GmbH – Der Gesellschafter-Geschäftsführer

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Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, ist in Deutschland mit Abstand die beliebteste Rechtsform für Unternehmen. Viele GmbHs verfügen über einen oder mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer. Im Gegensatz zu einem Fremd-Geschäftsführer entstehen hierbei gesellschaftsrechtliche und steuerliche Besonderheiten, die jeder Gesellschafter der Kapitalgesellschaft kennen sollte. 

Was man genau unter einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH versteht, wie er vergütet wird und welche steuerlichen und gesetzlichen Regelungen zu beachten sind, erfahren Sie im nun folgenden Artikel.

Was genau ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer in einer GmbH

Wie der Name schon sagt, ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer sowohl Gesellschafter, also Anteilseigner, als auch Teil der Geschäftsführung des Unternehmens. Er ist ebenso Mitglied der Gesellschafterversammlung, welche die höchste Institution einer GmbH ist und fast alle wegweisenden Entscheidungen für das Unternehmen trifft. Der Geschäftsführer setzt anschließend die gefällten Beschlüsse in die Tat um und vertritt dabei das Unternehmen nach innen und nach außen. Diese Doppelfunktion in der GmbH verleiht dem Gesellschafter-Geschäftsführer den Beinamen „beherrschender Gesellschafter“.

Trotz der Personalunion gibt es im GmbH-Recht einen Unterschied zwischen Geschäftsführer und Gesellschafter. Während der Geschäftsführer Teil des Managements ist, bei dem er über eine Vertretungs- und Geschäftsführungsberechtigung verfügt, besitzt der Gesellschafter eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der GmbH, mit der er am Gewinn beteiligt ist und sein eigenes Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung ausübt. 

Besitzt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur einen Anteilseigner, so spricht man von einem Alleingesellschafter. Er kann genauso die Geschäftsleitung annehmen. Sollte der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft jedoch über keine Gesellschaftsbeteiligung verfügen, spricht man von einem sogenannten Fremd-Geschäftsführer. Rechtlich gesehen gelten für beide Positionen unterschiedliche Gesetzes- und Vertragsformen.

Bei Rechtsfragen und Haftungsrisiken muss etwa einen Unterschied gemacht werden, ob die Position als Gesellschafter oder Geschäftsführer angesprochen ist.

Wer kann Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH werden?

Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person werden und muss in der Regel keine besondere Qualifikation haben.

Ausnahmen gibt es für Tätigkeiten, bei denen eine Erlaubnis erforderlich ist. Wenn diese Erlaubnis den Nachweis von speziellem Wissen oder Kompetenz verlangt, muss der Manager diesen Anspruch erfüllen. Es sei denn, es ist gestattet, die Fachkompetenz an einen leitenden Angestellten zu übertragen. Dieser Angestellte muss Anweisungen geben dürfen, sowie das Recht und die Verantwortung zur Überwachung haben. Zum Beispiel darf ein Handwerksunternehmen seine Leistungen anbieten, wenn ein angestellter Betriebsleiter die erforderlichen handwerklichen Kenntnisse besitzt.

Nicht als Geschäftsführer fungieren darf eine Person, wenn … 

  • sie aufgrund eines Gerichtsurteils oder einer rechtskräftigen Entscheidung einer Verwaltungsbehörde von der Ausübung eines bestimmten Berufs, eines Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges ausgeschlossen ist, sofern der Unternehmenszweck ganz oder teilweise mit dem Verbot übereinstimmt.
  • sie wegen vorsätzlich begangener Straftaten verurteilt wurde, wie 
    • das Unterlassen der Antragsstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
    • nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
    • der falschen Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 Aktiengesetz (AktG),
    • der unrichtigen Darstellung nach § 400 AktG, § 331 Handelsgesetzbuch (HGB), § 313 Umwandlungsgesetz oder § 17 Publizitätsgesetz,
    • nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vergleichbaren Tat im Ausland verurteilt wurde.

Diese Einschränkung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Urteilsspruchs, wobei die Zeit, in der die betreffende Person auf behördliche Anordnung inhaftiert war, nicht in die Berechnung einbezogen wird.

Welche steuerlichen und gesetzlichen Besonderheiten gilt es zu beachten?

Die steuerlichen und gesetzlichen Besonderheiten, die einen Gesellschafter-Geschäftsführer betreffen, sind von Bedeutung. Hier sind einige wichtige Punkte:

  • Angemessene Vergütung: Die Entlohnung des Geschäftsleiters muss verhältnismäßig sein und einem Vergleich mit externen Fachkräften standhalten, um steuerlich anerkannt zu werden.
  • Sozialversicherung: Der Geschäftsführer hat selbstverständlich Sozialversicherung zu zahlen. Die Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Beteiligungsquote und die tatsächliche Ausübung der Geschäftsführertätigkeit.
  • Sachbezüge: Sachleistungen wie die private Nutzung von Firmenfahrzeugen oder Wohnungen unterliegen bestimmten Regelungen und müssen ordnungsgemäß versteuert werden.
  • Einkommensteuer: Die Geschäftsführervergütung unterliegt der Einkommensteuer. Hierbei können unterschiedliche Steuerklassen und Freibeträge berücksichtigt werden.
  • Körperschaftsteuer: Bei GmbHs ist die Geschäftsführervergütung als Betriebsausgabe abzugsfähig, was die steuerliche Belastung der Gesellschaft beeinflusst.
  • Umsatzsteuer: Auf die Geschäftsführervergütung wird keine Umsatzsteuer erhoben, da es sich nicht um eine umsatzsteuerbare Leistung handelt.
  • Verdeckte Gewinnausschüttung: Unangemessen hohe oder nicht marktübliche Vergütungen können als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet werden und unterliegen einer gesonderten Besteuerung.
  • Haftung: Geschäftsführer sind persönliche haftbar bei der Steuerpflicht.  Eine sorgfältige Buchhaltung und die Einhaltung der steuerlichen Pflichten sind wichtig.
  • Betriebsprüfung: Das Finanzamt kann Geschäftsführer und deren Vergütung im Rahmen von Betriebsprüfungen genauer prüfen.
  • Gesellschaftsvertrag: Der Gesellschaftsvertrag kann spezifische Regelungen zur Geschäftsführervergütung und -haftung enthalten, die beachtet werden müssen.

Haben Sie weitere Fragen zu den steuerlichen und gesetzlichen Besonderheiten einer GmbH, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer angestellt ist?

Die Entner Rechtsanwaltsgesellschaft als Kanzlei für Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Steuerstrafrecht mit Sitz in Berlin ist spezialisiert auf steuer – und wirtschaftsrechtliche Fragen. Kontaktieren Sie uns, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen und rechtlichen Aspekte in Bezug auf den Geschäftsführer in einer GmbH korrekt behandelt werden. 

Fazit – Das gibt es für eine GmbH bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer zu beachten

Jede Gesellschaft mit beschränkter Haftung benötigt einen Geschäftsführer, um das Unternehmen zu führen und nach außen zu vertreten. Der Unternehmensleiter kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person werden, die normalerweise über keine besonderen Qualifikationen verfügen muss. Die GmbH kann neben einem externen Geschäftsführer ebenso einen Gesellschafter-Geschäftsführer berufen. Hierbei gibt es allerdings einige steuerliche und rechtliche Besonderheiten zu beachten. Als Kanzlei für Gesellschaftsrecht berät die Entner Rechtsanwaltsgesellschaft Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer in allen Belangen des Gesellschaftsrechts. Unsere weiteren Kernkompetenzen im Wirtschaftsrecht als Fachanwalt behalten wir dabei stets im Blick und bringen wir gewinnbringend für Sie ein.

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