Kün­di­gungs­schutz Schwer­be­hin­der­ter bei Massenentlassung

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Kündigungsschutz Schwerbehinderter bei Massenentlassung

Kün­di­gungs­schutz Schwer­be­hin­der­ter bei Massenentlassung

Die Anfor­de­run­gen an die Mas­sen­ent­las­sungs­an­zei­ge nach dem Kün­di­gungs­schutz­ge­setz stei­gen. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat mit Urteil vom 11.07.2019 ent­schie­den, dass ledig­lich dem Betriebs­rat Aus­künf­te und Unter­la­gen vor­zu­le­gen sei­en (Akten­zei­chen 21 Sa 2100/18). Den­noch sei­en nicht nur der Betriebs­rat, son­dern auch jede ande­re Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung anzu­hö­ren. Damit gab das Lan­des­ar­beits­ge­richt einem Arbeit­neh­mer Recht, der die Kün­di­gung mit der Begrün­dung ange­foch­ten hat­te, dass sei­ne Kün­di­gung unwirk­sam sei, weil die Arbeit­ge­be­rin die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung nicht ange­hört hat­te. Hin­ter­grund der Ent­schei­dung war, dass bei der insol­ven­ten Air Ber­lin ver­schie­de­ne Gre­mi­en des Betriebs­ra­tes gebil­det waren. Es bestand ein Betriebs­rat “Boden”, ein Betriebs­rat “Cock­pit” und ein Betriebs­rat “Kabi­ne”. Für die Mit­ar­bei­ter der “Kabi­ne” war auch eine Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung ein­ge­rich­tet. Der Insol­venz­ver­wal­ter kün­dig­te den  Mit­ar­bei­tern nach­dem das Kon­sul­ta­ti­ons­ver­fah­ren mit den jewei­li­gen Betriebs­rats­gre­mi­en abge­schlos­sen war.

Die Ent­schei­dung des Gerichts zum Kün­di­gungs­schutz Schwer­be­hin­der­ter bei Massenentlassung

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung hät­te ange­hört wer­den müs­sen. Die­se Ansicht stützt das Gericht mit einer groß­zü­gi­gen Aus­le­gung der Richt­li­ne  98/95/EG. Danach ver­lan­ge die Richt­li­nie eine Anhö­rung der Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter nach den Rechts­vor­schrif­ten oder Pra­xis der Mitgliedstaaten.

Der Autor ist Rechts­an­walt und Geschäfts­füh­rer der Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH mit Sitz in Ber­lin. Wir bera­ten unse­re  Man­dan­ten zu allen The­men des The­men des Arbeits­rechts, des Gesell­schafts­rechts und zu aus­ge­wähl­ten The­men des Steu­er­rechts. Spre­chen Sie uns an.