Wie Arbeit­ge­ber mit dem Coro­na Virus umge­hen sollten

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Wie Arbeit­ge­ber mit dem Coro­na Virus umge­hen sollten

Nach dem Arbeits­schutz­ge­setz hat der Arbeit­ge­ber die Arbeit so zu gestal­ten, dass eine Gefähr­dung für das Leben sowie die phy­si­sche und die psy­chi­sche Gesund­heit mög­lichst ver­mie­den wer­den. Die ver­blei­ben­de Gefähr­dung muss mög­lichst gering gehal­ten wer­den. Der Arbeit­ge­ber muss daher Schutz­maß­nah­men für sei­ne Arbeit­neh­mer ergreifen.

Kei­ne gesetz­li­chen Vorgaben

Hin­sicht­lich des Coro­na Virus gibt es kei­ne Recht­spre­chung. Dar­über hin­aus gibt es auch kei­ne Richt­li­ni­en. Bekannt ist ledig­lich, dass in fast allen Bun­des­län­dern Infek­ti­ons­fäl­le mit dem neu­ar­ti­gen Coro­na Virus bestä­tigt wor­den sind0 (Quel­le: Robert-Koch-Insti­tut). Es han­delt sich nach Aus­kunft des RKI um eine sich sehr dyna­misch ent­wickeln­de und ernst zu neh­men­de Situa­ti­on. Bei einem Teil der Fäl­le sind die Krank­heits­ver­läu­fe schwer. Auch töd­li­che Krank­heits­ver­läu­fe kom­men vor. Nach Aus­kunft des RKI ist mit einer wei­te­ren Aus­brei­tung des Virus zu rech­nen, wobei den­noch die Gefahr für die Gesund­heit der Bevöl­ke­rung aktu­ell als mäßig ein­ge­schätzt wird.

Arbeit­ge­ber soll­ten zunächst, ihre Arbeit­neh­mer über die Gefah­ren und Risi­ken die im Zusam­men­hang mit einer Ansteckung bestehen infor­mie­ren. Eine Risi­ko­be­wer­tung ist auch auf der Sei­te des Robert Koch Insti­tuts abrufbar.

Was tun bei einem Ver­dacht oder einer Erkrankung

Ist ein Arbeit­neh­mer erkrankt oder besteht der Ver­dacht einer Erkran­kung ist nach dem der­zei­ti­gen Stand der Gesund­heits­ver­wal­tung zunächst zu fra­gen, ob der Arbeit­neh­mer in den letz­ten 2 Wochen in einem Risi­ko­ge­biet war oder Kon­takt zu einer Per­son hat­te, die sich in einem Risi­ko­ge­biet befun­den hat. Nach der­zei­ti­gem Stand betrifft dies die Län­der Ita­li­en (Süd­ti­rol), Chi­na (Pro­vinz Wuhan), Süd­ko­rea und Iran. War ein Arbeit­neh­mer nicht in einem die­ser Risi­ko­ge­bie­te und hat­te kei­nen Kon­takt zu jeman­dem der in einem die­ser Risi­ko­ge­bie­te war, schlie­ßen die Gesund­heits­be­hör­den der­zeit eine Infek­ti­on mit dem Coro­na Virus aus.

Arbeit­ge­ber haben gegen­über Arbeit­neh­mern zwar kein Aus­kunfts­recht auf Mit­tei­lung, ob ein Arbeit­neh­mer in einem Risi­ko­ge­bie­te war oder zu einer Per­son Kon­takt hat­te, die sich in einem Risi­ko­ge­biet auf­ge­hal­ten hat. Den­noch soll­te der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer in Hin­sicht auf sei­ne Für­sor­ge­pflicht gegen­über ande­ren Arbeit­neh­mern dies­be­züg­lich Fragen.

Zeigt ein Arbeit­neh­mer Sym­pto­me einer Erkran­kung (Schnup­fen, Husten, Hals­krat­zen) ist zu emp­feh­len, den Arbeit­neh­mer nach Hau­se zu schicken und, soweit kei­ne Mög­lich­keit zur Arbeit im Home-Office besteht (sie­he unten), unter Fort­zah­lung der Ver­gü­tung von der Arbeit frei­zu­stel­len. Nach dem Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz ist der Arbeit­neh­mer ver­pflich­tet, dem Arbeit­ge­ber eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung vor­zu­le­gen, wenn die Arbeits­un­fä­hig­keit län­ger als 3 Kalen­der­ta­ge anhält. Hier soll­ten Arbeit­ge­ber in der der­zei­ti­gen Situa­ti­on groß­zü­gig sein und gege­be­nen­falls auf die zeit­na­he Vor­la­ge einer Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung verzichten.

Übli­cher­wei­se ist ein Arbeit­neh­mer nicht zur Offen­ba­rung der Krank­heit ver­pflich­tet. Ist ein Arbeit­neh­mer am Coro­na Virus erkrankt, wird man eine Mit­tei­lungs­pflicht beja­hen müs­sen. Die­se resul­tiert aus der Treue­pflicht des Arbeitnehmers.

Ent­gelt­fort­zah­lung bei Quarantäne

Hat sich der Ver­dacht bestä­tigt und ord­nen die Gesund­heits­be­hör­den eine Qua­ran­tä­ne an, besteht ein Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung bis zu 6 Wochen gemäß § 56 Infek­ti­ons­schutz­ge­setz. Der Arbeit­ge­ber ist hier vor­lei­stungs­pflich­tig. Den­noch kann er sich die­se Zah­lung erstat­ten las­sen. Ein Arbeit­ge­ber darf Mit­ar­bei­tern gegen­über anwei­sen, nicht zur Arbeit zu kom­men. Dies gilt jedoch nur unter Fort­zah­lung der Ver­gü­tung. EineAn­rech­nung auf Urlaub ist nicht erlaubt. Urlaub kann nicht ein­sei­tig ange­ord­net wer­den. Hier gilt eine ein­ver­nehm­lich Lösung zu finden.

Anord­nung des Home-Office und Direktionsrecht?

Arbeit­ge­ber dür­fen nicht ein­sei­tig Arbeit im Home-Office anord­nen. Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer kön­nen sich den­noch dar­auf ver­stän­di­gen. Dazu muss die geschul­de­te Arbeits­lei­stung dies ermög­li­chen. Wei­gert sich ein Arbeit­neh­mer sei­ne Arbeits­lei­stung im Home-Office zu erbrin­gen, muss er unter Fort­zah­lung der Ver­gü­tung frei­ge­stellt wer­den. Anders­her­um darf ein Arbeit­neh­mer auch nicht sei­ne Arbeits­lei­stung im Büro ver­wei­gern. Besteht kein kon­kre­ter Ver­dacht einer Infek­ti­on eines Kol­le­gen besteht, muss der Arbeit­neh­mer sei­ne Arbeit am Arbeits­platz erbrin­gen. Dies gilt nur nicht, wenn Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer Home-Office vereinbaren.

Besteht bei einem Mit­ar­bei­ter ein kon­kre­ter Ver­dacht und ist er nicht arbeits­un­fä­hig krank, kann der Betrof­fe­ne ggf. auch im Home Office arbei­ten. Soll­te sich der Ver­dacht jedoch bestä­ti­gen, sind alle ande­ren Arbeit­neh­mer als Kon­takt­per­so­nen ein­zu­stu­fen. Der Arbeit­ge­ber soll­te sodann Kon­takt zu den Gesund­heits­be­hör­den auf­neh­men. Anschlie­ßend soll­te man das wei­te­re Vor­ge­hen mit die­sen erörtern.

Soll­ten Arbeit­neh­mer im Home-Office Arbei­ten, ist zuvor mit ihnen zu klä­ren, wie man sie kon­tak­tie­ren kann. Ins­be­son­de­re ist mit ihnen zu klä­ren, ob und wie man sie pri­vat kon­tak­tie­ren kann.

Von den Gesund­heits­be­hör­den wird regel­mä­ßi­ges Hän­de­wa­schen, des­in­fi­zie­ren sowie eine ent­spre­chen­de Nies­eti­ket­te (Nie­sen in die Arm­beu­ge) vor­ge­schla­gen. Arbeit­ge­bern soll­ten auch ent­spre­chen­de Des­in­fek­ti­ons­mit­tel bereithalten.

Der Autor ist Rechts­an­walt und Geschäfts­füh­rer der Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH mit Sitz in Ber­lin. Wir bera­ten unse­re Man­dan­ten zu allen The­men des Arbeits­rechts, des Gesell­schafts­rechts und zu aus­ge­wähl­ten The­men des Steu­er­rechts. Plea­se do not hesi­ta­te to conact us..