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Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei für Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Steuerstrafrecht mit Sitz in Berlin. Wir sind auf unseren Themen spezialisiert und freuen uns, Sie zu unterstützen.

Geschäftsführervertrag

Der Geschäftsführer ist der wichtigste Angestellte des Unternehmen GmbH. Der Anstellungsvertrag, der Geschäftsführer- Dienstvertrag ist eines der wichtigsten Dokumente. Als spezialisierte Kanzlei für das Recht der Unternehmen, Arbeitsrecht und Steuerrecht beraten wir Sie gerne zu den Fallstricken Vertragsgestaltung: beispielsweise der Vertragsdauer der Geschäftsführung, dem Gehalt, Arbeitszeit, gesetzliche Haftung der Geschäftsführung, Aufgaben der Geschäftsführung, dem Ausscheiden und den Rechten und Pflichten im gekündigten Vertragsverhältnis. Insbesondere muss zwischen der Bestellung des Geschäftsführers und der Anstellung des Geschäftsführers durch die Gesellschafter unterschieden werden. Mit der Bestellung übernimmt der Geschäftsführer sämtliche Rechte und Pflichten des Geschäftsführers. Seine vertraglichen Rechte und Pflichten gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern werden jedoch durch den Vertrag geregelt.

Hiervon unabhängig ist die Bestimmung der Sozialversicherungspflicht, die sich danach richtet, welchen Einfluss der Geschäftsführer auf die Gesellschaft als Gesellschafter nehmen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer stets sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ausnahmen lässt die Rechtsprechung nur zu, wenn eine echte Sperrminorität besteht. Der Inhalt und die Regelungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages sind abhängig von den Vereinbarungen zwischen dem Geschäftsführer und den Gesellschaftern. Gerne unterstützen und beraten wir Sie als Experten für Geschäftsführeranstellungsverträge in Berlin.

Geschäftsführerdienstvertrag – Ihre Anwälte für Gesellschaftsrecht

Der Geschäftsführervertrag ist kein klassischer Arbeitsvertrag, sondern für den Geschäftsführer und die Gesellschafter das wichtigste Dokument der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dennoch sind hierzu nur wenige Regelungen vorhanden. Es verbleibt größtenteils den Vertragsparteien, angemessene Bedingungen zu vereinbaren. Aus diesen Gründen soll der Anstellungsvertrag einerseits nicht zu umfangreich sein, dennoch soll er alle wesentlichen Punkte rechtssicher regeln. Stets sollte es das Ziel sein, Missverständnisse und Meinungsverschiedenheiten bei den Kompetenzen, der Umsetzung und Vertragsdurchführung von Anbeginn zu vermeiden. Hierzu gehört auch, angemessene und interessengerechte Bestimmungen für eine mögliche Trennung und Haftung zu treffen. Während die Abberufung stets möglich ist, kann gerade die Kündigung des Geschäftsführervertrages für beide Seiten finanziell schmerzlich werden. 

Die Gesellschafter und Geschäftsführer sind daher grundsätzlich gut beraten, die Regelungen im Geschäftsführervertrag gut abzuwägen und im Interesse des Unternehmens eine kooperative Basis zu finden. Dies gilt nicht nur für die Vergütung, sondern auch für die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers, ein mögliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot oder für die Frage, was im Krankheitsfall geschehen soll. Gerne vereinbaren Gesellschafter ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, ohne jedoch die finanziellen Folgen der zu leistenden Karenzentschädigung im Blick zu haben. Aus diesen Gründen ist genau zu betrachten, welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung enthalten und ob bereits eine Geschäftsordnung besteht oder eine solche gewollt ist. Hieran schließt sich die Frage der Haftung des Geschäftsführers für pflichtwidriges Fehlverhalten sowie des Abschlusses einer D&O Versicherung an. Die Haftung des Geschäftsführers ist jedoch nicht abstrakt, sondern im Kontext der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers zu betrachten. Gleiches gilt für die Beendigung bzw. die Kündigung des Anstellungsvertrages. Der Geschäftsführer kann jederzeit mittels Beschluss abberufen werden. Die Abberufung hat jedoch auf seinen Anstellungsvertrag keinen Einfluss. Dieser muss gesondert beendet werden und erfordert entsprechend auch Vereinbarungen und einen Beschluss. Möglich sind hier verschieden Varianten, bis hin zur Vereinbarung einer Kopplungsklausel, die an die Abberufung anknüpft. Bei Vereinbarung einer Kopplungsklausel soll das Anstellungsverhältnis mit der Abberufung aus der Geschäftsführerbestellung enden. Deren Wirksamkeit ist jedoch sorgfältig zu prüfen.

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers

Die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers ist grundsätzlich abhängig von seiner Stellung in der GmbH. Sie richtet sich nach § 7 SGB IV. Die Versicherungspflicht richtet sich nach den Kriterien der abhängigen im Gegensatz zur selbständigen Beschäftigung. Eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn der Geschäftsführer für seine Tätigkeit ein Arbeitsentgelt erhält und er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft geltend machen kann. Hierbei geht die Rechtsprechung davon aus, dass dies regelmäßig der Fall ist, wenn der Geschäftsführer weniger als fünfzig Prozent am Stammkapital hält. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann nur derjenige Geschäftsführer nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, der kraft seiner Gesellschafterrechte die typische Abhängigkeit des Arbeitsverhältnisses vermeiden kann. Wer also dank seiner Gesellschafterstellung keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung nehmen kann, soll stets abhängig beschäftigt sein. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer echten Sperrminorität Entscheidungen gegen ihn verhindern kann.

Das bieten wir unseren Kunden

Wir bieten umfassende und spezialisierte anwaltliche Beratung zu allen Fragen des Gesellschaftsrechts aus einer Hand. Melden Sie sich gerne unverbindlich in unserer Kanzlei in Berlin.

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Geschäftsführervertrag erstellen: häufige spezielle Fragen

Für den Inhalt des Geschäftsführervertrages gibt es kein einheitliches Muster. Es gibt lediglich bestimmte Vertragsklauseln, die für eine Vielzahl von Geschäftsführerverträgen genutzt werden. Aus diesen Gründen ist der Inhalt des Vertrages stets abhängig von der Stellung des Geschäftsführers, der Größe des Unternehmens, der Verantwortung des Geschäftsführers für die Geschicke der Gesellschaft und den damit verbundenen Risiken.

Der Vertrag für die Geschäftsführung ist kein Arbeitsvertrag nach BGB und Gesetz. Die Regelungen des Vertrages hängen daher stets davon ab, welche Aufgaben und welche Stellung der Geschäftsführer einnimmt. Für den Fremdgeschäftsführer muss deshalb für eine tragfähige Arbeitsgrundlage in einem schriftlichen Vertrag u.a. die Arbeitszeit, Aufgaben, die Vertragsdauer, Höhe des Gehalts, Rechte und Pflichten  sowie das Ausscheiden definiert bzw. festgelegt werden. Dies kann sich beispielsweise bei einem geschäftsführenden Gesellschafter oder Minderheitsgesellschafter unterscheiden. Dennoch bedarf es auch für letztere mangels gesetzlicher Regelungen nach dem BGB stets vertraglicher Regelungen, um Probleme von vornherein auszuschließen. Gerne beraten wir Sie hierzu.

Ja. Doch wer als Arbeitnehmer in die Funktion des Geschäftsführers aufrücken soll, muss stets beachten, was mit seinem Arbeitsverhältnis geschehen soll. Der Abschluss des Geschäftsführervertrages kann regelmäßig zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses führen. Jedenfalls soweit dem Vertrag keine anderslautenden Regelungen entnommen werden können. Damit würde der Arbeitnehmer grundsätzlich nach dem Gesetz mit dem beendeten Arbeitsvertrag ausscheiden. Es ist daher stets darauf zu achten, dieser Gegenstand bei den Verhandlungen mit vereinbart wird. Sprechen Sie uns an.

Bei der D&O Versicherung handelt es sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die die persönlichen Risiken des Geschäftsführers grundsätzlich absichern soll. Ein Anspruch auf Abschluss einer D&O Versicherung besteht nicht. Dennoch ist der Abschluss zu empfehlen, da sie die unternehmerische Handlungsfreiheit stärkt. Neben vertraglichen sind auch steuerliche Fragen zu beachten, um einen Lohnzufluss zu verhindern. Als Experten für Gesellschaftsrecht beraten wir Sie und Ihr Unternehmen gerne.

Der Geschäftsführer wird als Organ bestellt und abberufen. Hiervon unabhängig ist Frage des Anstellungsverhältnisses und der Dauer des Vertrages. Die Dauer des Anstellungsvertrages ist abhängig von der Möglichkeit der Kündigung und Beendigung durch die Gesellschafter und den Geschäftsführer. Nur wenn die Parteien beispielsweise eine Koppelungsklausel vereinbaren, führt die Abberufung auch zur Beendigung des Anstellungsvertrages. Deren Wirksamkeit kann jedoch fraglich erscheinen, sie muss stets sorgfältig geprüft werden. Sprechen Sie uns an.

Das Gehalt ist Gegenstand der Verhandlungen, wobei die Bestandteile der Vergütung vielfältig sind. Zu den Bestandteilen des Gehalt können auch Tantiemen mit unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen gehören (Rohgewinn, Umsatz, Ermessen). Hinzu kommen Zuschläge zum Gehalt, Leistungsvorbehaltsklauseln und Regelungen zur privaten Nutzung eines Dienstwagens. Mangels gesetzlicher Regelungen aus dem BGB sollten auch Bestandteile des Gehalts wie beispielsweise Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit vereinbart werden. Als Spezialisten für Gesellschaftsrecht beraten wir Sie und Ihr Unternehmen gerne.

Die Entlastung ist für den Geschäftsführer von besonderer Bedeutung, da die Gesellschafter mit ihr die Zustimmung zur vergangenen Tätigkeit des Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung erteilen. Sie wirkt in der Regel haftungsbefreiend. Sie wird regelmäßig mit der Beschlussfassung über den Jahresabschluss erteilt. Dennoch hat der Geschäftsführer keinen Anspruch auf einen Entlastungsbeschluss. Rufen Sie uns an. Wir sind Experten im Gesellschaftsrecht und beraten Sie und Ihr Unternehmen gerne hierzu.