Covid19 Sonderzahlung steuerfrei – verlängert

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Covid-19 Sonderzahlung steuerfrei

Covid19 Sonderzahlung steuerfrei: Das Bundesministerium der Finanzen teilt mit, dass im Kalenderjahr 2020 Sonderzahlungen an Arbeitnehmer*innen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Dabei ist die Privilegierung nicht auf Zahlungen begrenzt. Es können auch Sachleistungen sein. Die Zahlungen sind auch nicht begrenzt auf Mitarbeiter/innen aus bestimmten Branchen wie Gesundheit und Lebensmittel. Jeder kann die  Sonderzahlungen erhalten. Sie muss nur zusätzlich erfolgen.

Nach den Mitteilungen des Ministeriums sind die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen. Dies bedeutet, dass diese als steuerfreie Beihilfen zu gewähren sind.

 

Covid19 Sonderzahlung steuerfrei: Keine Sonderzahlung ohne Vereinbarung

Die Zahlung ist schriftlich festzuhalten. Dies gilt sowohl in arbeits- als auch in steuerrechtlicher sowie sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht. Für das Steuer- und das Sozialversicherungsrecht muss für spätere Prüfungen klar und eindeutig erkennbar sein, dass es sich jedenfalls um einmalige Zahlungen an die Arbeitnehmer*innen handelt. Auch sollte keine Verrechnung mit einem sonstigen Bonus, der ohnehin gezahlt worden wäre, stattfinden. Andernfalls beseht die Möglichkeit, dass das Finanzamt und die Rentenversicherung die Steuer- und Beitragsfreiheit später nicht anerkennen. Hinzu kommt, dass in der Vereinbarung auf die Regelung des Bundes und auf die besonderen Härten und Belastungen der Covid-19 Krise Bezug genommen werden sollte.

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Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Entner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin. Wir beraten unsere  Mandanten zu allen Themen des Arbeitsrechts, des Gesellschaftsrechts und zu ausgewählten Themen des Steuerrechts. Sprechen Sie uns an.

 

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