der Abschluss einer GmbH-Liqui­die­rung ist laut § 74 GmbHG zur Ein­tra­gung beim Han­dels­re­gi­ster anzu­mel­den. Damit ver­bun­den ist auch die Erklä­rung zur Löschung des Liqui­da­to­ren-Amtes. Bei­des ist jedoch erst nach Ablauf der ein­jäh­ri­gen Sperr­frist möglich.

Nach der Liqui­da­ti­on sind gemäß § 74 Abs. 2 S. 1 GmbHG Gesell­schafts­un­ter­la­gen für zehn Jah­re auf­zu­be­wah­ren. Dar­in ent­hal­ten sind alle Doku­men­te über Liqui­da­ti­on, Inven­ta­re, Bilan­zen, behörd­li­che und gericht­li­che Beschei­de, Pro­to­kol­le, Han­dels­bü­cher sowie all­ge­mei­ne Kor­re­spon­den­zen. Die Auf­be­wah­rung die­ser Doku­men­te dient der Trans­pa­renz und der Nach­voll­zieh­bar­keit des Liqui­da­ti­ons­pro­zes­ses für einen ange­mes­se­nen Zeit­raum nach Abschluss des Verfahrens.

Als inno­va­ti­ve Kanz­lei für Arbeits­recht, Gesell­schafts­recht, Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht berät Sie die Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft ger­ne zur Liqui­da­ti­on Ihrer GmbH. Wir hel­fen Ihnen beim Ablauf.

Selbst­ver­ständ­lich sind wir auf vie­le The­men spe­zia­li­siert und freu­en uns, Sie zu unterstützen.

Wir ver­tre­ten Unter­neh­mer, Grün­der, Vor­stän­de, Mana­ger, lei­ten­de Ange­stell­te und Arbeitnehmer.

Fazit – Liqui­da­ti­on Ihrer GmbH mit unse­rer Hilfe

Der Arti­kel erklärt Ihnen die Liqui­da­ti­on einer GmbH und ihre Bedeu­tung. Nicht immer muss die Auf­lö­sung gleich­be­deu­tend mit dem Schei­tern des Unter­neh­mens sein. Es gibt zahl­rei­che Grün­de, die wir hier auf­ge­führt haben.

Um eine Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung auf­zu­lö­sen, reicht allein die Been­di­gung Ihrer geschäft­li­chen Tätig­kei­ten nicht aus.

Über den genau­en Ver­lauf der Gesell­schafts­auf­lö­sung wer­den Sie in die­sem Arti­kel eben­falls infor­miert – von der Ein­lei­tung und der Durch­füh­rung der Liqui­da­ti­on sowie der Löschung der GmbH.

Soll­ten Sie eine Liqui­da­ti­on Ihrer GmbH ins Auge fas­sen, kon­tak­tie­ren Sie die Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH – Ihre Kanz­lei für Arbeits­recht, Gesell­schafts­recht und Steu­er­recht. Wir bera­ten und unter­stüt­zen Sie ger­ne in Ihrem Vorhaben.