Keine Abfindung für Air Berliner

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Keine Abfindung für Air Berliner: Das Bundesarbeitsgericht hat am 21. Januar 2020 entschieden, dass den Mitarbeitern der Air Berlin „Kabine“ kein Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG zusteht. Die Klägerin – eine Flugbegleiterin – hatte argumentiert, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat „Kabine“ nicht ordnungsgemäß beteiligt hatte. Sie meinte, die Betriebsstilllegung sei bereits mit der Kündigung der Piloten vollzogen. Die unternehmerische Entscheidung der Betriebsstilllegung sei damit bereits vollzogen gewesen. Selbst bevor die Verhandlungen mit dem Betriebsrat der Mitarbeiter „Kabine“ beendet worden seien.

Keine Abfindung für Air Berliner: Das Bundesarbeitsgericht hat nun gegen die Zahlung von Abfindungen für die Mitarbeiter entschieden. Nach dem Urteil steht den Mitarbeitern keine Abfindung bzw. kein Nachteilsausgleich zu. Die verschiedenen Interessenvertretungen der Air Berlin wären ordnungensgemäß beteiligt. Somit werden auch die weiteren 450 beim Bundesarbeitsgericht noch anhängigen Verfahren auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs zurückgewiesen. Dies ist jedenfalls zu erwarten.

Das Verfahren war eines der vielen Kündigungsschutzklagen im Zusammenhang mit der Insolvenz der Air Berlin PlC. & Co. KG. In den Verfahren ging es vor allem um Fragen des Betriebsübergangs, der Massenentlassung und des Nachteilsausgleichs.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Entner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin. Wir beraten unsere Mandanten zu allen Themen des Arbeitsrechts, des Gesellschaftsrechts und zu ausgewählten Themen des Steuerrechts. Sprechen Sie uns an.

 

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