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Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei für Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Steuerstrafrecht mit Sitz in Berlin. Wir sind auf unseren Themen spezialisiert und freuen uns, Sie zu unterstützen.

Kündigungsschutzklage Berlin

Die Prozessvertretung vor dem Arbeitsgericht ist in allen Ebenen stark geprägt durch Verhandlungstaktik. Dies gilt ganz besonders für die Kündigungsschutzklage. Wir sind äußerst erfahren und vertreten unsere Mandanten aus unserer Kanzlei in Berlin in allen Rechtszügen der Arbeitsgerichtsbarkeit. Wir verhandeln regelmäßig vor den Arbeitsgerichten als Eingangsinstanz, den Landesarbeitsgerichten als Berufungsinstanz und dem Bundesarbeitsgericht als Revisionsinstanz.

 

Die Kündigungsschutzklage ist im Arbeitsrecht das häufigste gerichtliche Verfahren. Sie wird häufig durch Arbeitnehmer im Nachgang einer Kündigung erhoben. Hierzu gilt für Arbeitnehmer eine Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung. Hintergrund der meisten Kündigungsschutzklagen ist einerseits der Streit über die Wirksamkeit der Kündigung, andererseits ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage auch Anknüpfungspunkt für die Verhandlung einer Abfindung. Gerade im Kündigungsschutzverfahren wirken das Gericht, bzw. die entscheidenden Richter auch in besonderem Maße auf einen Vergleich hin. Die Erfolgsaussichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hängen zugleich von prozessualen Besonderheiten und taktischen Erwägungen ab.

Was passiert bei einer Kündigungsschutzklage?

Die Kündigungsschutzklage unterscheidet sich im Ablauf von vielen anderen Verfahren außerhalb des Arbeitsrechts insbesondere durch einen vorgelagerten Gütetermin. Das Gericht lädt Arbeitgeber und Arbeitnehmer binnen weniger Wochen zu einem gerichtlichen Termin und stellt mit der Ladung dem Arbeitgeber die Klage zu. Dieser Gütetermin dient ausschließlich dem Finden einer gütlichen Einigung. Als Arbeitgeber ist es bis zu diesem Termin auch nicht notwendig, auf die Klage des Arbeitnehmers zu erwidern. Der Gütetermin ist häufig auch eine erste Gelegenheit um vor Gericht über eine mögliche Abfindung zu verhandeln – sofern dies für die Parteien in Betracht kommt. Bringt der Gütetermin kein Ergebnis, wird das Kündigungsschutzverfahren wie andere zivilprozessuale Verfahren fortgesetzt.

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In aller Regel ist nun der Arbeitgeber am Zug. Als Arbeitgeber müssen Sie schriftsätzlich zur Rechtmäßigkeit der Kündigung vortragen und sind hierzu darlegungs- und beweisbelastet. Als Arbeitnehmer können Sie hierauf wiederum erwidern. Wir vertreten Sie als Rechtsanwalt im Kündigungsschutzverfahren und tragen für sie sachgerecht und rechtlich fundiert als Fachanwalt für Arbeitsrecht auf höchstem Niveau vor.

Im weiteren Verlauf der Kündigungsschutzklage steht die mündliche Verhandlung, gegebenenfalls eine Beweisaufnahme, die Stellung der Anträge und schließlich das entscheidende Urteil des Arbeitsgerichts. Dieser Weg ist gesäumt von zahlreichen taktischen Überlegungen, prozessualen Fallstricken und rechtlich komplexen Fragestellungen. Zugleich können auch außergerichtlich parallel Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einem möglichen Vergleich stattfinden. Ein gerichtlicher Vergleich ist in jeder Lage des Verfahrens möglich. Wir behalten für sie den Überblick, entwickeln mit ihnen eine Prozessstrategie und vertreten sie außergerichtlich und gerichtlich individuell, interessengerecht und innovativ.

Die Klage im Kündigungsschutzverfahren ist zunächst auf Weiterbeschäftigung gerichtet. An dieser Weiterbeschäftigung hat der Arbeitgeber, welcher die Kündigung aussprach, naturgemäß zunächst kein originäres Interesse. Doch auch als Arbeitnehmer kann dieses Interesse vor dem Hintergrund der Kündigung und des Kündigungsschutzverfahrens verblassen. Dies führt dazu, dass die Kündigungsschutzklage häufig mit einem Vergleich endet. Die Konditionen dieses Vergleichs hängen wiederum von den Erfolgsaussichten der Klage und dem Stand des Verfahrens ab. Auch wenn die Vertretung in 1. Instanz durch einen Anwalt vor dem Arbeitsgericht nicht zwingend vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich daher dennoch aus unserer Sicht, die Weichen frühzeitig durch eine Vertretung durch spezialisierte Rechtsanwälte richtig zu stellen.

Frist, Kündigungsschutzklage und Wirksamwerden nach Fristablauf

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schreibt in §§ 4 ff. KSchG eine Besonderheit im Arbeitsrecht vor: Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Verspätete Klagen sind nur im Ausnahmefall möglich. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.

Dies bedeutet für Arbeitgeber, dass drei Wochen nach Zustellung einer Kündigung in aller Regel Rechtssicherheit darüber besteht, dass keine Kündigungsschutzklage mehr erhoben wird und die Kündigung als wirksam anzusehen ist. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG zwingend zu beachten ist um sich nicht sämtliche Rechte und mögliche Abfindungen abzuschneiden.

Das bieten wir unseren Kunden

Wir bieten umfassende und spezialisierte anwaltliche Beratung zu allen Fragen des Gesellschaftsrechts aus einer Hand. Melden Sie sich gerne unverbindlich in unserer Kanzlei in Berlin.

Wir bieten bundesweit eine moderne und kompetente Rechtsberatung. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und Spezialisierung.

Wir erarbeiten jedes Anliegen und jeden Fall individuell und persönlich abgestimmt. Wir kennen kein Schema F und suchen stets nach der optimalen Lösung.

Wir sind stets flexibel für Sie da. Persönlich oder papierlos und vollständig digitalisiert aus unseren Kanzleiräumen in Berlin.

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FAQ zur Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage lässt sich bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oftmals nicht vermeiden. Wir bieten Ihnen nachfolgend erste Informationen zu häufig gestellten Fragen und vertreten und unterstützen Sie oder Ihr Unternehmen fachkompetent und engagiert vor dem Arbeitsgericht Berlin – und bundesweit.

In erster Instanz einer Kündigungsschutzklage tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Ihre Kosten jeweils selbst. Gemäß § 12a ArbGG gilt, dass kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands besteht. Dies gilt in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht jedoch nicht mehr. Hier trägt die unterliegende Partei die Kosten.

Wir vertreten Sie, bzw. Ihr Unternehmen, als Anwalt vor Gericht. Unter Umständen lädt das Gericht Geschäftsführer der Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch auch ausdrücklich persönlich. In diesem Fall müssen Sie grundsätzlich selbst zusätzlich vor Gericht auftreten. Es ist in diesem Fall jedoch auch möglich, zur mündlichen Verhandlung einen besonderen Vertreter zu entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, übernehmen wir als Rechtsanwalt auch zusätzlich diese gesonderte Vertretung vor Gericht und vertreten Ihre Interessen.

Die Kündigungsschutzklage wird beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingereicht. Dies ist nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) das Arbeitsgericht des Arbeitsortes, von dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat (§ 48 ArbGG). Daneben besteht auch die Möglichkeit, die Kündigungsschutzklage nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) am Arbeitsgericht des (Haupt-) Sitzes des Arbeitgebers zu erheben (§§ 12, 17 ZPO). Dies kann beispielsweise bei überregionalen Unternehmen ein anderer Ort mit anderem Arbeitsgericht sein. Der Arbeitnehmer hat hier die Wahl, welche der beiden Möglichkeiten er wählt (§ 35 ZPO). Wenn keine besonderen Gründe vorliegen, wird in aller Regel das Arbeitsgericht des tatsächlichen Arbeitsortes gewählt.

Eine Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden.Verspätete Klagen sind nur im absoluten Ausnahmefall möglich. Die Einhaltung der Frist ist daher von elementarer Bedeutung. Denn wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; selbst wenn sie eigentlich rechtswidrig war. Diese 3-Wochen-Frist ergibt sich aus § 4 KSchG.

Ja, auch die Änderungskündigung ist eine Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Das heißt, sie kann ebenfalls mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Und wichtig zu wissen: Auch für die Änderungskündigung gilt die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG. Das heißt, wird binnen 3 Wochen ab Zugang keine Kündigungsschutzklage gegen eine Änderungskündigung erhoben, gilt die Änderungskündigung ebenfalls als wirksam und eine Klage ist nicht mehr möglich. 

Bei einer Änderungskündigung besteht zudem eine weitere wichtige Besonderheit. Sie kann unter Vorbehalt einer gerichtlichen Prüfung angenommen werden. Dann muss dennoch Kündigungsschutzklage erhoben werden. Wenn sich dabei aber herausstellt, die Änderungskündigung war wirksam, verliert der Arbeitnehmer nicht insgesamt seinen Job, sondern bleibt zu den Bedingungen der Änderungskündigung beschäftigt.

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellt sich immer wieder die Frage, soll eine Kündigungsschutzklage in Kauf genommen werden oder doch lieber einen Aufhebungsvertrag schließen. Diese Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Hier spielen viele Aspekte im Einzelfall eine Rolle. Hierzu gehören vorherige Abmahnungen, die Möglichkeit einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld, die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, Dringlichkeit, finanzielle Aspekte, Prozesskostenrisiken, Außendarstellung, persönliche Komponenten und vieles mehr.

Wir unterstützen und beraten Sie mit unserer langjährigen Erfahrung als moderne Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht zum richtigen Vorgehen in Ihrem Fall.