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Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei für Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Steuerstrafrecht mit Sitz in Berlin. Wir sind auf unseren Themen spezialisiert und freuen uns, Sie zu unterstützen.

Anwalt Arbeitsrecht Abfindung

Das Thema Abfindung ist auf den ersten Blick nicht immer einfach zu durchschauen. Sie steht im Arbeitsrecht an der Tagesordnung und doch besteht meist kein rechtlicher Anspruch. Wir beraten Sie hier gerne als Fachanwalt und Rechtsanwälte. Viele Faktoren können eine Rolle spielen. Der individuelle Einzelfall muss betrachtet werden. Ein genereller gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht bei einer Kündigung jedoch nicht. Abfindungen werden meist im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage gezahlt. Sie können hier vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis zwar endet, dafür aber eine Abfindung gezahlt wird. Diese Praxis hängt mit dem Ablauf von Kündigungsschutzklagen zusammen. Das Gericht arbeitet hier nahezu immer auf eine vergleichsweise (gütliche) Einigung hin. Hierzu ist gar noch vor der mündlichen Verhandlung ein separater Gütetermin vorgeschaltet. Die Bereitschaft zu einem Vergleich ist im Arbeitsrecht auch häufig höher als bei anderen Rechtsstreitigkeiten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben hier häufiger ein Interesse an einer schnellen vergleichsweisen Einigung. Das Arbeitsverhältnis ist schließlich durch die Kündigung oftmals ohnehin belastet.

Abfindung - Höhe und Vertretung durch einen Anwalt

Die Höhe einer Abfindung lässt sich im Vorhinein nicht bestimmen. Sie ist Verhandlungssache, oftmals vor dem Arbeitsgericht. Daher empfiehlt sich die erfahrene Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Jeder Fall ist individuell und sollte auch so behandelt werden. Eine übliche Faustformel, z.B. aus “Abfindungsrechnern”, lautet zwar, dass eine Abfindung 0,5 Bruttomonatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses betragen kann. Sie sollten sich jedoch nicht ohne Weiteres auf diese Faustformel einlassen. Wir sehen die Formel lediglich als sehr groben Orientierungspunkt für Verhandlungen um die Höhe der Abfindung an. Entscheidend ist jedoch eine gute Prozess- und Verhandlungsstrategie. Ihre ganz eigene Situation oder die Situation Ihres Unternehmens muss genau erfasst und berücksichtigt werden. Die Höhe einer Abfindung lässt sich im laufenden Prozess hier zu Ihren Gunsten beeinflussen.

abfindung

Die Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht sind der wichtigste Verhandlungsfaktor für eine Abfindung. Sie können hier also stets von guter anwaltlicher Beratung profitieren. Das Arbeitsrecht kennt keinen generellen Abfindungsanspruch. Gleich ob ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird oder Kündigungsschutzklage erhoben wird. Arbeitgeber sind jedoch wie Arbeitnehmer regelmäßig an einer schnellen Klärung der Situation interessiert. Ansonsten besteht eine Hängepartie mit Annahmeverzugslohnrisiken für den Arbeitgeber, der seine Stelle auch neu besetzen will. Auch als Arbeitnehmer erleichtert eine schnelle Klärung den Blick auf die berufliche Zukunft. Hinzu tritt, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zwar Hürden für die Wirksamkeit einer Kündigung aufstellt. Doch die Weiterbeschäftigung setzt in der Praxis ein Vertrauen voraus, dass durch eine Kündigung belastet ist. Eine einvernehmliche Lösung stellt dann oft die Zahlung einer Abfindung dar.

Die oft zitierte Abfindungshöhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses findet sich im Gesetz lediglich in § 1a KSchG wieder. Auf diese spezielle Abfindung aus dem KSchG besteht jedoch kein Anspruch. Der Arbeitgeber kann nach dem KSchG hier lediglich dem Arbeitnehmer eine derartige Abfindung unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit der Kündigung anbieten. Der Arbeitgeber muss dies aber nicht. Erhält der Arbeitnehmer keinen derartigen Hinweis, ist eine Abfindung eine Frage der Verhandlung. Hier unterstützen wir Sie als Rechtsanwälte und Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Abfindung bei Betriebsänderungen

Bei einer Betriebsänderung muss der Arbeitgeber gegebenenfalls mit dem Betriebsrat eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, schließen. Dies geschieht im Sozialplan gemäß § 112 BetrVG. Wir unterstützen und vertreten Sie als Fachanwalt und Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan, auch vor der Einigungsstelle oder dem Arbeitsgericht.

Hierbei beraten wir Sie auch über die Möglichkeit und Zulässigkeit weiterer Möglichkeiten einer Einigung wie Klageverzichtsprämien oder sogenannte Turboklauseln. So kann gegebenenfalls noch früher Rechtssicherheit über die Umsetzung der Betriebsänderung bestehen. Freiwilligenprogramme zum Abschluss von Aufhebungsverträgen bzw. Klageverzicht können hier für beide Seiten sinnvolle Instrumente sein. Allerdings bilden die rechtlichen Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts hier ein Spannungsverhältnis und bieten einige Fallstricke. Wir stehen Ihnen kompetent und mit unserer Erfahrung zur Seite und entwerfen und verhandeln entsprechende Regelungen.

Das bieten wir unseren Kunden

Wir bieten umfassende und spezialisierte anwaltliche Beratung zu allen Fragen des Gesellschaftsrechts aus einer Hand. Melden Sie sich gerne unverbindlich in unserer Kanzlei in Berlin.

Wir bieten bundesweit eine moderne und kompetente Rechtsberatung. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und Spezialisierung.

Wir erarbeiten jedes Anliegen und jeden Fall individuell und persönlich abgestimmt. Wir kennen kein Schema F und suchen stets nach der optimalen Lösung.

Wir sind stets flexibel für Sie da. Persönlich oder papierlos und vollständig digitalisiert aus unseren Kanzleiräumen in Berlin.

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FAQ zur Abfindung

Die Abfindung steht im Arbeitsrecht an der Tagesordnung. Sie ist in ihren Einzelheiten und Folgen aber auch mit vielen Fragen behaftet. Neben einer Kündigung kann insbesondere auch ein Aufhebungsvertrag Grund für eine Abfindungszahlung sein. Regelmäßig erfolgen Abfindungszahlungen nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Ein eigenständiger Anspruch besteht nur in seltenen Fällen. Melden Sie sich gerne für eine Beratung in unserer Kanzlei.

Eine Abfindung ist sozialversicherungsfrei, wenn sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt wird. Dies ist in den allermeisten Fällen gegeben. Somit fallen für eine Abfindungszahlung regelmäßig keine Beitragspflichten für die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Rentenversicherung an. Als Ihr Rechtsanwalt beraten Sie hierzu und achten auf eine entsprechende Berücksichtigung in der Formulierung eines Vergleichs oder eines Aufhebungsvertrages.

Ja, Abfindungszahlungen sind mit der Einkommensteuer zu versteuern. Die Versteuerung erfolgt regelmäßig mit der Lohnsteuer mit der Abrechnung durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer erhalten somit einen Nettobetrag zur Auszahlung. Die Steuerbelastung kann jedoch unter Umständen durch Anwendung der sogenannten “Fünftelregelung” gemäß § 34 EStG verringert werden. Gerne beraten wir Sie bei weiteren Fragen hierzu oder zur Umsetzung in der Personalabteilung.

Eine Abfindung kann auch jederzeit ohne Klageerhebung einzelvertraglich verhandelt werden (bspw. im Aufhebungsvertrag). Die Frage ist aber dennoch berechtigt. Denn wird eine Kündigung ausgesprochen, wird diese grundsätzlich 3 Wochen nach Zugang gemäß § 7 KSchG wirksam. Ist dieser Zeitpunkt erreicht, besteht als Arbeitgeber kein Grund mehr eine Abfindung zu bezahlen. Denn die Kündigung gilt dann als von Anfang an rechtswirksam. Der Bedarf über eine Abfindung zu verhandeln entfällt, da das Arbeitsverhältnis ohnehin auch sicher ohne Abfindungszahlung endet. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht dann nicht. Gerne beraten und vertreten wir Sie als Kanzlei auch in einer Kündigungsschutzklage.

Eine Abfindung bei Ende des Arbeitsverhältnis kann auch ohne ein gerichtliches Verfahren und ohne Kündigungsschutzverfahren vereinbart werden. Die geschieht typischerweise in einem Aufhebungsvertrag oder einem Abwicklungsvertrag. Der Unterschied besteht im Wesentlichen darin, dass der Aufhebungsvertrag selbst das Ende des Arbeitsverhältnisses kraft Vereinbarung bewirkt. Dagegen bezieht sich ein Abwicklungsvertrag auf eine bereits ausgesprochene Kündigung. Von diesem Unterschied abgesehen, regeln beide Vereinbarungen jedoch ganz ähnlich die Konditionen des Endes des Arbeitsverhältnisses. Hierzu gehört auch die Abfindung. Unterschiede können jedoch unter Umständen bei der Bewertung einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur bestehen. Weitere Informationen hierzu sowie zur Abfindungszahlung finden bieten wir Ihnen als Rechtsanwalt gerne auch persönlich.

Die sogenannte Sprinter-Klausel findet sich in Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen, Sozialplänen oder gerichtlichen Vergleichen. Sie besagt, dass der Arbeitnehmer auch bereits vor dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeber verlassen kann. In diesem Fall wird dann der so entgangene Lohn als zusätzliche Abfindung ausgezahlt. Dies führt dazu, dass diese Beträge dann sozialversicherungsfrei werden (s.o.). Eine Sprinterklausel ermöglicht so eine höhere Flexibilität bei der Jobsuche des Arbeitnehmers und bietet zusätzlichen einen Anreiz zur noch schnelleren Erledigung der gesamten Angelegenheit. Wir beraten Sie in unserer Kanzlei bei der Formulierung und Ausgestaltung einer entsprechenden Klausel wenn diese gewünscht wird.

Bei einer “klassischen” Abfindungszahlung wegen Kündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder Abwicklungsvertrages besteht Vertragsfreiheit. Das heißt grundsätzlich ist jede Abfindung ein Einzelfall. Andere Abfindungen spielen keine Rolle.

 

Ein Sonderfall besteht, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat beispielsweise einen Sozialplan verhandeln. Hier bestehen rechtliche Vorgaben und insbesondere Diskriminierungsverbote bzw. Benachteiligungsverbote. Gerne beraten wir Sie als Rechtsanwalt zur Vereinbarung einer rechtswirksamen Vereinbarung.