Kündigung unter die Nase halten reicht nicht!

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Kündigung unter die Nase halten reicht nicht!

Hält der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Kündigung unter die Nase, so reicht dies für den Zugang nicht aus (Landesarbeitsgericht Mainz AZ: 8 Sa 251/18). Der Arbeitnehmer hatte in dem zugrundeliegenden Fall die Annahme der Kündigung verweigert. Er verwies darauf, dass der Arbeitgeber ihm die Kündigung auch zuschicken könne.

Der Arbeitgeber hätte dem Arbeitnehmer die Kündigung nicht nur unter die Nase halten dürfen, sonder sicherstellen müssen, dass für den Arbeitnehmer die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Entweder hätte der Arbeitgeber die Kündigung so ablegen müssen, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand oder eben doch schicken müssen.

Fazit: Ein Arbeitgeber müssen den Nachweis der Kündigung beweisen. Zugegangen ist die Kündigung üblicherweise, wenn der Arbeitnehmer sie zur Kenntnis nehmen kann. Dies ist der Fall bei persönlicher Übergabe. Ebenso ist dies möglich durch Einwurf in den Briefkasten des Arbeitnehmers. In beiden Fällen ist damit der Zugang der Kündigung jedoch nicht nachgewiesen. Dies gelingt nur, wenn der Arbeitgeber zugleich einen Zeugen hat, der den Zugang bestätigt. Andernfalls kann der Arbeitgeber den Zugang weder darlegen noch beweisen. Schon gar nicht ist es ausreichend, die „Kündigung unter die Nase“ zu halten……

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Entner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin. Wir beraten unsere Mandanten zu allen Themen des Arbeitsrechts, des Gesellschaftsrechts und zu ausgewählten Themen des Steuerrechts. Sprechen Sie uns an.

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