Haf­tung einer GmbH: Was Sie als Gesell­schaf­ter wis­sen müssen

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Haftung einer GmbH

Die Rechts­form eines Unter­neh­mens ist eine wich­ti­ge Fra­ge bei neu­en Geschäfts­in­ha­bern. Die GmbH weist eini­ge Vor­tei­le in der Geschäfts­struk­tur auf, deren man sich bewusst sein soll­te. Ohne Fra­ge ist die beschränk­te Haf­tung bei einer GmbH der größ­te Plus­punkt für die Eigen­tü­mer – auch als Gesell­schaf­ter bezeich­net. Daher gehört die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung zu den belieb­te­sten Unternehmensformen.

Was es mit der beschränk­ten Haf­tung auf sich hat und wie begrenzt sie wirk­lich ist, erfah­ren Sie im fol­gen­den Artikel.

Was ist eine GmbH?

Eine GmbH, oder auch Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung, ist eine Unter­neh­mens­form, die es seit über 120 Jah­ren in Deutsch­land gibt. Sie ist eine Kapi­tal­ge­sell­schaft, bei der sich die Gesell­schaf­ter mit Stamm­ein­la­gen am GmbH-Stamm­ka­pi­tal betei­li­gen und dafür Geschäfts­an­tei­le erhal­ten. Das Kapi­tal für die GmbH-Grün­dung beträgt min­de­stens 25.000 Euro und ist gesetz­lich vor­ge­schrie­ben. Die jewei­li­gen Antei­le müs­sen laut dem GmbH-Gesetz (GmbHG) im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­hal­ten wer­den. Ohne die­ses Doku­ment kann die Grün­dung der Gesell­schaft nicht voll­zo­gen wer­den, da es für die nota­ri­el­le Beur­kun­dung unver­zicht­bar ist. 

Eine GmbH ist eine eigen­stän­di­ge juri­sti­sche Per­son. Das bedeu­tet, dass sie, unab­hän­gig von ihren Gesell­schaf­tern, am Wirt­schafts­le­ben teil­neh­men kann. Die GmbH ist recht­lich von ihren Gesell­schaf­tern getrennt, sodass sie eine eige­ne Rechts­per­sön­lich­keit besitzt. Sie kann als eigen­stän­di­ges Unter­neh­men Ver­trä­ge abschlie­ßen, Besitz­tü­mer erwer­ben und Ver­bind­lich­kei­ten ein­ge­hen. Die Gesell­schaf­ter sind ledig­lich Teil­ha­ber des Unter­neh­mens und agie­ren im Rah­men der von ihnen fest­ge­leg­ten Rege­lun­gen im Gesellschaftsvertrag.

Die GmbH bie­tet den Vor­teil einer sta­bi­len und gut eta­blier­ten Rechts­form, die sowohl für klei­ne als auch für mit­tel­stän­di­sche und gro­ße Unter­neh­men geeig­net ist. Durch die beschränk­te Haf­tung wird den Eigen­tü­mern eine gewis­se Sicher­heit gebo­ten. Ohne das Ein­ge­hen zu gro­ßen per­sön­li­chen Risi­ken, wer­den vie­le Unter­neh­mer ermu­tigt, ihre unter­neh­me­ri­schen Ideen umzusetzen.

Dadurch ist die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung eine belieb­te Rechts­form für Unter­neh­mer, die eine fle­xi­ble, recht­lich geschütz­te und zugleich ver­ant­wor­tungs­be­wuss­te Unter­neh­mens­struk­tur suchen. Sie ermög­licht es Gesell­schaf­tern, aktiv am Wirt­schafts­le­ben teil­zu­neh­men und gleich­zei­tig ihr per­sön­li­ches Ver­mö­gen abzusichern.

Zusätz­lich gibt es die Rechts­form GmbH & Co KG, was Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung & Com­pa­gnie Kom­man­dit­ge­sell­schaft bedeu­tet und eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) nach deut­schem Recht ist. In Öster­reich ist die GmbH und Co. KG eine Son­der­form der Kom­man­dit­ge­sell­schaft und gilt eben­so als Personengesellschaft.

Wie grün­det man eine GmbH?

Um eine Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung zu grün­den, ist min­de­stens eine Per­son nötig (1‑Personen GmbH). Als Gesell­schaf­ter kön­nen sowohl natür­li­che als auch juri­sti­sche Per­so­nen auf­tre­ten. Mit der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gi­ster wird die GmbH-Grün­dung vollendet.

Im Zuge der GmbH-Grün­dung ist das Abschlie­ßen eines nota­ri­ell beglau­big­ten Gesell­schafts­ver­tra­ges Pflicht, in dem neben Fir­ma, Sitz und Gegen­stand der GmbH eben­so die Höhe des Stamm­ka­pi­tals und die Ver­tei­lung der Stamm­ein­la­ge auf die ein­zel­nen Gesell­schaf­ter gere­gelt sein muss.

Wie bereits erwähnt, beträgt das Min­dest­stamm­ka­pi­tal für GmbHs 25.000 Euro, wobei die Hälf­te bei Grün­dung ein­ge­zahlt wer­den muss.

Eine Aus­nah­me stellt die Grün­dung einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG) dar, für die ein Stamm­ka­pi­tal von nur einem Euro benö­tigt wird und recht­lich eine Son­der­form der GmbH darstellt.

Wer haf­tet bei einer GmbH?

Haf­tungs­fäl­le bei einer GmbH tre­ten auf, wenn Per­so­nen oder Unter­neh­men For­de­run­gen gegen die Gesell­schaft gel­tend machen. Sol­che Fäl­le kön­nen ver­schie­de­ne Situa­tio­nen umfas­sen, wie juri­sti­sche Aus­ein­an­der­set­zun­gen oder die Zah­lung von Abfin­dun­gen bei der Ent­las­sung von Arbeit­neh­mern. Beson­ders bei Groß­un­ter­neh­men, die Mas­sen­ent­las­sun­gen durch­füh­ren müs­sen, besteht das Risi­ko einer Über­schul­dung der Fir­ma. Eben­so kann eine Insol­venz dazu füh­ren, dass eine Viel­zahl von Gläu­bi­gern ihre Ansprü­che gegen die Gesell­schaft gel­tend machen wollen.

In sol­chen Sze­na­ri­en ist die Haf­tung der GmbH und ihrer Ver­ant­wort­li­chen von beson­de­rer Bedeu­tung und erfor­dert eine sorg­fäl­ti­ge Abwick­lung der Ange­le­gen­hei­ten. Eine Haf­tung der Geschäfts­füh­rer und Gesell­schaf­ter mit Pri­vat­ver­mö­gen ist im All­ge­mei­nen aus­ge­schlos­sen. Bei finan­zi­el­len Schwie­rig­kei­ten oder Schul­den kön­nen Gläu­bi­ger nur auf das Gesell­schafts­ver­mö­gen zugrei­fen, nicht aber auf das per­sön­li­che Eigen­tum der Gesellschafter.

Sie müs­sen aber eini­gen Pflich­ten bei der GmbH-Grün­dung, im täg­li­chen Geschäfts­be­trieb, in Kri­sen­si­tua­tio­nen und bei der Auf­lö­sung der GmbH nach­kom­men. Wer­den die­se Pflich­ten ver­letzt, ist eine per­sön­li­che Haf­tung durch­aus zulässig.

Durch den Ein­trag ins Han­dels­re­gi­ster wird die Haf­tungs­be­schrän­kung auf das Gesell­schafts­ver­mö­gen rechts­wirk­sam. Die­ser Haf­tungs­schutz ist einer der Haupt­grün­de, war­um sich vie­le Unter­neh­mer für die Grün­dung einer GmbH ent­schei­den. Sie kön­nen somit unter­neh­me­risch tätig sein, ohne ein all­zu hohes per­sön­li­ches Risi­ko einzugehen.

Was ver­steht man unter Innen- und Außenhaftung?

Wenn eine Pflicht­ver­let­zung dazu führt, dass die Gesell­schaft einen Scha­den erlei­det, kann dies zur per­sön­li­chen Haf­tung der Eigen­tü­mer mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen füh­ren. Hier­bei wird zwi­schen der Haf­tung im Innen- und im Außen­ver­hält­nis gegen­über den Gläu­bi­gern unter­schie­den. Das heißt, dass die Ver­ant­wort­li­chen intern gegen­über der Gesell­schaft haf­ten und mög­li­cher­wei­se gegen­über Drit­ten, wie etwa Gläu­bi­gern, in die per­sön­li­che Ver­ant­wor­tung genom­men wer­den kön­nen. Es ist wich­tig, die­se bei­den Arten der Haf­tung zu ver­ste­hen und ange­mes­se­ne Maß­nah­men zu ergrei­fen, um mög­li­che Risi­ken zu minimieren.

Innen­haf­tung der Geschäfts­füh­rung – Per­sön­li­che Ver­ant­wor­tung und Haftungsrisiken

Die Pflicht der Geschäfts­füh­rung ist es, die GmbH gemäß den Vor­ga­ben der Gesell­schaf­ter zu lei­ten und Scha­den von ihr abzu­wen­den. Eine ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung etwa, die Ein­be­ru­fung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung oder die frist­ge­rech­te Anmel­dung einer mög­li­chen Insol­venz sind Bestand­tei­le der per­sön­li­chen Verantwortung.

Bei einer Nicht­er­fül­lung die­ser Pflich­ten kann der Geschäfts­füh­rer mit sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen haf­ten. Im Zwei­fel müs­sen sie ihre Unschuld bewei­sen. Daher ist Absi­che­rung gegen Haf­tungs­ri­si­ken und Doku­men­ta­ti­on wich­ti­ger Ent­schei­dun­gen empfehlenswert.

Die Geschäfts­füh­rung muss eben­so in der Grün­dungs­pha­se for­mel­le Schrit­te ein­hal­ten, um Haf­tungs­ri­si­ken zu ver­mei­den, wie die ord­nungs­ge­mä­ße Anmel­dung der GmbH und ihrer Mit­ar­bei­ten­den bei Ämtern, Behör­den und der Kran­ken­kas­se. Selbst­ver­ständ­lich gehö­ren eine ord­nungs­ge­mä­ße Buch­hal­tung sowie vor­ge­schrie­be­ne Pflicht­an­ga­ben auf dem Geschäfts­pa­pier oder der eige­nen Unter­neh­mens­home­page zur Not­wen­dig­keit einer GmbH.

Wei­te­re Pflich­ten einer ord­nungs­ge­mä­ßen GmbH Grün­dung sind bei­spiels­wei­se kei­ne zweck­wid­ri­gen Geschäf­te, frist­ge­rech­te Ein­be­ru­fung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, Ein­hal­tung des Wett­be­werbs­ver­bots und Ver­mei­dung kost­spie­li­ger Ver­trä­ge. Eine per­sön­li­che Haf­tung kann eben­so bei unge­setz­li­cher Rück­zah­lung von Stamm­ein­la­gen, unzu­läs­si­ger Dar­le­hens­ver­ga­be und Nicht­mit­tei­lung von Ver­lu­sten des Stamm­ka­pi­tals entstehen.

Bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit muss ein frist­ge­rech­ter Insol­venz­an­trag gestellt wer­den. Ver­ur­sacht die Geschäfts­füh­rung die Insol­venz oder tätigt danach Zah­lun­gen, wird sie eben­falls in Ver­ant­wor­tung genommen.

Außen­haf­tung – Pflich­ten und Risiken

In der Außen­haf­tung haben die Eigen­tü­mer einer GmbH Ver­ant­wor­tung gegen­über den Gläu­bi­gern. Schon leicht­fer­ti­ges Vor­ge­hen kann die Geschäfts­füh­rung zur Ver­ant­wor­tung ziehen.

Die Geschäfts­füh­rung hat klar­zu­stel­len, dass die Geschäfts­füh­rung im Namen der GmbH han­delt und die Haf­tung auf das Gesell­schafts­ver­mö­gen beschränkt ist.

Die Pflich­ten der Geschäfts­füh­rung im Außen­ver­hält­nis umfas­sen unter ande­rem die Ein­hal­tung von Ver­tre­tungs­be­schrän­kun­gen, die Beach­tung der im Han­dels­re­gi­ster ein­ge­tra­ge­nen Rege­lun­gen, die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Jah­res­ab­schlus­ses, die recht­zei­ti­ge Mit­tei­lung von Gesell­schaf­ter­wech­seln und die Ein­hal­tung von gewerb­li­chen Schutzvorschriften.

Bei Pflicht­ver­let­zun­gen dro­hen nicht nur per­sön­li­che Haf­tung mit dem Pri­vat­ver­mö­gen, son­dern eben­so straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen wie Geld- oder Frei­heits­stra­fen. Die Ein­hal­tung die­ser Pflich­ten ist daher von gro­ßer Bedeu­tung für die Geschäftsführung.

Fazit – Die Vor­tei­le der beschränk­ten Haf­tung bei einer GmbH

Wie in dem Arti­kel dar­ge­legt, bie­tet die Rechts­form der GmbH bei einer Fir­men­grün­dung durch­aus eini­ge Vor­tei­le, wobei hier beson­ders die pri­va­te Haf­tungs­be­schrän­kung der Geschäfts­füh­rer und Gesell­schaf­ter her­vor­zu­he­ben ist. Aller­dings sind dafür eini­ge Pflich­ten zu erfül­len, die es drin­gend zu beach­ten gibt.

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