Wie Arbeitgeber mit dem Corona Virus umgehen sollten
Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden werden. Die verbleibende Gefährdung muss möglichst gering gehalten werden. Der Arbeitgeber muss daher Schutzmaßnahmen für seine Arbeitnehmer ergreifen.
Keine gesetzlichen Vorgaben
Hinsichtlich des Corona Virus gibt es keine Rechtsprechung. Darüber hinaus gibt es auch keine Richtlinien. Bekannt ist lediglich, dass in fast allen Bundesländern Infektionsfälle mit dem neuartigen Corona Virus bestätigt worden sind0 (Quelle: Robert-Koch-Institut). Es handelt sich nach Auskunft des RKI um eine sich sehr dynamisch entwickelnde und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer. Auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Nach Auskunft des RKI ist mit einer weiteren Ausbreitung des Virus zu rechnen, wobei dennoch die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung aktuell als mäßig eingeschätzt wird.
Arbeitgeber sollten zunächst, ihre Arbeitnehmer über die Gefahren und Risiken die im Zusammenhang mit einer Ansteckung bestehen informieren. Eine Risikobewertung ist auch auf der Seite des Robert Koch Instituts abrufbar.
Was tun bei einem Verdacht oder einer Erkrankung
Ist ein Arbeitnehmer erkrankt oder besteht der Verdacht einer Erkrankung ist nach dem derzeitigen Stand der Gesundheitsverwaltung zunächst zu fragen, ob der Arbeitnehmer in den letzten 2 Wochen in einem Risikogebiet war oder Kontakt zu einer Person hatte, die sich in einem Risikogebiet befunden hat. Nach derzeitigem Stand betrifft dies die Länder Italien (Südtirol), China (Provinz Wuhan), Südkorea und Iran. War ein Arbeitnehmer nicht in einem dieser Risikogebiete und hatte keinen Kontakt zu jemandem der in einem dieser Risikogebiete war, schließen die Gesundheitsbehörden derzeit eine Infektion mit dem Corona Virus aus.
Arbeitgeber haben gegenüber Arbeitnehmern zwar kein Auskunftsrecht auf Mitteilung, ob ein Arbeitnehmer in einem Risikogebiete war oder zu einer Person Kontakt hatte, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Dennoch sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Hinsicht auf seine Fürsorgepflicht gegenüber anderen Arbeitnehmern diesbezüglich Fragen.
Zeigt ein Arbeitnehmer Symptome einer Erkrankung (Schnupfen, Husten, Halskratzen) ist zu empfehlen, den Arbeitnehmer nach Hause zu schicken und, soweit keine Möglichkeit zur Arbeit im Home-Office besteht (siehe unten), unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage anhält. Hier sollten Arbeitgeber in der derzeitigen Situation großzügig sein und gegebenenfalls auf die zeitnahe Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verzichten.
Üblicherweise ist ein Arbeitnehmer nicht zur Offenbarung der Krankheit verpflichtet. Ist ein Arbeitnehmer am Corona Virus erkrankt, wird man eine Mitteilungspflicht bejahen müssen. Diese resultiert aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers.
Entgeltfortzahlung bei Quarantäne
Hat sich der Verdacht bestätigt und ordnen die Gesundheitsbehörden eine Quarantäne an, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz. Der Arbeitgeber ist hier vorleistungspflichtig. Dennoch kann er sich diese Zahlung erstatten lassen. Ein Arbeitgeber darf Mitarbeitern gegenüber anweisen, nicht zur Arbeit zu kommen. Dies gilt jedoch nur unter Fortzahlung der Vergütung. EineAnrechnung auf Urlaub ist nicht erlaubt. Urlaub kann nicht einseitig angeordnet werden. Hier gilt eine einvernehmlich Lösung zu finden.
Anordnung des Home-Office und Direktionsrecht?
Arbeitgeber dürfen nicht einseitig Arbeit im Home-Office anordnen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich dennoch darauf verständigen. Dazu muss die geschuldete Arbeitsleistung dies ermöglichen. Weigert sich ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung im Home-Office zu erbringen, muss er unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden. Andersherum darf ein Arbeitnehmer auch nicht seine Arbeitsleistung im Büro verweigern. Besteht kein konkreter Verdacht einer Infektion eines Kollegen besteht, muss der Arbeitnehmer seine Arbeit am Arbeitsplatz erbringen. Dies gilt nur nicht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Home-Office vereinbaren.
Besteht bei einem Mitarbeiter ein konkreter Verdacht und ist er nicht arbeitsunfähig krank, kann der Betroffene ggf. auch im Home Office arbeiten. Sollte sich der Verdacht jedoch bestätigen, sind alle anderen Arbeitnehmer als Kontaktpersonen einzustufen. Der Arbeitgeber sollte sodann Kontakt zu den Gesundheitsbehörden aufnehmen. Anschließend sollte man das weitere Vorgehen mit diesen erörtern.
Sollten Arbeitnehmer im Home-Office Arbeiten, ist zuvor mit ihnen zu klären, wie man sie kontaktieren kann. Insbesondere ist mit ihnen zu klären, ob und wie man sie privat kontaktieren kann.
Von den Gesundheitsbehörden wird regelmäßiges Händewaschen, desinfizieren sowie eine entsprechende Niesetikette (Niesen in die Armbeuge) vorgeschlagen. Arbeitgebern sollten auch entsprechende Desinfektionsmittel bereithalten.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Entner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin. Wir beraten unsere Mandanten zu allen Themen des Arbeitsrechts, des Gesellschaftsrechts und zu ausgewählten Themen des Steuerrechts. Sprechen Sie uns an.