Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft

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Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist in Kraft. Was ist neu und wie wirkt sich dies auf die Arbeit der Betriebsräte aus.

Vereinfachtes Wahlverfahren und Kündigungsschutz

Der Gesetzgeber hat die Wahlen zum Betriebsrat vereinfacht. Darüber hinaus erhalten die Initiatoren zur Wahl einen verbesserten Kündigungsschutz. Dies geschieht durch Senkung der notwendigen Unterschriften für einen Wahlvorschlag. Gleichzeitig erhalten die Initiatoren einer Wahl einen verbesserten Kündigungsschutz.

In Betrieben mit 5 bis 100 (bisher 50) Beschäftigten gilt das vereinfachte Wahlverfahren. Ab einer Beschäftigtenzahl von 101 bis 200 Arbeitnehmer können die Betriebsparteien das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren. Das vereinfachte Wahlverfahren ist zweistufig. In der ersten Wahlversammlung wählen die Beschäftigten den Wahlvorstand. Auf der zweiten Versammlung wählen die Beschäftigten den Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl. Zwischen beiden Versammlungen liegt lediglich eine Woche. In Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten werden gar keine Unterschriften mehr erforderlich, so dass sich Wahlberechtigte selbst vorschlagen können (§ 14 BetrVG).

Beschäftigte, die zu einer Wahlversammlung oder die Bestellung eines Wahlvorstandes beantragen, erhalten einen verbesserten Kündigungsschutz. Dieser beginnt mit der Einladung oder der Antragstellung und dauert an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses, längstens jedoch für drei Monate. Die Kündigung aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen ist in dieser Zeit ausgeschlossen. Ferner wird die Zahl der Arbeitnehmer, die wegen einer Einladung zu einer Wahlversammlung Kündigungsschutz genießen, in § 15 Abs. 3a KSchG von drei auf sechs erhöht.

Weiterhin wird das Mindestalter für die Wahlberechtigung auf die Vollendung des 16. Lebensjahres gesenkt (§ 7 BetrVG). Das passive Wahlrecht nach § 8 BetrVG bleibt auf Arbeitnehmer beschränkt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz wird die Anfechtung der Wahl wegen Unrichtigkeit der Wählerliste grundsätzlich ausgeschlossen, wenn nicht zuvor ordnungsgemäß Einspruch eingelegt wurde (§ 19 Absatz 3 BetrVG). Damit wird sichergestellt, dass die Richtigkeit der Wählerliste frühzeitig geprüft wird.

Virtuelle Betriebsratssitzung fest integriert

Das Betriebsverfassungsgesetz wird in den Paragraphen 30-34 ergänzt. Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz sind zulässig. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme müssen jedoch in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenssitzung festgelegt sein. Ebenso zulässig ist es, eine Präsenssitzung abzuhalten und gleichzeitig Mitglieder mittels Video- oder Telefon hinzuzuschalten.  Wie bisher auch, muss weiterhin sichergestellt sein, dass Sitzungen nicht öffentlich sind. Wegen des Verweis auf die Geschäftsordnung, bekommt diese einen ganz neuen Stellenwert. Das Muster einer Geschäftsordnung finden Sie hier. Interessant ist, welche Anforderungen hier an Arbeitgeber gestellt werden, um zukünftig die virtuelle Betriebsratssitzung zu ermöglichen.

Digitalisierung mittels elektronischer Signatur

Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleiche und Sprüche der Einigungsstelle können nunmehr auch ohne Einhaltung der Schriftform durch qualifizierte elektronische Signaturen abgeschlossen werden. Die qualifizierte elektronische Signatur setzt jedoch einen Signaturschlüssel voraus, der in der Praxis noch nicht soweit verbreitet ist.

Klarstellung beim Datenschutz

Der Betriebsrat wird nach den neuen Regelungen des Gesetzes zum Datenschutz verpflichtet. Geklärt ist ein jahrelanger Streit unter den Datenschutzbeauftragten. Der Arbeitgeber ist auch dann Verantwortlicher, wenn der Betriebsrat personenbezogene Daten in seinem Verantwortungsbereich verarbeitet. Klargestellt wird überdies, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung des Datenschutzbeauftragten auch Informationen umfasst, die den Betriebsrat berühren. Fraglich bleibt dennoch, wie weit die Verantwortlichkeit des Betriebsrates zum Datenschutz geht. Ihr Umfang lässt sich der gesetzlichen Neuregelung nicht entnehmen.

Mehr Mitbestimmung bei mobiler Arbeit und Weiterbildung

Der Gesetzgeber hat § 87 BetrVG um Ziffer 14 erweitert. Danach hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird. Mobile Arbeit ist geprägt durch ihre Ortsunabhängigkeit. Daher fällt unter mobiles Arbeiten nicht nur das Arbeiten im Home Office, sondern jede Form der mobilen Telearbeit. Es ist aber zu erwarten, dass die Rechtsprechung die Mitbestimmung auf das “Wie” begrenzt. Hierfür spricht die Verwendung des Begriffs “Ausgestaltung”. Die Entscheidung ob mobiles Arbeiten zulässig sein soll, verbleibt damit beim Arbeitgeber. Hierüber kann der Arbeitgeber frei entscheiden. Nicht erfasst sollen Fahrer, Monteure und Außendienstmitarbeiter sein, die aber ebenso mit Kommunikationstechnik arbeiten.

Arbeitgeber und Betriebsrat sollen zukünftig die Berufsbildung der Beschäftigten fördern. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln. Er kann hierzu Vorschläge machen. Im Streit über vorgenannte Maßnahmen, können die Betriebsparteien die Einigungsstelle anrufen. Diese soll eine Einigung versuchen. Daher kann sie die Angelegenheit nicht mittels Spruch entscheiden. Dies kann sie nur, wenn sich beide Parteien dem Spruch unterwerfen. Es ist daher kein echtes Mitbestimmungsrecht geschaffen worden, sondern vielmehr ein zusätzliches Verfahren.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Entner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin. Wir beraten unsere  Mandanten zu allen Themen des Arbeitsrechts, des Gesellschaftsrechts und zu ausgewählten Themen des Steuerrechts. Please do not hesitate to conact us..