Covid-19 Steuerliche Sofortmaßnahmen der Bundesregierung

Kontakt

Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei für Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Steuerstrafrecht mit Sitz in Berlin. Wir sind auf unseren Themen spezialisiert und freuen uns, Sie zu unterstützen.

Covid-19 Steuerliche Sofortmaßnahmen der Bundesregierung

Covid-19 Steuerliche Sofortmaßnahmen der Bundesregierung

Die Bundesregierung plant die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen. Gleiches gilt überdies zur Senkung von Vorauszahlungen. Auch im Bereich der Vollstreckung sind Erleichterungen beabsichtigt. Derzeit stimmt sich der Bund mit den Ländern über beabsichtigte Steuerstundungen ab. Dies ist den ersten Pressemitteilungen des Bundesfinanzministeriums zu entnehmen.

Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert

Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellt. Die Finanzverwaltung soll dabei keine strengen Anforderungen stellen.

Vorauszahlungen sollen leichter angepasst werden

Steuervorauszahlungen sollen herabgesetzt werden, wenn Einkünfte sinken. Hiermit ist zu rechnen. Die angeordneten Maßnahmen führen zwangsläufig zu Einnahmeverlusten. Jedenfalls in betroffenen Branchen, wie der Gastronomie und Kultur. Daneben soll auf Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet werden. Darüber hinaus gilt dies auch für Säumniszuschläge. Indessen gilt dies jedoch nur solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist. Hier wird es auf die Handhabung in der Praxis ankommen.

Die von der Zollverwaltung verwalteten Steuern (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer) sind ebenso zu stunden. Die Generalzolldirektion ist angewiesen, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Mithin gilt dies auch für das Bundeszentralamt für Steuern. Demnach soll dieses in seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer entsprechend verfahren. Daneben gilt dies auch für die Umsatzsteuer. Mit dieser ist ebenso zu verfahren. Sie ist zu stunden. Auf die Umsetzung kommt es an.

Covid-19 Steuerliche Sofortmaßnahmen der Bundesregierung – Fazit:

Dies angekündigte Maßnahmen bedürfen der Umsetzung. Insoweit bleibt abzuwarten, ob die Ämter von ihrer bisherigen Verwaltungspraxis abkehren. Der Autor erwartet dies eher nicht. Die Praxis und die Handhabung der Finanzämter wird es zeigen. BundesregierungundesregierunI

Lesen Sie auch unsere Artikel: BMJV setzt Insolvenzantragspflicht aus!

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Entner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin. Wir beraten unsere  Mandanten zu allen Themen des Arbeitsrechts, des Gesellschaftsrechts und zu ausgewählten Themen des Steuerrechts. Sprechen Sie uns an.id-19 Steuerliche Sofortmaßnahmen der Bundesregierung