Krankschreibung setzt Arztbesuch voraus

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Covid-19 Steuerliche Sofortmaßnahmen der Bundesregierung

Krankschreibung setzt Arztbesuch voraus. Der Gemeinsame Bundesauschuss von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen hat seine Ausnahmeregelung vom 20. März 2020 nicht verlängert. Danach war es möglich,  Arbeitsunfähigkeit telefonisch festzustellen. Wir hatten hierzu berichtet. Diese Regelung hat der GBA bis zum 19. April 2020 verlängert. Am Freitag den 17. April hat der GBA jedoch beschlossen, die Regelung nicht über den 19.04.2020 zu verlängern. Ziel war es, Ärzte zu entlasten und die Ausbreitung des Corona Virus zu verringern. Nach dem Beschluss des GBA haben die eingeführten Abstandsgebote und Hygieneregeln die Dynamik der Neuinfektionen deutlich verringert. Inzwischen gibt es zwar 138.369 bestätigte Fälle, aber dank einer sehr disziplinierten Bevölkerung sinken die Verbreigungszahlen doch erheblich. Es bedarf daher aus Sicht des BGA nicht weiter an der Ausnahmeregelung, sondern kann wieder die alte Rechtslage hergestellt werden. Damit setzt eine Krankschreibung ab dem 20. April 2020 den Besuch eines Arztes und eine körperliche Untersuchung voraus.

Krankschreibung setzt Arztbesuch voraus: Dies gilt aber nicht, wenn man typische COVID-19 Symptome aufweist. Ebenso gilt dies nicht, wenn man Kontakt zu COVID-19 Patienten hatte oder bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege. Dann soll man vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Arztpraxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.

Besser ist: Stay at home und bleiben Sie gesund.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Entner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin. Wir beraten unsere Mandanten zu allen Themen des Arbeitsrechts, des Gesellschaftsrechts und zu ausgewählten Themen des Steuerrechts. Sprechen Sie uns an.