Kündigungsschutz Schwerbehinderter bei Massenentlassung

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Kündigungsschutz Schwerbehinderter bei Massenentlassung

Die Anforderungen an die Massenentlassungsanzeige nach dem Kündigungsschutzgesetz steigen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 11.07.2019 entschieden, dass lediglich dem Betriebsrat Auskünfte und Unterlagen vorzulegen seien (Aktenzeichen 21 Sa 2100/18). Dennoch seien nicht nur der Betriebsrat, sondern auch jede andere Arbeitnehmervertretung anzuhören. Damit gab das Landesarbeitsgericht einem Arbeitnehmer Recht, der die Kündigung mit der Begründung angefochten hatte, dass seine Kündigung unwirksam sei, weil die Arbeitgeberin die Schwerbehindertenvertretung nicht angehört hatte. Hintergrund der Entscheidung war, dass bei der insolventen Air Berlin verschiedene Gremien des Betriebsrates gebildet waren. Es bestand ein Betriebsrat „Boden“, ein Betriebsrat „Cockpit“ und ein Betriebsrat „Kabine“. Für die Mitarbeiter der „Kabine“ war auch eine Schwerbehindertenvertretung eingerichtet. Der Insolvenzverwalter kündigte den  Mitarbeitern nachdem das Konsultationsverfahren mit den jeweiligen Betriebsratsgremien abgeschlossen war.

Die Entscheidung des Gerichts zum Kündigungsschutz Schwerbehinderter bei Massenentlassung

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Schwerbehindertenvertretung hätte angehört werden müssen. Diese Ansicht stützt das Gericht mit einer großzügigen Auslegung der Richtline  98/95/EG. Danach verlange die Richtlinie eine Anhörung der Arbeitnehmervertreter nach den Rechtsvorschriften oder Praxis der Mitgliedstaaten.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Entner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin. Wir beraten unsere  Mandanten zu allen Themen des Themen des Arbeitsrechts, des Gesellschaftsrechts und zu ausgewählten Themen des Steuerrechts. Sprechen Sie uns an.

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