Krypto-Steuern – Die Versteuerung von Krypto

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Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei für Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Steuerstrafrecht mit Sitz in Berlin. Wir sind auf unseren Themen spezialisiert und freuen uns, Sie zu unterstützen.

Die Ansichten zur Besteuerung von Kryptowährungen, auch als virtuelle Währungen bekannt, sind unterschiedlich. Es gibt Situationen, in denen Kryptos steuerfrei sind und Fälle, in denen die Versteuerung von Krypto Pflicht ist. Neue Formen des Decentralized Finance wie Staking, Lending oder Liquidity Mining werfen zusätzliche Fragen auf. 

Die Vielfalt an Möglichkeiten bei Kryptos und den verschiedenen Arten der Einkommensgenerierung bedeutet jedoch, dass keine pauschale Aussage über die steuerliche Bewertung möglich ist. Die Erfahrung zeigt vielmehr: Jeder Fall muss individuell betrachtet werden.Als bundesweit tätige Kanzlei für Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Steuerstrafrecht ist die Entner Rechtsanwaltsgesellschaft unter anderem auf die Versteuerung von Kryptos spezialisiert. Ob Bitcoin, Ethereum oder Dogecoin – Gewinne in Kryptowährungen zählen als privates Veräußerungsgeschäft und müssen versteuert werden. Gerne beraten wir Sie

Anwalt für die Versteuerung von Krypto

Kryptowährungen wie Bitcoin sind bei Privatanlegern und Unternehmern sehr beliebt. Allerdings müssen steuerliche Angelegenheiten, wie Transaktionen, Initial Coin Offerings oder das sogenannte Bitcoin-Mining, besonders beachtet werden. 

Es ist wichtig, sich mit den steuerstrafrechtlichen Aspekten der Umsatz- und Ertragsbesteuerung von Kryptowährungen im privaten und geschäftlichen Bereich auseinanderzusetzen. Fachkundige Beratung durch Rechts- und Steuerspezialisten ist daher dringend empfohlen.

Kryptowährung Steuer – Darum geht es

Im Urteil vom 14. Februar 2023 (Az: IX R 3/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Veräußerungsgewinne aus dem Handel mit virtuellen Währungen innerhalb eines Jahres steuerpflichtig sind. Der Kläger hatte verschiedene Kryptowährungen wie Bitcoins, Ethereum und Monero gekauft, getauscht und wieder verkauft, was ihm einen Gewinn von insgesamt 3,4 Millionen Euro im Jahr 2017 einbrachte. Das Finanzamt unterzog diesen Gewinn der Einkommensteuer.

Der BFH bestätigte diese Entscheidung und erklärte Kryptowährungen als „andere“ Vermögensgegenstände, die bei einem Kauf oder Verkauf innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen.

Die Nutzung von digitalen Währungen durch Unternehmen birgt sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerliche Konsequenzen. Laut einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus dem Jahr 2018 werden Kryptos für umsatzsteuerliche Zwecke herkömmlichen Zahlungsformen gleichgestellt, sofern sie ausschließlich als Zahlungsmittel dienen.

Die Frage nach ihrer Einordnung in Bezug auf die Ertragsbesteuerung war bisher kontrovers diskutiert worden. In seiner ersten höchstrichterlichen Entscheidung zum Thema am 14. Februar 2023 stellte der BFH klar, dass Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen unter bestimmten Bedingungen steuerpflichtig sind. Am 10. Mai 2022 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium ein abschließendes Schreiben zur Versteuerung von Krypto.

Die Auffassung des BMF zur ertragsteuerrechtlichen Einordnung im Privatvermögen wird nun durch die BFH-Entscheidung vom 14. Februar 2023 bestätigt (Rz.53 ff.).

Verschiedene Arten von Kryptowährung

Obwohl viele Kryptowährungen eine gemeinsame Infrastruktur auf einer Blockchain haben, unterscheiden sie sich eindeutig voneinander. Im Allgemeinen lassen sich Kryptowährungen in zwei Hauptkategorien einteilen:

Coins und Altcoins

Ein Coin ist eine eigenständige Kryptowährung mit ihrer eigenen unabhängigen Blockchain. Beispielsweise gilt Bitcoin als „Coin“, da er seine eigene Infrastruktur nutzt. Ether wird ähnlich über die Ethereum-Blockchain betrieben.

Der Begriff „Altcoin“ bezieht sich auf alle Coins außer Bitcoin. Viele Altcoins funktionieren ähnlich wie Bitcoin, andere wie Dogecoin arbeiten allerdings ganz anders. Der Doge bietet etwa im Vergleich zu den begrenzten 21 Millionen Bitcoins ein unbegrenztes Angebot an Coins.

Token

Ähnlich wie Coins sind genauso Token digitale Vermögenswerte, die gekauft oder verkauft werden können. Allerdings verwenden Token nicht ihre eigene native Blockchain-Infrastruktur, sondern nutzen stattdessen die Infrastruktur einer anderen Blockchain. Beispiele dafür sind Tether, das auf der Ethereum-Blockchain gehostet wird, sowie Chainlink, Uniswap und Polygon.

Die fünf größten Kryptos im Überblick

Laut einer Studie von investing.com gab es im November 2023 insgesamt 8.168 verschiedene Kryptowährungen auf dem Markt. In Bezug auf die Marktkapitalisierung führte Bitcoin zu dieser Zeit das Ranking der größten virtuellen Währungen an, gefolgt von Ethereum.

Trotz des jüngsten Abverkaufs zu Jahresbeginn haben die Kurse am Kryptomarkt erheblich zugelegt. 

Das sind die fünf größten Kryptowährungen nach Marktkapitalisierung 2023:

1. Bitcoin (BTC)

Unangefochten behält Bitcoin seinen ersten Platz als größte Kryptowährung nach Marktkapitalisierung im Jahr 2023. Die aktuelle Marktkapitalisierung der ältesten digitalen Währung beträgt etwa 514,8 Milliarden Dollar. Am 8. November 2021 erreichte Bitcoin sein bisheriges Allzeithoch mit einer Marktkapitalisierung von beeindruckenden 1.274,8 Milliarden Dollar. Allein Bitcoins Wert macht mehr als die Hälfte des gesamten Kryptomarktes aus.

2. Ethereum (ETH)

Ethereum (ETH) belegt den zweiten Platz unter den größten Kryptowährungen und ist deutlich vor dem drittplatzierten Tether positioniert. Mit einer Marktkapitalisierung von rund 202,5 Milliarden Dollar ist Ethereum mehr als doppelt so groß wie Tether.

Im Großen und Ganzen handelt es sich bei Ethereum um ein dezentrales Blockchain-System mit seiner eigenen Kryptowährung namens Ether. Die Plattform strebt danach, eine globale Anwendung für Nutzer zu werden. Neben dem Handel mit der Kryptowährung Ether ermöglicht die Blockchain-Plattform ebenfalls das Abschließen von sogenannten Smart Contracts. Diese automatisieren programmierte Vereinbarungen oder Verträge, wodurch Transaktionen in Zukunft kostengünstiger und verlässlicher werden sollen.

Am 15. September 2022 wurde Ethereum wegen des sogenannten Merges besonders beachtet: Statt auf das Proof-of-Work-Konsensverfahren (PoW) setzt Ethereum – im Gegensatz – zum Bitcoin nun auf Proof of Stake (PoS).

3. Tether (USDT)

Im Jahr 2023 erreicht Tether den dritten Platz unter den größten Kryptowährungen nach Marktkapitalisierung. Tether ist ein Stablecoin, der immer an den Wert des US-Dollars gekoppelt ist. Dies soll Kryptoanlegern mehr Sicherheit bieten, da die Volatilität geringer ausfällt.

Allerdings gibt es Bedenken hinsichtlich der grundlegenden Struktur von Tether, die wiederholt kritisiert wird. Die Kryptowährung wird nur von einem Unternehmen herausgegeben, das einen intransparenten Hintergrund hat. Trotz dieser negativen Schlagzeilen beläuft sich die Marktkapitalisierung von Tether aktuell auf etwa 82,8 Milliarden Dollar.

4. Binance Coin (BNB)

Auf dem vierten Platz des Rankings der größten Kryptowährungen im Jahr 2023 befindet sich Binance Coin (BNB) mit einer aktuellen Marktkapitalisierung von etwa 33,6 Milliarden Dollar. Der Zweck des Binance Coin besteht darin, die hauseigene Kryptowährungsplattform zu unterstützen und somit zur Schaffung eines nachhaltigen Ökosystems beizutragen. Diese bemerkenswerte Leistung spiegelt sich in seiner beeindruckenden Position wider.

5. Ripple (XRP)

Auf dem fünften Platz liegt die Kryptowährung XRP. Der aktuelle Marktwert beläuft sich auf etwa 26,7 Milliarden Dollar. Ripple, das von den Gründern der Zahlungsplattform gleichen Namens entwickelt wurde, gilt als eine vielversprechende Alternative zu anderen Kryptowährungen.

Im Gegensatz zu Ethereum und Bitcoin, deren Hauptziel es war, ein unabhängiges Finanz- und Zahlungssystem außerhalb des Einflusses von Banken und Regierungen zu schaffen, arbeitet Ripple eng mit verschiedenen Banken wie Unicredit und Santander zusammen.

Ertragsteuerliche Einordnung von Kryptowährungen

Es ist wichtig zu unterscheiden, ob Einkünfte aus Kryptowährungen ertragsteuerlich im Betriebsvermögen oder Privatvermögen anfallen.

Betriebsvermögen

Bei einer GmbH oder einem gewerblichen Personenunternehmen unterliegen die erzielten Gewinne generell der Versteuerung von Krypto, nämlich der Körperschaft- oder Einkommensteuer sowie der Gewerbesteuer.

Im Falle eines Verkaufs von Kryptowährungen ist der erzielte Gewinn in der Regel steuerpflichtig. Bei einem Verlust kann dieser Fehlbetrag generell mit anderen positiven gewerblichen Einkünften verrechnet werden.

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen handelt es sich bei Einheiten einer Kryptowährung um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, die nach den allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen entweder dem Anlagevermögen (bei Finanzanlagen) oder dem Umlaufvermögen (bei sonstigen Vermögensgegenständen) zugeordnet werden sollten.

Das BMF-Schreiben von 2022 enthält ebenso Informationen zur Gewinnermittlung gemäß § 4 Absatz 3 EStG durch eine einfache Überschussrechnung. Laut BMF sind Einheiten virtueller Währungen als vergleichbare, nicht verbriefte Forderungen und Rechte im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 4 EStG anzusehen. Die Anschaffungskosten dieser Einheiten sollen erst zum Zeitpunkt des Zuflusses des Erlöses aus dem Verkauf bzw. bei Entnahmen zum Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Das BMF-Schreiben von 2022 behandelt genauso andere Aspekte der Versteuerung von Kryptos, wie den Erwerb von Kryptowährungen durch einen Hard Fork oder den Erwerb emittierter Token im Kontext eines Initials Coin Offering (ICO).

Privatvermögen

Nach den Vorschriften des Bundesfinanzhofs und der Finanzbehörden werden Einkünfte, die im Privatvermögen erzielt werden, unter bestimmten Bedingungen als einkommensteuerpflichtig angesehen. Der Erwerb von Kryptowährungen fällt im Allgemeinen nicht unter die Ertragsteuerpflicht für das Privatvermögen, stellt aber einen Anschaffungsvorgang dar.

Wenn man Kryptos im Privatvermögen hält und Einnahmen aus Lending, Staking oder Airdrop erzielt, sind diese laut Finanzbehörde als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) steuerpflichtig. Auf diese Einnahmen fällt dann eine Versteuerung von Kryptos an, nämlich die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag, jedoch keine Gewerbesteuer.

Gemäß dem BMF-Schreiben von 2022 sowie einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 2023 unterliegen Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen im Privatvermögen der Einkommensteuerpflicht, wenn der Zeitraum zwischen dem Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr beträgt (Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß §§ 22 Nr. 2,23 ESTG). Wenn man nach einem Jahr verkauft, entfallen Steuern jeglicher Höhe auf den Gewinn.

Die Angabe von Kryptowährungen in der Steuererklärung kann durch die Spekulationsfrist beeinflusst werden. Als Privatanleger ist es wichtig, den genauen Zeitpunkt und den Kaufkurs jeder Krypto-Transaktion zu dokumentieren, um sicherzustellen, dass die einjährige Frist eingehalten wird. Bei mehreren Käufen oder Kaufzeitpunkten kann dies schnell unübersichtlich werden.

Um die Berechnung der Gewinne zu erleichtern, können Verfahren wie FiFo (First-in-First-out) oder LiFo (Last-in-First-out) verwendet werden. Während für Fremdwährungsgeschäfte strenge Vorgaben zur Anwendung der FiFo-Methode gelten, hat man bei Kryptowährungen die Freiheit, seine bevorzugte Methode auszuwählen. Es ist jedoch zu beachten, dass das Finanzamt in den meisten Fällen das FiFo-Verfahren präferiert und dies auch im Entwurf des BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung virtueller Währungen empfohlen wird.

Beim häufiger verwendeten FiFo-Verfahren geht man davon aus, dass immer zuerst diejenigen Kryptowährungen verkauft werden sollten, die als Erstes gekauft wurden. 

Beim LiFo-Verfahren hingegen nimmt man an, dass immer zuerst die zuletzt gekauften Kryptowährungen verkauft werden sollen.

Einkünfte aus dem Proof of Work (Mining) und Proof of Stake (Forging)

Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen können Mining und Forging als Anschaffungsvorgänge betrachtet werden, die entweder eine private Vermögensverwaltung oder eine gewerbliche Tätigkeit darstellen können. Zu den Einkünften des Abgabenpflichtigen gehören sowohl die Blockbelohnung als auch die erhaltenen Transaktionsgebühren. 

Wenn jemand professionell als Miner tätig ist und damit Einkünfte erzielt, wird dies nach Ansicht des BMF als Gewerbebetrieb angesehen und seine Gewinne unterliegen der Versteuerung von Krypto.

Wenn es hingegen nur um die Verwaltung des eigenen Vermögens geht, liegt grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit vor. Die Finanzbehörden nutzen mehrere Kriterien zur Abgrenzung: Der Umfang und die Professionalität können Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit sein. Da bei virtuellen Währungen zahlreiche Geschäftsmodelle das Generieren zusätzlicher Einheiten ermöglichen, müssen diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Umsatzsteuerliche Einordnung von Kryptowährungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Jahr 2018 seine Meinung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin und anderen virtuellen Währungen geäußert (BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018). Laut dieser Aussage werden virtuelle Währungen als gesetzliche Zahlungsmittel betrachtet, wenn die Beteiligten an der Transaktion sie als alternatives, vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptieren und sie keinen anderen Zweck erfüllen außer dem Bezahlen (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist, BStBl 2018 II S. 211). 

Diese Regel gilt allerdings nicht für virtuelles Spielgeld in Online-Spielen. Daher wird der Austausch von konventionellen Zahlungsmitteln in Bitcoin und umgekehrt als steuerbare sonstige Leistung angesehen, die nach einer richtlinienkonformen Auslegung des §4 Nr.8 Buchst.b UStG umsatzsteuerfrei ist.

Durch Aktivitäten im Zusammenhang mit Kryptos können verschiedene Arten von Einkünften erzielt werden, wobei vor allem Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit sowie private Kapitaleinkünfte, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften oder andere Einkunftsarten relevant sind.

Die Ausführungen des BMF verdeutlichen den großen Einfluss auf die Konsequenzen bei der Versteuerung von Krypto durch die Zuordnung der Kryptowährungen zum Privatvermögen oder Unternehmensbereich.

Entgelt und Umsatzsteuer

Die Nutzung von Bitcoin wird in Bezug auf die Verwendung herkömmlicher Zahlungsmittel gleichgestellt, solange sie keinen anderen Zweck als den einer reinen Zahlungsform erfüllt. Das Überreichen von Krypto als reine Entlohnung ist daher steuerfrei für Umsatzsteuerzwecke.

Mining und Umsatzsteuer

Die Tätigkeiten der Miner fallen nicht in den Bereich der umsatzsteuerpflichtigen Vorgänge. Die Transaktionsgebühr, die von anderen Systemnutzern freiwillig gezahlt werden kann, steht in keiner direkten Verbindung zu den Leistungen der Miner.

Wallets und Umsatzsteuer

Elektronische Geldbörsen, ebenfalls bekannt als „Wallets“, werden auf Computern, Tablets oder Smartphones gespeichert und dienen dazu, virtuelle Währungen sicher aufzubewahren. Ein Beispiel für eine Wallet ist eine Smartphone-App, die aus einem Appstore heruntergeladen werden kann. Wenn Anbieter von digitalen Wallets Gebühren verlangen, handelt es sich um elektronisch erbrachte sonstige Leistungen gemäß § 3a Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 UStG. Diese Leistungen unterliegen der Steuerbarkeit und Steuerpflicht gemäß § 3a Absatz 2 bzw. Absatz 5 Satz 1 UStG, sofern der Leistungsort in Deutschland liegt (siehe Abschnitt 3a.9a Absätze 1 bis 8 UStAE).

Handelsplattformen

Wenn der Betreiber einer Handelsplattform seine Website als technischen Marktplatz für den Erwerb oder Handel von Bitcoin zur Verfügung stellt, ermöglicht er eine reine EDV-Abwicklung.

Eine Versteuerung von Krypto nach § 4 Nr. 8 UStG ist hier unabkömmlich.

Wenn der Plattformbetreiber allerdings den Kauf und Verkauf von Bitcoin als Mittelsperson in seinem eigenen Namen durchführt, kann eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG in Betracht gezogen werden.

Wie erfolgt die Besteuerung aus Sicht der Finanzverwaltungen?

Unsere umfangreiche Praxiserfahrung hat gezeigt, dass die Finanzämter ähnliche Fälle – sogar innerhalb desselben Bundeslandes – bisher unterschiedlich bewerten und uneinheitlich behandeln. Mit der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 10. Mai 2022 zur Versteuerung von Krypto und anderen Token wird sich dies aber voraussichtlich ändern. Das BMF versucht darin, eine umfassende Besteuerung der Einkünfte aus Kryptowährungsaktivitäten zu präsentieren.

Das BMF behauptet in dem Schreiben, dass jede Kryptowährung ein eigenständiges Wirtschaftsgut ist (BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022, Rn. 31) und unterstellt damit implizit ihre individuelle Bewertbarkeit (die möglicherweise am Anfang eines Projekts noch nicht vorhanden sein kann). Der wirtschaftliche Eigentümer ist der Inhaber des „Private Keys“ (BMF-Schreiben vom 10.05.2022, Rn .32).

Virtuelle Währungen im Privatvermögen können somit generell als andere Vermögensgegenstände (§23 Absatz 1 Satz Nr. 2 EStG) Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein.

Mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowährungen können daher alle Arten von Einkünften erzielt werden, wobei insbesondere die Erzielung von Gewerbeeinnahmen sowie private Veräußerungsgewinne oder sonstige Einkünfte für die Praxis von besonderer Bedeutung sind.

Die Ausführungen des BMF machen deutlich, dass die Zuordnung von Kryptowährungen zum Privatvermögen oder zum Unternehmensbereich eine entscheidende Weichenstellung für die Versteuerung von Krypto darstellt. Hierbei zeigt unsere Erfahrung, dass sowohl eine proaktive Beratung als auch eine sorgfältige Prüfung der individuellen Sachlage unerwünschte steuerliche Fehleinschätzungen verhindern können.

Wie entner.legal als Anwalt für die Versteuerung von Krypto weiterhelfen kann

Halten Sie nach einem Anwalt Ausschau, der sich sowohl rechtlich als auch praktisch mit Bitcoin, Ether und anderen Kryptowährungen auskennt? Sie haben Fragen zur Versteuerung von Krypto oder zur allgemeinen Rechtslage bei Kryptowährungen und der Steuer? Oder haben Sie ein Rechtsproblem im Bereich der digitalen Währungen?

Dann sind Sie bei der Entner Rechtsanwaltsgesellschaft genau an der richtigen Stelle. Unsere Kanzlei ist seit langem auf die Versteuerung von Krypto spezialisiert und wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihnen weiterzuhelfen.

Versteuerung von Krypto besser mit entner.legal

Die steuerrechtliche Behandlung von Bitcoin und Kryptowährungen kann in verschiedene Fallkonstellationen unterteilt werden. Einerseits betrifft dies das Steuerrecht im Hinblick auf Trading-Gewinne, die durch den Handel mit Kryptowährungen auf Börsen erzielt werden. Andererseits gibt es steuerliche Herausforderungen beim Mining oder spezielle Aspekte des Steuerrechts bei Kryptowährungen wie die Einordnung von Hard Forks (z. B. Bitcoin zu Bitcoin Cash) oder verschiedenen Airdrops (aktuell z. B. Ontology durch NEO).

Obwohl Rechtsanwälte in Deutschland gleichfalls steuerrechtliche Fragen beantworten können und sich damit befassen dürfen, wird oft ein Steuerberater als Anlaufstelle genommen (außerhalb des Fachgebiets des Fachanwalts für Steuerrecht).

Allerdings besteht aktuell im Bereich der Kryptowährungen folgendes Problem: Steuerberater sind häufig überfordert mit der Versteuerung von Kryptos und nicht unbedingt vertraut mit Fragen zu Bitcoin, Ether und anderen Kryptowährungen. Daher kann es ratsam sein, einen Spezialisten hinzuzuziehen – denn schließlich handelt es sich um ein rechtsrelevantes Thema.

Die Entner Rechtsanwaltsgesellschaft hat bereits vielen Mandanten geholfen, ihre rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Kryptowährungen zu lösen. Wir unterstützen sie etwa dabei, eine ordentliche Steuererklärung abzugeben und etwaige hohe Gewinne korrekt dem Finanzamt zu melden. Bei Rückfragen seitens des Finanzamtes stehen wir unseren Mandanten zur Seite. Zudem beraten wir unsere Mandanten bei Firmengründungen im Bereich der Kryptowährungen und anderen damit verbundenen rechtlichen Fragen.

Probleme mit Exchanges und Börsen

In letzter Zeit wurden wir immer öfter aufgrund von Problemen unserer Mandanten mit bestimmten Börsen und Exchanges im Bereich Bitcoin und Kryptowährungen kontaktiert, die die Auszahlung der Kryptowährungen entweder gar nicht oder nicht schnell genug durchgeführt haben. Dies liegt zum Teil an dem mangelnden Kundensupport dieser Plattformen sowie an undurchsichtigen Vorgehensweisen.

Als Kanzlei für Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Steuerstrafrecht mit Sitz in Berlin konnten wir aber klarstellen, dass alle Nutzer das Recht auf eine ordnungsgemäße und zeitnahe Auszahlung von allen Plattformen aus haben. Besonders in diesem hochvolatilen Bereich der Kryptowährungen ist es rechtlich unzulässig, dass Anwender wochen- oder sogar monatelang auf ihre Auszahlung warten müssen.

Wenn jemand also seine Bitcoins, Ether oder andere Kryptowährungen schnell von einer Plattform herunterholen möchte und sie auf sein eigenes Wallet transferieren will, können wir helfen, den Prozess zu beschleunigen, falls es Schwierigkeiten gibt. Es ist zwar schwierig, aber keineswegs unmöglich, seine Rechte bei ausländischen Börsen und Exchanges durchzusetzen. Daher sollten Betroffene alles versuchen, ihr Geld zurückzuerhalten.

FAQ zum Thema Versteuerung von Krypto – Vom Anwalt für Steuerrecht in Berlin

Falls Sie gegenwärtig rechtliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Bitcoin, Ether oder anderen Kryptowährungen oder Fragen zur Versteuerung von Kryptos haben, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. 

Gerne können Sie uns Ihren speziellen Fall vertraulich über unser Kontaktformular oder per Telefon schildern und wir werden uns umgehend bei Ihnen mit einer kostenlosen Ersteinschätzung melden. 

Erst danach entscheiden Sie selbstständig, ob Sie unsere Dienste in Anspruch nehmen möchten oder nicht. Falls wir keine erfolgversprechende Möglichkeit sehen, Ihnen effektiv zu helfen, werden wir dies klar und deutlich kommunizieren.

Wie werden Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen dem Finanzamt gemeldet?

Um Informationen über die Gewinne von Nutzern und Nutzerinnen auf Kryptobörsen zu erhalten, machen sich Finanzbehörden weltweit ihre Rechte zunutze. Da regulierte Börsen als finanzielle Institutionen fungieren, sind sie verpflichtet, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Durch einen Abgleich der Daten können die Finanzämter dann Kenntnis von den erzielten Gewinnen erhalten.

Welche Steuern werden auf Kryptowährungen erhoben?

Wenn es sich um Anlagen handelt, die als Kapitalmarktgeschäfte angesehen werden, müssen sie mit einer Abgeltungssteuer von 25 Prozent besteuert werden. Wenn Gewinne erzielt werden und der Handel mit Kryptowährungen über die Freigrenzen hinausgeht, gilt der individuelle Einkommensteuersatz für diese Steuer.

Wann besteht keine Steuerpflicht für Kryptowährungen?

Wenn man seine Krypto innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kauf wieder verkauft, bleiben Gewinne bis zu einem Betrag von 600 € steuerfrei. Sobald der Gewinn hingegen die Schwelle von 600 € überschreitet, muss man den gesamten Gewinn vollständig versteuern. Sogar wenn der Gewinn nur um einen einzigen Euro höher ist, ist man dazu verpflichtet, den gesamten Gewinn zu besteuern.

Was geschieht, wenn man keine Steuererklärung für Kryptowährungen abgibt?

Gemäß § 370 AO wird die Hinterziehung von Steuern mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet. Ersttäter müssen normalerweise mit einer Geldstrafe rechnen. Haftstrafen werden erst bei Wiederholungstätern oder Beträgen über 50.000 € verhängt.

Was gilt, wenn ich mit Kryptowährungen Verluste gemacht habe?

Fallen durch den Handel mit Kryptowährungen Verluste an, können diese mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften aus dem jeweiligen Steuerjahr verrechnet werden. Das kann die Steuerlast mindern. Wurden in einem Jahr keine Gewinne gemacht, können Sie die Verluste auf künftige Jahre vortragen und auf das vorhergehende Jahr zurücktragen.

Ist die Versteuerung von Krypto verfassungswidrig?

Nein, das ist nicht der Fall. Tatsächlich gibt es mit dem BMF-Schreiben „Kryptowährungen“ vom Mai 2022 eine einheitliche Verwaltungsanweisung im gesamten Bundesgebiet zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen.

Kann ich die Kryptosteuer in Deutschland in Kryptowährungen bezahlen?

Nein, das ist in Deutschland bisher nicht möglich.

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