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Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei für Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Steuerstrafrecht mit Sitz in Berlin. Wir sind auf unseren Themen spezialisiert und freuen uns, Sie zu unterstützen.

Arbeitsvertrag erstellen

Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage jedes Arbeitsverhältnisses und dementsprechend das wohl wichtigste Vertragswerk für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Personalabteilungen. Wir entwerfen Arbeitsverträge, erstellen Vertragsmuster für Personalabteilungen, prüfen Arbeitsverträge für leitende Angestellte oder Geschäftsführer und informieren Sie über Gestaltungsmöglichkeiten und rechtliche Risiken.

Das Recht der Arbeitsverträge befindet sich in ständigem Wandel. Dies liegt an einer großen und immer weiterwachsenden Zahl an arbeitsgerichtlichen Entscheidungen der zuständigen Gerichte. Eine besondere Rolle spielen hier Urteile des Bundesarbeitsgerichts aus mehreren Jahrzehnten. Ein Beispiel: Ein einziger fehlender Satzbaustein in einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel kann darüber entscheiden, ob ein Rechtsstreit sämtliche Vergütungsansprüche seit mehr als drei Jahren umfassen kann, oder nur der vergangenen drei Monate. Ein Arbeitsvertrag lässt sich daher kaum rechtssicher selbst erstellen oder durch ungeprüfte Vertragsmuster ersetzen. Wir raten hiervon auch dringend ab. Deshalb unterstützen wir Sie in der Erstellung und/oder Prüfung eines aktuellen und hochwertigen Arbeitsvertrages entsprechend Ihrer individuellen Interessen.

Arbeitsvertrag prüfen lassen – es handelt sich um AGB.

In aller Regel handelt es sich bei Arbeitsverträgen, erfolgen sie schriftlich, um AGB. Dies hat viele Folgen für die Gestaltung und Wirksamkeit von Klauseln in Arbeitsverträgen. Zwar denkt man bei AGB zuerst meist an seitenlange Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Bestellungen im Internet oder beim Handyvertrag. Die gesetzliche Definition trifft aber auch auf die allermeisten Arbeitsverträge zu. Denn gemäß § 305 des BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei [miest der Arbeitgeber] der anderen Vertragspartei [meist der Arbeitnehmer] bei Abschluss eines Vertrags stellt“. Tatsächlich sind also rechtlich gesehen viele Verträge des täglichen (Geschäfts-)Lebens AGB, obwohl die Vertragsparteien sich hierüber nicht bewusst sind und dies nicht über dem Vertrag steht.

Arbeitsrecht Anwalt Berlin Vertrag prüfen

Dass Arbeitsverträge AGB sind, bringt stets rechtliche Risiken mit sich. Es ist auch ein wichtiger Grund, weshalb Arbeitsverträge stets anwaltlich geprüft werden sollten. Hintergrund ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Hier findet sich folgender Grundsatz in § 307 des BGB: „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.“ Das Gesetz kennt hierzu auch noch weitere Regelungen. Entscheidend ist jedoch: Urteilt ein Arbeitsgericht, dass eine Klausel, bspw. zur Kündigungsfrist, eine „unangemessene Benachteiligung“ darstellt, ist de facto die gesamte Klausel unwirksam. Die Arbeitsgerichte orientieren sich hierbei wiederum an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dessen Leitlinien und Urteile sollten also insbesondere als Arbeitgeber zwingend beim Erstellen eines Arbeitsvertrages beachtet werden. Dies übernehmen wir als Ihr Anwalt.

Sind die Fallstricke aber bekannt, lassen sich rechtssichere Klauseln auch zu sensiblen Bereichen gestalten: Arbeitszeit, Homeoffice, Kündigung, Abgeltung von Überstunden, Gehalt, Provisionen und Boni, das Entstehen von Urlaub, Ausschlussklauseln, Befristung, Probezeit, Arbeitsunfähigkeit, Geheimhaltung, Datenschutz, Urheberrechte, Arbeitsergebnisse an Software oder beispielsweise Wettbewerbsverbote. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Mitarbeiter können so im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben interessengerecht und umfassend gestaltet werden. Arbeitsverträge sind folglich eminent wichtige Dokumente. Die Gestaltung dieser Vereinbarung und deren Regelungen genießt im Personalmanagement daher höchste Priorität.

Geschäftsführervertrag Muster und Prüfung

Als Arbeitgeber bzw. Unternehmen erstellen wir Ihnen ein erstes Muster für einen Geschäftsführervertrag oder prüfen Ihren Entwurf. Als Geschäftsführer*in prüfen wir Ihren Geschäftsführervertrag bereits vor Ihrer Berufung.

Im Anschluss begleiten wir mit Ihnen die Verhandlung des Geschäftsführervertrages und passen den Vertrag entsprechen Ihren Interessen an. Das Ergebnis ist jeweils ein hochwertiger, individuell angepasster Geschäftsführervertrag, der den Ansprüchen Ihres (künftigen) Unternehmens gerecht wird. 

Der Geschäftsführervertrag ist rechtlich im Übrigen kein Arbeitsvertrag. Er ist jedoch wie der Arbeitsvertrag ein Unterfall des Dienstvertrags. Daher ist häufig auch von einem Geschäftsführerdienstvertrag die Rede. Er regelt auch ähnliche Gegenstände wie ein Arbeitsvertrag, bspw. Arbeitszeit oder Ort. Auch hier gilt es folglich, Fallstricke zu vermeiden und umfassende Regelungen für die wechselseitigen Rechte und Pflichten zu treffen. Von Klauseln zur Vergütung / Gehalt und den Befugnissen als Geschäftsführer angefangen, über Leistungen bei Krankheit, Urlaub, Kündigung, Vergütung bis hin zu Dienstwagenregelungen und Geheimhaltungspflichten. Wir beraten Sie gerne umfassend.

Das bieten wir unseren Kunden

Wir bieten umfassende und spezialisierte anwaltliche Beratung zu allen Fragen des Gesellschaftsrechts aus einer Hand. Melden Sie sich gerne unverbindlich in unserer Kanzlei in Berlin.

Wir bieten bundesweit eine moderne und kompetente Rechtsberatung. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und Spezialisierung.

Wir erarbeiten jedes Anliegen und jeden Fall individuell und persönlich abgestimmt. Wir kennen kein Schema F und suchen stets nach der optimalen Lösung.

Wir sind stets flexibel für Sie da. Persönlich oder papierlos und vollständig digitalisiert aus unseren Kanzleiräumen in Berlin.

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Arbeitsvertrag erstellen: häufige spezielle Vertragstypen

In Unternehmen werden Mitarbeiter zunehmend auf verschiedenste Weise eingesetzt. Flexible Arbeitsmodelle werden ebenfalls immer häufiger nachgefragt. Dementsprechend besitzen nicht alle Arbeitnehmer die gleichen Arbeitsverträge. Auch die betrieblichen Bedürfnisse variieren. Eine Differenzierung und Anpassung ist hier nicht nur vorteilhaft, sondern auch gesetzlich geboten. Hierbei haben sich auch spezifische Fallgruppen herausgebildet.

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer seines Arbeitgebers, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).

Dennoch muss sich der Arbeitsvertrag bei Teilzeitbeschäftigung natürlich von einem Vollzeit-Arbeitsvertrag unterscheiden. Die Kündigungsfrist wird also beispielsweise gleich bleiben müssen – die Angaben zu Arbeitszeit und Urlaubstagen (bei gleichbleibendem Urlaubsanspruch) müssen aber etwa angepasst werden. Eine konkrete und auf die Teilzeitbeschäftigung abgestimmte Vertragsgestaltung ist hier wichtig. Dort wo sich die Teilzeitbeschäftigung sachlich von der Vollzeitbeschäftigung unterscheidet, müssen entsprechende Regelungen getroffen werden. Wir beraten Sie als und erstellen entsprechende Verträge und Muster.

Befristete Arbeitsverträge sind von vorneherein auf eine bestimmte Dauer angelegt. Für befristete Arbeitsverhältnisse gilt jedoch das gleiche wie für Teilzeitarbeitsverhältnisse: Gemäß § 4 des TzBfG ist eine Schlechterstellung auf Grund der Befristung nur im Ausnahmefall bei sachlichen Gründen denkbar. Eine vorzeitige Kündigung bzw. Kündigungsfristen oder Probezeit können vereinbart werden. Die Gestaltung befristeter Arbeitsverträge erfordert auch darüber hinaus nochmals eine erhöhte Sorgfalt. Unachtsamkeiten bei der Vertragsgestaltung können zur Unwirksamkeit der Befristung führen. Dann kann aus dem befristeten Arbeitsverhältnis schnell ein unbefristetes werden.

Wir empfehlen hier gerade als Arbeitgeber stets dringend eine fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Hierzu stehen wir Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne zur Seite. Wir erstellen Arbeitsverträge und unterstützen Sie dabei, die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen.

Minijobs und der sogenannte Midi-Job sind zunächst Unterfälle eines Teilzeitarbeitsverhältnisses. Als spezielles Arbeitsverhältnis profitieren sie jedoch von Sonderregelungen, die insbesondere sozialversicherungsrechtliche Vorteile mit sich bringen. Neben den Besonderheiten der Vertragsgestaltung für Teilzeitbeschäftigte sind hier zusätzliche Fallstricke in der Erstellung von Arbeitsverträgen zu beachten.

Die Vertragsgestaltung sollte die besonderen Voraussetzungen des Minijobs beachten. Hierzu zählt beispielsweise, dass immer nur ein Minijob gleichzeitig ausgeführt werden darf. Zudem ist beispielsweise derzeit noch zu beachten, dass die Vertragsgestaltung berücksichtigen muss, dass die Bezahlung des „450-Euro-Jobs“ bei der vertraglich zugesicherten Stundenzahl für die Arbeitszeit nicht den Mindestlohn unterschreitet. Denn dies führt dazu, dass eine Behandlung als Minijob nicht möglich ist. Überstunden sind hier ebenfalls problematisch.

Wir erstellen Ihnen entsprechende Verträge und beraten Sie hinsichtlich der konkreten Umsetzung, der notwendigen Formulare für Arbeitnehmer und der Beantragung bei den Behörden.

Wir erstellen in unsere Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht langjährig Arbeitsverträge für leitende Angestellte und prüfen Arbeitsverträge für leitender Angestellte.

Die Vertragsgestaltung für leitende Angestellte ist häufig ausführlicher und zugleich flexibler als für andere Angestellte. Die beruflichen Anforderungen an leitende Angestellte sind nicht nur betreffend die Arbeitszeit oft höher. Leitende Angestellte sind auch oft näher an sensiblen Unternehmensbereichen angesiedelt. Dies sollte in der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden. Zugleich erhalten Leitende Angestellte im Gegenzug typischerweise mehr Zusatzleistungen, Sonderzahlungen oder variable Vergütungsanteile und Boni. Deren Ausgestaltung ist nicht selten komplex und muss zugleich sorgfältig und präzise gestaltet werden. Unstimmigkeiten führen gerade in diesem Bereich immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Wir unterstützen Sie auch dann außergerichtlich und gerichtlich.

Wir erstellen Leiharbeitsverträge und Verträge zu Entleihern und unterstützen Sie umfassend bei der rechtlichen Umsetzung sowie der verpflichtenden Antragstellung bei den zuständigen Behörden.

Leiharbeitsverträge und Leiharbeit unterliegen umfassenden gesetzlichen Anforderungen. Die rechtlichen Risiken liegen dabei nicht nur im Umgang mit den zuständigen Behörden. Auch arbeitsrechtlich können beispielsweise ungewollt Arbeitsverträge mit dem Entleihunternehmen entstehen.

Die Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses als Leiharbeitsvertrages unterscheidet sich erheblich von einem sonstigen Arbeitsvertrag. Schließlich muss der Tätigkeit in einem Entleihbetrieb Rechnung getragen werden und die gesetzlichen Anforderungen müssen erfüllt werden. Es bestehen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz u.a. eine Erlaubnispflicht des Arbeitgebers, eine Überlassungshöchstdauer, Transparenzpflichten und ein Equal Pay Grundsatz.

Die Arbeitnehmerüberlassung im Konzern ist dagegen ein gesetzlich privilegierter Sonderfall. Auch hier besteht jedoch ein Bedürfnis für arbeitsvertragliche Berücksichtigung und Beachtung gesetzlicher Vorschriften bei der Verleihung eines Arbeitnehmers. Zudem ist hier das Europarecht in besonderem Maße im Blick zu behalten, da das Leiharbeitsrecht auf der europäischen Leiharbeitsrichtlinie beruht.

Wir empfehlen hier gerade als Arbeitgeber stets dringend eine fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Hierzu stehen wir Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne zur Seite. Wir erstellen Arbeitsverträge und unterstützen Sie dabei, die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen.

Freie Mitarbeiter sind häufig ebenfalls auf Grundlage eines Dienstvertrages für Unternehmen tätig. Möglich sind auch Werkverträge. Allerdings handelt es sich gerade nicht um Arbeitsverträge, da kein Arbeitsverhältnis besteht. Die Abgrenzung ist mitunter schwierig und die Folgen einer falschen Kategorisierung können mitunter schwer wiegen. Schließlich erfolgt die Beschäftigung ohne Berücksichtigung der Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers. Hier besteht das Risiko von Nachforderungen. Umso mehr ist dem gegenüber auf eine differenzierte und genaue Vertragsgestaltung zu achten. Wir beraten Sie als Ihr Fachanwalt und Anwalt für Arbeitsrecht und erstellen individuelle, maßgeschneiderte Verträge.