Kün­di­gung unter die Nase hal­ten reicht nicht!

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Kündigung unter die Nase halten reicht nicht!

Kün­di­gung unter die Nase hal­ten reicht nicht!

Hält der Arbeit­ge­ber einem Arbeit­neh­mer die Kün­di­gung unter die Nase, so reicht dies für den Zugang nicht aus (Lan­des­ar­beits­ge­richt Mainz AZ: 8 Sa 251/18). Der Arbeit­neh­mer hat­te in dem zugrun­de­lie­gen­den Fall die Annah­me der Kün­di­gung ver­wei­gert. Er ver­wies dar­auf, dass der Arbeit­ge­ber ihm die Kün­di­gung auch zuschicken könne.

Der Arbeit­ge­ber hät­te dem Arbeit­neh­mer die Kün­di­gung nicht nur unter die Nase hal­ten dür­fen, son­der sicher­stel­len müs­sen, dass für den Arbeit­neh­mer die Mög­lich­keit der Kennt­nis­nah­me besteht. Ent­we­der hät­te der Arbeit­ge­ber die Kün­di­gung so able­gen müs­sen, dass die Mög­lich­keit der Kennt­nis­nah­me bestand oder eben doch schicken müssen.

Fazit: Ein Arbeit­ge­ber müs­sen den Nach­weis der Kün­di­gung bewei­sen. Zuge­gan­gen ist die Kün­di­gung übli­cher­wei­se, wenn der Arbeit­neh­mer sie zur Kennt­nis neh­men kann. Dies ist der Fall bei per­sön­li­cher Über­ga­be. Eben­so ist dies mög­lich durch Ein­wurf in den Brief­ka­sten des Arbeit­neh­mers. In bei­den Fäl­len ist damit der Zugang der Kün­di­gung jedoch nicht nach­ge­wie­sen. Dies gelingt nur, wenn der Arbeit­ge­ber zugleich einen Zeu­gen hat, der den Zugang bestä­tigt. Andern­falls kann der Arbeit­ge­ber den Zugang weder dar­le­gen noch bewei­sen. Schon gar nicht ist es aus­rei­chend, die „Kün­di­gung unter die Nase“ zu halten……

Der Autor ist Rechts­an­walt und Geschäfts­füh­rer der Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH mit Sitz in Ber­lin. Wir bera­ten unse­re Man­dan­ten zu allen The­men des Arbeits­rechts, des Gesell­schafts­rechts und zu aus­ge­wähl­ten The­men des Steu­er­rechts. Plea­se do not hesi­ta­te to conact us..