Coro­na­vi­rus und Quarantäne

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Wir sind eine bun­des­weit täti­ge Kanz­lei für Arbeits­recht, Gesell­schafts­recht, Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht mit Sitz in Ber­lin. Wir sind auf unse­ren The­men spe­zia­li­siert und freu­en uns, Sie zu unterstützen.

Coronavirus und Quarantäne

Was tun bei ange­ord­ne­ter Quarantäne?

Coro­na­vi­rus und Qua­ran­tä­ne: Täg­lich wird in den Medi­en über das Coro­na­vi­rus und deren wei­te­re Ver­brei­tung berich­tet. Bei einem Ver­dacht der Infek­ti­on mit dem Virus, kön­nen die ört­li­chen Gesund­heits­äm­ter Qua­ran­tä­ne anord­nen. Wer der Anord­nung nicht nach­kommt, dem dro­hen hohe Geld­bu­ßen und Frei­heits­stra­fe von bis zu 5 Jah­ren. Gere­gelt ist dies unter ande­rem im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG). Die­ses Gesetz regelt, wel­che Krank­hei­ten bei Ver­dacht zu mel­den sind. Hier­zu gehört auch das Coro­na Virus.

In Deutsch­land wird Qua­ran­tä­ne durch die ört­li­chen Gesund­heits­äm­ter ange­ord­net. Besteht ein Ver­dacht, kann das Gesund­heits­amt die Unter­brin­gung in einem Kran­ken­haus oder in einer ande­ren geeig­ne­ten Ein­rich­tung anord­nen. Eben­so ist es mög­lich, häus­li­che Iso­la­ti­on für den Betrof­fe­nen und mit im Haus­halt leben­de Per­so­nen anzu­ord­nen. Dies ist in Deutsch­land der­zeit nur in Hei­den­heim der Fall.

Coro­na­vi­rus und Qua­ran­tä­ne: Ist ein Arbeit­neh­mer in Qua­ran­tä­ne erhält die­ser gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG Ent­gelt­fort­zah­lung bis zu 6 Wochen. Der Arbeit­ge­ber kann sich die Ent­gelt­fort­zah­lung inner­halb von drei Mona­ten nach dem Ende der Qua­ran­tä­ne von der Behör­de erstat­ten las­sen. Gere­gelt ist dies imInfektionsgesetz.

Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung bei geschlos­se­ner Kita?

Etwas ande­res gilt, wenn wegen Qua­ran­tä­ne die Kita geschlos­sen ist. Hier müs­sen Eltern gegen­über dem Arbeit­ge­ber nach­wei­sen, dass einen ander­wei­ti­ge Betreu­ungs­mög­lich­keit des Kin­des nicht besteht. Ob für die­sen Fall das Gehalt wei­ter­ge­zahlt wird, rich­tet sich nach § 616 BGB. Danach zahlt der Arbeit­ge­ber das Gehalt für eine nicht erheb­li­che Zeit wei­ter, wenn der Arbeit­neh­mer ohne sein Ver­schul­den nicht der Arbeit nach­kom­men konn­te. Eine nicht erheb­li­che Zeit sind maxi­mal 5 Arbeits­ta­ge. Die Anwen­dung des § 616 BGB ist jedoch in vie­len Arbeits- und Tarif­ver­trä­gen aus­ge­schlos­sen. Es ist daher stets zu raten, eine Ver­ein­ba­rung mit dem Arbeit­ge­ber zu treffen.

Der Autor ist Rechts­an­walt und Geschäfts­füh­rer der Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH mit Sitz in Ber­lin. Wir bera­ten unse­re Man­dan­ten zu allen The­men des Arbeits­rechts, des Gesell­schafts­rechts und zu aus­ge­wähl­ten The­men des Steu­er­rechts. Plea­se do not hesi­ta­te to conact us..