Beschäf­ti­gung naher Ange­hö­ri­ger — Ehegattenarbeitsverhältnis

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Beschäftigung naher Angehöriger - Ehegattenarbeitsverhältnis

Beschäf­ti­gung naher Ange­hö­ri­ger — Ehe­gat­ten­ar­beits­ver­hält­nis: neue Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs zur Beschäf­ti­gung naher Angehöriger.

Bei der Beschäf­ti­gung naher Ange­hö­ri­ger geht die Recht­spre­chung davon aus, dass es an einem natür­li­chen Inter­es­sen­ge­gen­satz der Ver­trags­par­tei­en feh­le. Daher bedarf es einer — am Maß­stab des Fremd­ver­gleichs aus­ge­rich­te­ten — Über­prü­fung, inwie­weit Zah­lun­gen wirt­schaft­lich durch Ein­kunfts­er­zie­lung ver­an­lasst sind. Fer­ner ob sie durch son­sti­ge Rechts­grün­de — wie Unter­halts­lei­stun­gen — begrün­det sind (vgl. nur BFH vom 12.07.2017 — VI R 59/15).

Die Recht­spre­chung stellt stets dar­auf ab, ob die zivil­recht­li­chen Ver­ein­ba­run­gen wirk­sam, klar und ein­deu­tig sind. Sie müs­sen ihrem Inhalt nach dem frem­den Drit­ten Übli­chen ent­spre­chen und auch tat­säch­lich durch­ge­führt wer­den. Das Finanz­amt und die Recht­spre­chung “unter­stel­len” bei der Beschäf­ti­gung naher Ange­hö­ri­ger steu­er­li­chen Gestal­tungs­miss­brauch.  Jeden­falls kön­nen die zivil­recht­li­chen Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten steu­er­lich miss­braucht wer­den. Daher unter­lie­gen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se naher Ange­hö­ri­ger einer inten­si­ve­ren Prü­fung durch die Finanz­be­hör­den. Die Recht­spre­chung meint, dass die Inten­si­tät der Prü­fung der Fremd­üb­lich­keit der Ver­trags­be­din­gun­gen auch vom Anlass des Ver­trags­schlus­ses abhän­gig ist. Hät­te der Steu­er­pflich­ti­ge im Fal­le der Nicht­be­schäf­ti­gung sei­nes Ange­hö­ri­gen einen frem­den Drit­ten ein­stel­len müs­sen, ist der Fremd­ver­gleich weni­ger strikt durch­zu­füh­ren (vgl. nur BFH vom 17.03.1988 — IV R 188/85). Die Beschäf­ti­gung naher Ange­hö­ri­ger ist daher stets beson­de­ren Prü­fun­gen durch die Finanz­be­hör­den unterworfen.

Das Urteil:

Abhän­gig ist die Inten­si­tät der Prü­fung auch vom Anlass des Ver­trags­schlus­ses. Han­delt es sich typi­schwe­ri­se um eine Auf­ga­be, die der Steu­er­pflich­ti­ge selbst erbringt oder muss er jeman­den ein­stel­len. Wenn er jeman­den ein­stel­len muss, ist der Fremd­ver­gleich weni­ger strikt durchzuführen.

Nach der hier bespro­che­nen Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH, Urt. vom 18.11.2020 — VI R 28/18) muss der arbei­ten­de Ehe­gat­te jedoch kein Fahr­ten­buch zu sei­ner Anwe­sen­heit und sei­nen Tätig­kei­ten füh­ren. Der Arbeit­ge­ber muss zur Aner­ken­nung des Arbeits­ver­hält­nis­ses nicht dar­le­gen “wann genau wel­che Tätig­kei­ten …aus­ge­übt wor­den sei­en”. Eine “auf die jewei­li­gen Tage bezo­ge­ne sub­stan­ti­ier­te Auf­li­stung” ist nicht erfor­der­lich. Hier­zu das Gericht: “Zwar muss Ange­hö­ri­gen­ver­hält­nis in fremd­üb­li­cher­wei­se tat­säch­lich durch­ge­führt wor­den sein. Aber auch bei Arbeits­ver­hält­nis­sen zwi­schen frem­den Drit­ten ist es kei­nes­wegs üblich, die jewei­li­gen Arbeits­lei­stun­gen stun­den­ge­nau aufzuzeichnen.

Fazit:

Wer nahe Ange­hö­ri­ge beschäf­tigt, muss zur Aner­ken­nung der Aus­ga­ben als Betriebs­aus­ga­ben bzw. Wer­bungs­ko­sten das Arbeits­ver­hält­nis gestal­ten und durch­füh­ren wie jedes ande­re Arbeits­ver­hält­nis mit einem Drit­ten, der Ver­trag muss dem eines Drit­ten ent­spre­chen, die geschul­de­te Arbeits­lei­stung muss erbracht wer­den und Lohn muss gezahlt wer­den. Bei einer Teil­zeit­tä­tig­kei sind Unklar­hei­ten bei der Wochen­ar­beits­zeit für die steu­er­li­che Aner­ken­nung des Arbeits­ver­hält­nis­ses unschäd­lich, wenn die Tätig­keit von den beruf­li­chen Erfor­der­nis­sen des Steu­er­pflich­ti­gen abhängt und Unklar­hei­ten des­halb auf die Eigen­art des Arbeits­ver­hält­nis­ses zurück­zu­füh­ren sind. Auf­zeich­nun­gen betref­fend die Arbeits­zeit, zum Bei­spiel Stun­den­zet­tel, die­nen ledig­lich Beweis­zwecken. Sie sind für die steu­er­li­che Aner­ken­nung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses zwi­schen nahen Ange­hö­ri­gen nicht zwin­gend erforderlich.

Der Autor ist Rechts­an­walt und Geschäfts­füh­rer der Ent­ner Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH mit Sitz in Ber­lin. Wir bera­ten unse­re  Man­dan­ten zu allen The­men des Arbeits­rechts, des Gesell­schafts­rechts und zu aus­ge­wähl­ten The­men des Steu­er­rechts. Spre­chen Sie uns an.