Sozialversicherungspflicht für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer
Sozialversicherungspflicht für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer: Das Bundessozialgericht hat seine Änderung der Rechtsprechung bestätigt, wonach Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich abhängig beschäftigt sind. Ihr Arbeitsentgelt unterliegt daher der Sozialversicherungspflicht (Bundessozialgericht vom 14. März 2018 – B 12 KR 13/17 R).
Eine versicherungsfreie Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung nur gegeben, wenn der Geschäftsführer entweder mindestens 50 % der Anteile halte oder es aufgrund einer echten Sperrminorität Entscheidungen gegen ihn verhindern könne. Eine echte Sperrminorität setzt voraus, dass der Minderheitsgesellschafter die Rechtsmacht hat, alle Entscheidungen der Gesellschafter kraft seiner Stimmrechte zu verhindern. Der Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer kann auf Grund seiner Stellung in der Satzung ganz wesentlich Einfluss auf die Willensbildung in der GmbH ausüben.
Echte Sperrminorität
Ausreichend ist es aber beispielsweise nicht, 25,1 Prozent der Anteile an der Gesellschaft zu halten. Denn hierbei handelt es sich um die sogenannte gesetzliche Sperrminorität. Diese ist lediglich geeignet, satzungsrechtliche Änderungen zu verhindern. Sie ist nicht geeignet, wesentliche Entscheidungen gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer zu verhindern. Sie führt damit nicht zur echten Sperrminorität.
Im hier besprochenen Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R beanspruchten die Kläger, dass die beklagte Gesellschaft sich auf Vertrauensschutz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG berufen könne. Denn in der bisherigen Rechtsprechung wäre das Bundessozialgericht stets davon ausgegangen, dass bei Familiengesellschaften einer Sozialversicherungspflicht die sogenannte „Kopf- und Seele“ Rechtsprechung eine Beitragspflicht nicht bestünde. Sie scheiterten jedoch vor dem Gericht. Dies stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich nicht um eine gefestigte Rechtsprechung handeln würde. Denn verfassungsrechtlich bestünde kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Damit ist jetzt sicher, dass in der Praxis nur noch dann ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht befreit ist, wenn vertraglich eine echte Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Entner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin. Wir beraten unsere Mandanten zu allen Themen des Arbeitsrechts, des Gesellschaftsrechts und zu ausgewählten Themen des Steuerrechts. Please do not hesitate to conact us..