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Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei für Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Steuerstrafrecht mit Sitz in Berlin. Wir sind auf unseren Themen spezialisiert und freuen uns, Sie zu unterstützen.

Anwalt Kündigungsschutz

Wir sind eine im Arbeitsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei für Kündigungsschutz in Berlin. Wir beraten und vertreten unsere Mandanten in Berlin und bundesweit in Verfahren vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt in Kündigungsschutzverfahren. Als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht haben wir in den vergangenen 20 Jahren mehr als tausend Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten erfolgreich geführt. Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Führungskräfte in allen gängigen Kündigungsschutzverfahren; bei betriebsbedingter, personenbedingter oder verhaltensbedingter Kündigung. Obwohl die Kündigungsschutzklage immer darauf gerichtet ist, den Bestand des Arbeitsverhältnisses festzustellen, so sind doch die Ziele der Betroffenen unterschiedlich und individuell. Sie sind abhängig von der eigenen persönlichen Situation. Es ist uns daher wichtig, vorab mit unseren Mandanten die persönliche Situation und Ziele zu erörtern, damit wir diese im Kündigungsschutzverfahren durchsetzen können. Ziel unserer Tätigkeit ist stets, die berechtigten Interessen unserer Mandanten bestmöglich im Verfahren durchzusetzen. An diesen Zielen und Ergebnissen messen wir uns.

Der gesetzliche Kündigungsschutz

Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutz genießt jeder Arbeitnehmer, der länger als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis steht und dessen Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Dies unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist. Ist das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt, sollte man beim Arbeitsgericht prüfen lassen, ob die Kündigung tatsächlich gerechtfertigt ist. Hierzu muss man innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht klagen. Nach Eingang der Klage gibt es innerhalb kurzer Zeit einen Gütetermin. In diesem Termin wird erörtert, ob der Prozess gegen Zahlung einer Abfindung beendet werden kann.

Wir raten unseren Mandanten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, wenn die Höhe der Abfindung in einem angemessenen Verhältnis zur Aufgabe des Arbeitsverhältnisses steht. Hierbei nicht nur der Stand und die Erfolgsaussichten des Verfahrens, sondern es sind auch die persönlichen und individuellen Verhältnisse des Betroffenen maßgebend. Der Verlauf arbeitsrechtlicher Gerichtsverfahren ist in vielen Fällen nicht nur abhängig vom Sachverhalt, sondern auch vom Geschick der Parteien und ihrer Prozessvertreter. Als langjährige und erfahrene Prozessvertreter in Kündigungsschutzverfahren vertreten wir unsere Mandanten stets mit dem Ziel, den Prozess zu gewinnen oder eine höchstmögliche Abfindung zu erzielen. Es sind mitunter kleine Details, die einen Kündigungsschutzprozess entscheiden. So ist es nicht nur ausschlaggebend, was man im Prozess einbringt, sondern auch der Zeitpunkt ist von Bedeutung. Denn im Kündigungsschutzprozess darf der klagende Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vortragen. Ein Arbeitgeber, der keine wirksamen Abmahnungen im Prozess vorlegen kann, wird die verhaltensbedingte Kündigung nicht durchsetzen können. Die Rechtsprechung lässt nur wenige Fälle zu, in denen eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt ist. Gleiches gilt für andere Kündigungen, wie zum Beispiel die betriebsbedingte Kündigung. Diese ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber vollumfänglich beweisen kann, dass der Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist und eine andere Einsatzmöglichkeit im Unternehmen nicht besteht. Nur selten gelingt dieser Beweis tatsächlich.

Kündigung Arbeitsvertrag – Kündigungsschutz

Es ist stets von Vorteil, sich von erfahrenen Spezialisten und Fachanwälten für Arbeitsrecht im Kündigungsschutzverfahren vertreten zu lassen. So ist es zum Beispiel von enormer Bedeutung, ob bei einer Massenentlassung auch eine ordnungsgemäße und wirksame Massenentlassungsanzeige vom Arbeitgeber gestellt ist. Ist dies nicht der Fall, sind alle auf der Anzeige beruhenden Kündigungen unwirksam. Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht vollumfassend zu den Tatsachen der beabsichtigten Kündigung angehört und ihn umfassend unterrichtet, ist die darauf basierende Kündigung ebenso zumeist unwirksam, jedenfalls sind die Möglichkeiten des Tatsachenvortrages begrenzt. Dies gilt insbesondere im Bereich der außerordentlichen und der Verdachtskündigung. Hier muss der Arbeitgeber nicht nur den Arbeitnehmer zum Verdacht anhören, er muss auch den Betriebsrat zur Verdachtskündigung anhören. Macht er dies nicht oder nicht umfassend, führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung. Ist ein Arbeitnehmer schwerbehindert, genießt er besonderen Kündigungsschutz. Hierzu muss er in den meisten Fällen den Arbeitgeber nicht einmal vorab informiert haben.

Das bieten wir unseren Kunden

Wir bieten umfassende und spezialisierte anwaltliche Beratung zu allen Fragen des Gesellschaftsrechts aus einer Hand. Melden Sie sich gerne unverbindlich in unserer Kanzlei in Berlin.

Wir bieten bundesweit eine moderne und kompetente Rechtsberatung. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und Spezialisierung.

Wir erarbeiten jedes Anliegen und jeden Fall individuell und persönlich abgestimmt. Wir kennen kein Schema F und suchen stets nach der optimalen Lösung.

Wir sind stets flexibel für Sie da. Persönlich oder papierlos und vollständig digitalisiert aus unseren Kanzleiräumen in Berlin.

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Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei für Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht 

FAQ - Kanzlei für Kündigungsschutz Berlin

Als erfahrene Kanzlei für Kündigungen des Arbeitsvertrages und Anstellungsvertrages unterstützen und beraten wir gekündigte Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Führungskräfte vor dem Arbeitsgericht Berlin und bundesweit. Wir beraten Sie außergerichtlich zur Prozessführung, zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages sowie zur Frage der Zahlung einer Abfindung und Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit.

Leitende Angestellte genießen ebenso Kündigungsschutz, zumal nur wenige Arbeitnehmer tatsächlich leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind. Denn leitender Angestellter ist nur, wer nach dem Arbeitsvertrag und in der Ausübung des Vertrages leitende Funktionen in dem dort genannten Umfang ausübt. Es ist daher leitenden Angestellten stets zu raten, sich arbeitsrechtlich beraten zu lassen.

Wenn Sie eine Kündigung des Arbeitsvertrages erhalten haben, muss zügig gehandelt werden. Die Frist zur Erhebung einer Klage wegen einer Kündigung des Arbeitsvertrages beim Arbeitsgericht beträgt drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Sie sollten sich daher unverzüglich zur Kündigung des Arbeitsvertrages sowie zur Abfindung beraten lassen. 

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages ist nur unter bestimmten im Kündigungsschutzgesetz aufgeführten Voraussetzungen zulässig. Der Arbeitgeber darf nur betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt ein Arbeitsverhältnis kündigen. Doch selbst wenn die Kündigung unwirksam ist, muss dies durch das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzverfahren festgestellt werden. Als Fachkanzlei für Arbeitsrecht beraten wir sie hierzu jederzeit.

Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Ist diese Frist verpasst, ist die Kündigung wirksam. Ausnahmsweise kann bis zu einer Dauer von sechs Monaten dennoch ein Antrag auf verspätete Zulassung einer Klage gestellt werden. Dieser Antrag kann jedoch nicht jederzeit gestellt werden, hier gilt eine Frist von zwei Wochen.

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zur Abwendung einer Kündigung ist nicht in jeder Situation ratsam, da er zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld führen kann. Daher muss im Einzelfall stets geprüft werden, ob ein solches Risiko besteht. Eine ausführliche sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Beratung durch eine Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht ist stets anzuraten.

Der Abschluss eines Abwicklungsvertrages setzt in der Regel eine zuvor ausgesprochene schriftliche Kündigung voraus. Mit dem Abwicklungsvertrag werden die zuvor verhandelten Bedingungen der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses schriftlich festgehalten. So unter anderem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Zahlung des ausstehenden Entgelts und Höhe einer Abfindung und der Inhalt eines Zeugnisses.  

 

Kündigung oder Abfindung? Die Antwort auf diese Frage ist abhängig von den Aussichten der Kündigung, ob diese erfolgreich sein wird oder ob sie im Gerichtsverfahren für unwirksam erklärt wird. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung birgt zumeist die Verhängung einer Sperrfrist. Es ist daher stets zu raten, vor Abschluss einer entsprechenden Aufhebungsvertrages sich anwaltlich von Spezialisten im Arbeitsrecht beraten zu lassen.