Covid-19 Steu­er­li­che Sofort­maß­nah­men der Bundesregierung

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Covid-19 Steuerliche Sofortmaßnahmen der Bundesregierung

Covid-19 Steu­er­li­che Sofort­maß­nah­men der Bundesregierung

Die Bun­des­re­gie­rung plant die Mög­lich­kei­ten zur Stun­dung von Steu­er­zah­lun­gen. Glei­ches gilt über­dies zur Sen­kung von Vor­aus­zah­lun­gen. Auch im Bereich der Voll­streckung sind Erleich­te­run­gen beab­sich­tigt. Der­zeit stimmt sich der Bund mit den Län­dern über beab­sich­tig­te Steu­er­stun­dun­gen ab. Dies ist den ersten Pres­se­mit­tei­lun­gen des Bun­des­fi­nanz­mi­ni­ste­ri­ums zu entnehmen.

Die Gewäh­rung von Stun­dun­gen wird erleichtert 

Die Finanz­be­hör­den kön­nen Steu­ern stun­den, wenn die Ein­zie­hung eine erheb­li­che Här­te dar­stellt. Die Finanz­ver­wal­tung soll dabei kei­ne stren­gen Anfor­de­run­gen stellen.

Vor­aus­zah­lun­gen sol­len leich­ter ange­passt werden

Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen sol­len her­ab­ge­setzt wer­den, wenn Ein­künf­te sin­ken. Hier­mit ist zu rech­nen. Die ange­ord­ne­ten Maß­nah­men füh­ren zwangs­läu­fig zu Ein­nah­me­ver­lu­sten. Jeden­falls in betrof­fe­nen Bran­chen, wie der Gastro­no­mie und Kul­tur. Dane­ben soll auf Voll­streckungs­maß­nah­men bis zum 31. Dezem­ber 2020 ver­zich­tet wer­den. Dar­über hin­aus gilt dies auch für Säum­nis­zu­schlä­ge. Indes­sen gilt dies jedoch nur solan­ge der Schuld­ner einer fäl­li­gen Steu­er­zah­lung unmit­tel­bar von den Aus­wir­kun­gen des Coro­na-Virus betrof­fen ist. Hier wird es auf die Hand­ha­bung in der Pra­xis ankommen.

Die von der Zoll­ver­wal­tung ver­wal­te­ten Steu­ern (z.B. Ener­gie­steu­er und Luft­ver­kehrs­steu­er) sind eben­so zu stun­den. Die Gene­ral­zoll­di­rek­ti­on ist ange­wie­sen, den Steu­er­pflich­ti­gen in ent­spre­chen­der Art und Wei­se ent­ge­gen­zu­kom­men. Mit­hin gilt dies auch für das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern. Dem­nach soll die­ses in sei­ner Zustän­dig­keit für die Ver­si­che­rungs­steu­er ent­spre­chend ver­fah­ren. Dane­ben gilt dies auch für die Umsatz­steu­er. Mit die­ser ist eben­so zu ver­fah­ren. Sie ist zu stun­den. Auf die Umset­zung kommt es an.

Covid-19 Steu­er­li­che Sofort­maß­nah­men der Bun­des­re­gie­rung - Fazit:

Dies ange­kün­dig­te Maß­nah­men bedür­fen der Umset­zung. Inso­weit bleibt abzu­war­ten, ob die Ämter von ihrer bis­he­ri­gen Ver­wal­tungs­pra­xis abkeh­ren. Der Autor erwar­tet dies eher nicht. Die Pra­xis und die Hand­ha­bung der Finanz­äm­ter wird es zei­gen. Bun­des­re­gie­run­gun­des­re­gier­unI

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Der Autor ist Rechts­an­walt und Geschäfts­füh­rer der Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH mit Sitz in Ber­lin. Wir bera­ten unse­re  Man­dan­ten zu allen The­men des Arbeits­rechts, des Gesell­schafts­rechts und zu aus­ge­wähl­ten The­men des Steu­er­rechts. Spre­chen Sie uns an.id-19 Steu­er­li­che Sofort­maß­nah­men der Bundesregierung