GmbH-Steu­ern: Was Sie über die Besteue­rung wis­sen sollten

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Die gebräuch­lich­ste Unter­neh­mens­form in Deutsch­land ist die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung – kurz GmbH genannt. Ihre Beliebt­heit erlangt sie in erster Linie durch die Beschrän­kung der Haf­tungs­ri­si­ken, weil damit unter­neh­me­ri­sches Han­deln geför­dert wird. Die GmbH ist eine Kapi­tal­ge­sell­schaft und wird mit ihrem Gewinn als juri­sti­sche Per­son besteu­ert. Die Besteue­rung von Gewin­nen und Erträ­gen, die eine GmbH erzielt, ist im Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz geregelt.

Im fol­gen­den Arti­kel erfah­ren Sie, wel­che GmbH Steu­ern anfal­len, wie hoch sie sind und was man beach­ten muss, um Gewin­ne zu versteuern.

Wel­che Steu­ern gibt es gene­rell für GmbHs?

Die GmbH unter­liegt der Steu­er­ab­ga­be als juri­sti­sche Per­son. Bei der Ermitt­lung des Gewinns müs­sen sowohl die Rege­lun­gen des Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes (KStG) als auch die han­dels­recht­li­chen Bestim­mun­gen und spe­zi­el­len Vor­schrif­ten des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) berück­sich­tigt wer­den. Dabei zahlt die Gesell­schaft im All­ge­mei­nen maxi­mal 30 Pro­zent Steu­ern, die sich aus 15 Pro­zent Kör­per­schaft­steu­er, dem Soli­da­ri­täts­zu­schlag sowie cir­ca 14 Pro­zent Gewer­be­steu­er zusammensetzen.

Die Geschäfts­füh­rung ist für die genaue Besteue­rung sowie die Ermitt­lung der Gewin­ne ver­ant­wort­lich. Soll­ten die steu­er­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen miss­ach­tet wer­den, bürgt die Unter­neh­mens­füh­rung nicht nur mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen, son­dern muss straf­recht­li­che Fol­gen befürchten.

Wel­che Steu­ern es gene­rell für eine Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung gibt, dar­über klä­ren wir nun auf:

Kör­per­schaft­steu­er

Ziel der Kapi­tal­ge­sell­schaft ist es, Gewin­ne zu gene­rie­ren. Die­se unter­lie­gen der Kör­per­schaft­steu­er mit einem Steu­er­satz von 15 Pro­zent. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob der Ertrag in der GmbH ein­be­hal­ten oder an die Teil­ha­ber aus­be­zahlt wird.

Das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men wird auf Grund­la­ge der Steu­er­bi­lanz und der ver­schie­de­nen Steu­er­ge­set­ze berech­net. Es muss in einer jähr­li­chen Steu­er­erklä­rung bei der zustän­di­gen Finanz­be­hör­de gemel­det werden.

Nach der Fest­set­zung der Steu­er­hö­he erfolgt deren Til­gung  vier­tel­jähr­lich, die recht­zei­tig gelei­stet wer­den muss und am 10. März, 10. Juni, 10. Sep­tem­ber und 10. Dezem­ber fäl­lig ist. Dies wird dann bei der Gesamt­steu­er­schuld des Jah­res berücksichtigt.

Soli­da­ri­täts­zu­schlag

Der Soli­da­ri­täts­zu­schlag in Höhe von der­zeit 5,5 Pro­zent der jähr­li­chen Kör­per­schaft­steu­er und Ein­kom­men­steu­er wird sowohl von den Ein­nah­men der GmbH als juri­sti­sche Per­son erho­ben als auch von Ein­künf­ten natür­li­cher Per­so­nen, wie dem Geschäftsführer.

Kapi­tal­ertrag­steu­er

Bei einer GmbH Gewinn­ver­tei­lung soll­te der Gewinn an die Teil­ha­ber ver­teilt wer­den. Als natür­li­che Per­son ist die­se ver­pflich­tet, eine Kapi­tal­ertrag­steu­er in Höhe von 25 Pro­zent (zuzüg­lich 5,5 Pro­zent Soli und mög­li­cher­wei­se den steu­er­li­chen Kir­chen­bei­trag) an die Finanz­be­hör­de zu lei­sten. Bis zum 10. des Fol­ge­mo­nats muss die GmbH die Kapi­tal­ertrag­steu­er berech­nen und an die Steu­er­be­hör­de abführen.

Die Kapi­tal­ertrag­steu­er bela­stet die Kapi­tal­ge­sell­schaft nicht, da an den Teil­ha­ber ledig­lich der ver­blei­ben­de Net­to­be­trag aus­ge­zahlt wird. Dar­über stellt die GmbH dem Mit­in­ha­ber eine förm­li­che Steu­er­be­schei­ni­gung aus.

Für aus­län­di­sche Teil­ha­ber zäh­len für die Kapi­tal­ertrag­steu­er spe­zi­el­le Bestim­mun­gen. Hier muss man die Bestim­mun­gen des Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­mens beach­ten, da der aus­ge­schüt­te­te Gewinn einer Art Quel­len­steu­er unter­liegt, die auf die ent­spre­chen­de Steu­er des ande­ren Staa­tes ange­rech­net wird.

Bei Aus­schüt­tun­gen an Anteils­eig­ner, die selbst ein Per­so­nen­un­ter­neh­men sind, wen­det man das soge­nann­te „Teil­ein­künf­te-Ver­fah­ren“ an. Hier gibt es bei der Kapi­tal­ertrag­steu­er eine Art Frei­be­trag von 40 Pro­zent, das heißt, nur 60 Pro­zent der Divi­den­den unter­lie­gen der Steu­er­pflicht und wer­den mit dem ent­spre­chen­den Ein­kom­men­steu­er­satz des betrof­fe­nen Gesell­schaf­ters besteu­ert. Wer­bungs­ko­sten, die mit der Gewinn­aus­schüt­tung im wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang ste­hen, kön­nen eben­so antei­lig (60 Pro­zent) als steu­er­min­dernd betrach­tet werden.

Gewer­be­steu­er

Die Gewer­be­steu­er (GewSt) ist eben­so eine GmbH-Steu­er, da die GmbH als Unter­neh­mens­form immer einen Gewer­be­be­trieb dar­stellt. Man ver­steht dar­un­ter eine Ertrags­steu­er, die mit einer quar­tals­wei­sen Vor­aus­zah­lung an die ent­spre­chen­de Gemein­de­ver­wal­tung ent­rich­tet wird. Wie man die Besteue­rung berech­net, erfah­ren Sie wei­ter unten.

Umsatz­steu­er

Die GmbH ent­rich­tet eine Umsatz­steu­er (USt) sowohl auf die Ein­fuhr als auch auf die Ent­nah­me von Waren­lie­fe­run­gen und Dienst­lei­stun­gen, die nicht unter­neh­mens­be­zo­gen sind. Es gel­ten zwei Steu­er­sät­ze: Der 19 Pro­zent Regel­steu­er­satz und der 7 Pro­zent ermä­ßig­te Steu­er­satz. Die Abga­be wird sepa­rat auf den Net­to­be­trag jeder Rech­nung auf­ge­führt. Die Höhe der Umsatz­steu­er wird von der Gesell­schaft selbst ermit­telt. Im Rah­men der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung kann die Gesell­schaft eige­ne Auf­wen­dun­gen auf die gezahl­te Umsatz­steu­er beim Finanz­amt erstat­ten lassen.

Lohn­steu­er

Jeder Arbeit­neh­mer kennt bei den Steu­ern in Deutsch­land die Lohn­steu­er. Wenn die GmbH eige­ne Ange­stell­te beschäf­tigt, und sei es nur der Geschäfts­füh­rer, muss sie hier eben­falls Steu­ern bezah­len. Die Lohn­steu­er und mög­li­cher­wei­se ein steu­er­li­cher Kir­chen­bei­trag wer­den vom Brut­to­lohn des Arbeit­neh­mers abge­zo­gen und an die Steu­er­be­hör­de abgeführt.

Grund­er­werb­steu­er und Grundsteuer

Soll­te die GmbH Grund­ver­mö­gen erwer­ben, wird eine Grund­er­werb­steu­er (GrESt) ein­ma­lig fäl­lig. Die Steu­er­hö­he beläuft sich auf 4,5 Pro­zent des gezahl­ten Kaufpreises.

Ver­fügt die Kapi­tal­ge­sell­schaft über bebau­ten oder unbe­bau­ten Grund­be­sitz, ist sie eben­falls steu­er­pflich­tig. Die Grund­steu­er erhebt die Gemein­de­ver­wal­tung, auf deren Gebiet das Grund­stück liegt. Für die Berech­nung die­ser GmbH-Steu­er dient der Ein­heits­wert des Grund­stücks, mul­ti­pli­ziert mit gene­rell 3,5 Pro­mil­le als Grundlage.

Der nun errech­ne­te soge­nann­te Grund­steu­er-Mess­be­trag wird – ähn­lich wie bei der Gewer­be­steu­er – mit dem Grund­steu­er-Hebe­satz der Gemein­de multipliziert.

Zu ent­rich­ten ist die Grund­steu­er vor­wie­gend in Vor­kas­se alle drei Monate.

Wie wer­den Steu­ern für eine GmbH berechnet?

Wel­che Steu­ern auf eine Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung zu kom­men kön­nen, konn­ten Sie bereits erfah­ren. Von den acht ver­schie­de­nen GmbH-Steu­ern sind aber nicht immer alle rele­vant, dies hängt von der Struk­tur und dem Geschäft des jewei­li­gen Unter­neh­mens ab.

Drei Steu­ern sind aber in jedem Fall zu berück­sich­ti­gen, näm­lich die Kör­per­schaft­steu­er (15 %), die Gewer­be­steu­er (cir­ca 14 % bei 400 % Hebe­satz der Gemein­de) und der Soli­da­ri­täts­zu­schlag (5,5 % der fest­ge­setz­ten Körperschaftsteuer).

Das heißt bei­spiels­wei­se bei einem Gewinn von 100.000 Euro: 

Gewinn vor Steuern: 100.000 €
Gewer­be­steu­er bei 400 % Hebe­satz    14.000 €
Kör­per­schaft­steu­er 15 % 15.000 €
Soli­da­ri­täts­zu­schlag 5,5 % auf KSt830 €
Gewinn nach Steuern70.170 €

Dar­aus ergibt sich eine durch­schnitt­li­che Steu­er­be­la­stung der GmbH von cir­ca 30 Pro­zent, abhän­gig vom Hebe­satz der Gemeinde.

Gibt es Beson­der­hei­ten für die Berech­nung der Gewerbesteuer?

Die Gewer­be­steu­er rich­tet sich nach dem soge­nann­ten „Gewer­be­er­trag“, also dem Gewinn der Gesell­schaft in einem Kalen­der­jahr. Für die Berech­nung des „Gewer­be­er­trags“ wird vom steu­er­li­chen Gewinn bzw. Ver­lust der GmbH aus­ge­gan­gen, der sich laut Kör­per­schaft­steu­er- bzw. Ein­kom­men­steu­er­ge­setz ergibt.

Der Gewer­be­er­trag ent­steht durch bestimm­te Abzü­ge und Hin­zu­rech­nun­gen zum pro­gno­sti­zier­ten Jah­res­er­trag. Abzü­ge kön­nen etwa Ein­nah­men aus dem Aus­land sein, wäh­rend Hin­zu­rech­nun­gen in Form von Zin­sen oder Ren­ten auf­tre­ten können.

Die fäl­li­ge Gewer­be­steu­er wird nun berech­net, indem 3,5 Pro­zent des Gewer­be­er­trags plus etwa­ige Hin­zu­rech­nun­gen oder Abzü­ge mit einem soge­nann­ten Hebe­satz mul­ti­pli­ziert wird.

Der Hebe­satz ist ein Pro­zent­satz, der von den Gemein­den fest­ge­legt wird und daher von Regi­on zu Regi­on unter­schied­lich ist. Dadurch ent­ste­hen Unter­schie­de in der Attrak­ti­vi­tät für Gewer­be­be­trie­be. Gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist ein Min­dest­he­be­satz von 200 Pro­zent, wäh­rend der aktu­el­le Durch­schnitt in Deutsch­land bei 361 Pro­zent liegt. Der höch­ste Hebe­satz beträgt der­zeit 900 Prozent.

Fazit – Bei GmbH-Steu­ern gibt es eini­ges zu beachten

Obwohl die GmbH zu den belieb­te­sten Unter­neh­mens­for­men zählt, sind eini­ge Din­ge zu beach­ten. So gibt es unter ande­rem ver­schie­de­ne GmbH-Steu­ern, die aber nicht immer alle bedient wer­den müs­sen. So sind ganz sicher nur die Kör­per­schaft­steu­er, die Gewer­be­steu­er und der Soli­da­ri­täts­zu­schlag fäl­lig. Ob wei­te­re Steu­ern anfal­len, hängt von den Geschäf­ten der Gesell­schaft ab.

Soll­ten Sie Fra­gen zu den Pflich­ten einer GmbH haben und möch­ten sich steu­er­lich bera­ten las­sen, kon­tak­tie­ren Sie am besten die Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft, Ihre Kanz­lei für Arbeits­recht, Gesell­schafts­recht, Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht.